Urteil des BVerwG vom 09.08.2005

Hauptsache, Ausnahme, Dienstzeit, Rechtsschutz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 15.05
OVG 10 E 10206/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. März 2005 wird zu-
rückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des weiteren Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das weitere Be-
schwerdeverfahren auf 14 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die nach Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4
GVG statthafte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat für die
von dem Kläger erhobene Klage, ihm wegen der zeitlichen Beanspruchung anläss-
lich einer Dienstreise nach Lillehammer in der Zeit zwischen dem 1. Juni und dem
18. Juni 2004 Freizeitausgleich zu gewähren, den Rechtsweg zu den allgemeinen
Verwaltungsgerichten zutreffend für zulässig erklärt.
Gemäß § 82 SG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl I
S. 1482), der durch Art. 2 Nr. 24 des Gesetzes über die Neuordnung der Reserve der
Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes (Streitkräftereserve-
Neuordnungsgesetz - SkResNOG) vom 22. April 2005 (BGBl I S. 1106) neu gefasst
worden ist und der den § 59 SG früherer Fassung ersetzt hat, ist für Klagen der
Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit
nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese dem § 40 Abs. 1
Satz 1 VwGO entsprechende Regelung eröffnet dem Soldaten wie jedem anderen
Bürger den Rechtsschutz grundsätzlich durch die allgemeinen Verwaltungsgerichte.
Von einer "Militärgerichtsbarkeit", die über sämtliche Streitigkeiten aus dem
Soldatenverhältnis zu entscheiden hätte, ist bewusst abgesehen worden.
Für den Streit über den vom Kläger verlangten Freizeitausgleich ist kein "anderer
Rechtsweg" vorgeschrieben. Insbesondere sind nicht die Truppendienstgerichte nach
§ 17 WBO, zuletzt geändert durch Art. 13 SkResNOG, zur Entscheidung berufen.
Gemäß § 17 WBO kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppen-
dienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte
oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegen-
stand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengeset-
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zes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Insoweit tritt das Verfah-
ren vor dem Truppendienstgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß
§ 82 SG.
Nach ständiger Rechtsprechung haben die Wehrdienstgerichte nur dann die Ent-
scheidungskompetenz, wenn es um die Verletzung von Rechten und Pflichten geht,
die auf dem besonderen militärischen Über-/Unterordnungsverhältnis beruhen ("trup-
pendienstliche Angelegenheiten"), während Rechtsschutz im Hinblick auf die mit dem
allgemeinen Dienstverhältnis zusammenhängenden Rechte und Pflichten ("Verwal-
tungsangelegenheiten") durch die Verwaltungsgerichte gewährt wird (vgl. u.a. Urteil
vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 <259>; Beschluss vom
10. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 69.69 - BVerwGE 33, 307 f.; Beschluss vom 27. März
1981 - BVerwG 1 WB 92.80 - ZBR 1982, 95; Beschluss vom 19. Dezember 1996
- BVerwG 1 WB 71.96 - DokBer B 1997, 185; Beschluss vom 1. August 1997
- BVerwG 1 WB 37.97 - BVerwGE 113, 116 <117>; Beschluss vom 18. November
1997 - BVerwG 1 WB 49.97, 1 WB 50.97 - Buchholz 311 § 18 WBO Nr. 1; Beschluss
vom 17. März 1999 - BVerwG 1 WB 80.98 - Buchholz 300 § 17 a GVG Nr. 16). Für
die Abgrenzung kommt es auf die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs
an. Die Rechtsauffassung des beteiligten Soldaten ist nicht maßgebend; insbeson-
dere bleibt ohne Bedeutung, welche Rechtsvorschriften nach Auffassung des Solda-
ten das Begehren stützen (vgl. Beschlüsse vom 27. März 1981 und vom
19. Dezember 1996 jeweils a.a.O.).
Das truppendienstgerichtliche Verfahren knüpft an das Beschwerdeverfahren gemäß
§§ 1 ff. WBO an, das die Befehls- und Anordnungsbefugnis von Vorgesetzten oder
von Dienststellen der Bundeswehr voraussetzt (vgl. Urteil vom 15. Februar 1989 und
Beschluss vom 18. November 1997 jeweils a.a.O.). Danach ist der Rechtsweg zu
den Truppendienstgerichten auf solche Streitigkeiten begrenzt, die ihren Anlass in
den spezifischen Gegebenheiten des Wehrdienstverhältnisses haben und sich inso-
weit von den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten unterscheiden. In
diesen Angelegenheiten besteht eine erhöhte Schutzbedürftigkeit des Soldaten, der
durch eine eigenständige Gerichtsbarkeit Rechnung getragen wird. Nur derartige
militärspezifische Gegebenheiten rechtfertigen eine Gerichtsbarkeit, deren Spruch-
körper unter besonderer Berücksichtigung militärischer Belange zusammengesetzt
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sind (vgl. §§ 68 ff. WDO, § 18 Abs. 1 WBO), deren Verfahrensordnung insbesondere
Rechtsmittel gegen die von dem Eingangsgericht getroffene Entscheidung nicht vor-
sieht und von der Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.
Truppendienstlicher Natur ist der Streit um die dienstliche Verwendung (vgl. Urteil
vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 <259>). "Verwen-
dungsentscheidungen" sind solche Maßnahmen, die sich auf die Gestaltung des in-
neren Dienstbetriebes beziehen und die sich dazu verhalten, wann, wo und wie - also
mit welchem Inhalt und unter welchen Bedingungen - der Soldat seinen Dienst zu
verrichten hat. Hierzu zählen nicht nur der Dienstpostenwechsel, die Kommandierung
und die Versetzung (vgl. GKÖD, Yk § 59 SG Rn. 19 ), sondern
auch z.B. die Anordnung, eine Gemeinschaftsunterkunft zu benutzen (vgl. Beschluss
vom 25. August 1982 - BVerwG 1 WB 183.80 - ZBR 1983, 167), oder die Gewährung
von Urlaub zu bestimmten Zeiten (z.B. Beschluss vom 26. Oktober 1973 - BVerwG
1 WB 85.73 - BVerwGE 46, 173; Beschluss vom 6. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 14.79 -
BVerwGE 73, 169; Beschluss vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 123.79 - BVerwGE
73, 182 <185>; Beschluss vom 25. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 166.84 - BVerwGE 83,
195). Geht es nicht um die zeitliche Konkretisierung der Dienstpflicht, sondern wie
hier um die "abstrakte" Festlegung der Arbeitszeit der Soldaten, also um das zeitliche
Volumen der Dienstleistungspflicht und die Frage, welche Tätigkeiten als Dienst zu
bewerten sind, ist die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte gegeben
(vgl. u.a. die Beschlüsse des 1. Wehrdienstsenats vom 1. August 1989 - BVerwG
1 WB 52.87 - BVerwGE 86, 159 f., vom 23. August 1991 - BVerwG 1 WB 52.91 -,
vom 14. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 45.91 -, vom 28. September 1993 - BVerwG
1 WB 62.93 - und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - BVerwGE 112, 133
<134>). Darüber hinaus ist erforderlich, dass die beanstandete Maßnahme von
einem militärischen Vorgesetzten oder jedenfalls von einer Dienststelle mit
militärischer Anordnungsbefugnis getroffen worden ist (vgl. Urteil vom 15. Februar
1989 und Beschluss vom 18. November 1997 jeweils a.a.O.).
Der Streit um Freizeitausgleich wegen einer mehrtägigen Dienstreise betrifft, soweit
es um die Fragen geht, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang er zu
gewähren ist, nicht unmittelbar die Verwendung des Soldaten, sondern die Folgen
seines Einsatzes. Er hat keine truppendienstliche, sondern eine "Verwaltungsange-
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legenheit" zum Gegenstand. Insoweit ist es unerheblich, ob wegen des - nach Vor-
trag des Klägers - überobligatorischen Dienstes besoldungsrechtliche Ansprüche
("Mehrarbeitsvergütung") oder kompensatorische Ansprüche auf Freistellung vom
Dienst erhoben werden. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob sich die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Forderung aus dem Gesetz oder einem Erlass
ergibt, der mit Blick auf die besonderen Verhältnisse der Soldaten ergangen ist. Wel-
che Rechtsfolgen sich aus der zeitlichen Beanspruchung eines Soldaten anlässlich
einer Dienstreise ergeben, steht nicht in einem unlöslichen Zusammenhang mit der
Rechtmäßigkeit der konkreten Verwendungsentscheidung, sondern ist unabhängig
davon zu beurteilen (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 1996 a.a.O.). Die Frage, ob
wegen einer Dienstreise Ausgleich zu gewähren ist, hat mit der typisch militärischen
Unterordnung des Soldaten unter seine Vorgesetzten nichts zu tun. Sie stellt sich für
Soldaten in ähnlicher Weise wie etwa für Beamte (vgl. dazu RdSchr. d. BMI vom
8. September 1989, GMBl S. 530, mit späteren Änderungen; vgl. auch Urteil vom
29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 14.85 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 28). Soweit sich
der Anspruch auf Freizeitausgleich unmittelbar oder mittelbar ausschließlich aus § 31
SG herleiten sollte, ist die Zuständigkeit des Truppendienstgerichts ohnehin wegen
der enumerativen Ausnahme gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO ausgeschlossen.
Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht, das bei instanzieller Zuständigkeit im
Verfahren zur Hauptsache als Tatsachengericht den Sachverhalt von Amts wegen zu
ermitteln hätte, festgestellt, dass der Kläger in die zivile Bundeswehrverwaltung ein-
gegliedert ist und im Zentrum für Informationstechnik der Bundeswehr keinen Dienst
nach Befehl eines militärischen Vorgesetzten leistet, sondern wie die zivilen Beschäf-
tigten des IT-Amt Bw und seines nachgeordneten Bereichs tätig wird. Auch aus die-
sem Grunde ist eine truppendienstliche Angelegenheit und damit die Zuständigkeit
der Wehrdienstgerichte ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert auf
20 v.H. des Werts der Hauptsache festzusetzen (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember
1998 - BVerwG 8 B 125.98 - , vom
25. Juni 2002 - BVerwG 8 B 15.02 -
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nicht abgedruckt> und vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 B 94.04 - DVBl 2005, 516
= ZBR 2005, 174; vgl. auch die frühere Nr. I 9 des Streitwertkatalogs für die Verwal-
tungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Januar 1996, NVwZ 1996, 563).
Albers
Groepper
Dr. Bayer
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Soldatenrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
GVG
§ 17 a
SG F. 2005 § 82
WBO
§ 17
Stichworte:
Dienstzeit der Soldaten; Freizeitausgleich; Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten,
Truppendienstgerichte.
Leitsatz:
Für Streitigkeiten um den Umfang der Dienstzeit von Soldaten und um die Bewertung
von Tätigkeiten der Soldaten als Dienst ist der Rechtsweg zu den Verwaltungs-
gerichten gegeben.
Beschluss des 2. Senats vom 9. August 2005 - BVerwG 2 B 15.05
I. VG Koblenz vom 31.01.2005 - Az.: VG 2 K 68/05.KO -
II. OVG Koblenz vom 07.03.2005 - Az.: OVG 10 E 10206/05 -