Urteil des BVerwG vom 07.02.2012

Urteil vom 07.02.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 152.11
VG 3 K 89/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:
- 2 -
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Revision gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. No-
vember 2011 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag ist unzulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht kann nicht über die Zulas-
sung der Revision (Sprungrevision) gegen ein erstinstanzliches Urteil des Ver-
waltungsgerichts entscheiden. Vielmehr ist die Zulassung der Sprungrevision
dem Verwaltungsgericht vorbehalten. Daher ist ein Zulassungsantrag an das
Verwaltungsgericht zu richten (§ 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat beim Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision
gestellt. Das Verwaltungsgericht hat über dieses Begehren jedoch nicht durch
Beschluss entschieden, sondern den Antrag entgegen § 134 Abs. 1 Satz 1
VwGO am Tag seines Eingangs an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Diese Entscheidung wird das Verwaltungsgericht nachzuholen haben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten
werden nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben.
Dr. Heitz Thomsen Dr. Hartung
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