Urteil des BVerwG vom 10.04.2003

Verwaltungsakt, Zustellung, Bekanntgabe, Unrichtigkeit

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BESCHLUSS
BVerwG 2 B 15.03
OVG 1 A 1452/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberver-
waltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 21. November 2002 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Sache hat keine grundsätz-
liche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltene Frage,
ob es sich bei der Anrechnungsentscheidung über die An-
rechnung von an der Universität erbrachten Leistungsnach-
weisen im Rahmen eines Fachhochschulstudiums an der Fach-
hochschule für öffentliche Verwaltung NRW um einen Verwal-
tungsakt handelt,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil
der
Beklagte im Fall des Klägers darüber durch einen bestandskräf-
tig gewordenen Verwaltungsakt entschieden hat. Verwaltungsakt
ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maß-
nahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf
dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmit-
telbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 VwVfG).
Ob eine Maßnahme einer Behörde diese Merkmale erfüllt und eine
für den Betroffenen verbindliche, zur Rechtsbeständigkeit füh-
rende Regelung darstellt, ist nach ihrem objektiven Erklä-
rungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger sie
unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objek-
tiver Würdigung verstehen muss (vgl. z.B. Urteil vom 20. No-
vember 1990 - BVerwG 1 C 8.89 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG
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Nr. 7 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist das Schreiben des Be-
klagten vom 10. Oktober 1989 als Verwaltungsakt anzusehen. Das
Schreiben bezeichnet sich selbst als "Bescheid". Es bringt zum
Ausdruck, dass der Beklagte auf den Antrag des Klägers auf An-
erkennung von Leistungsnachweisen "nach Prüfung der Leistungs-
nachweise ... folgende Entscheidung getroffen" hat. Und es
enthält die "Rechtmittelbelehrung", dass "gegen diesen Be-
scheid innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch er-
hoben werden" könne. Form und Inhalt lassen damit für den Ad-
ressaten zweifelsfrei erkennen, dass über den geltend gemach-
ten öffentlich-rechtlichen Anspruch des Klägers hoheitlich
durch Bescheid mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit entschie-
den werden sollte.
Grundsätzliche Bedeutung kommt auch nicht der weiteren Frage
zu,
ob in demjenigen Falle, in dem eine Rechtsbehelfsbelehrung
von einer Zustellung ausgeht, auch eine einfache Bekannt-
gabe erlaubt ist, und ob es weiterhin erlaubt ist, die Zu-
stellung in eine bloße Bekanntgabe umzudeuten.
Diese Frage bedürfte, sofern sie sich nicht ohnehin nur auf
die nicht revisible Würdigung festgestellter Tatsachen be-
zieht, keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn auch
bei Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften gilt ein
Schriftstück als zugestellt, wenn es der Empfangsberechtigte
nachweisbar erhalten hat (vgl. § 9 VwZG). Diesen Nachweis hat
das Berufungsgericht als geführt angesehen (S. 13 des Urteils-
abdrucks). Auch die Frage der Zulässigkeit einer Umdeutung
stellt sich nicht. Auf eine etwaige Unrichtigkeit der Rechts-
behelfsbelehrung ("Zustellung statt Bekanntgabe") kommt es
ebenfalls nicht an, weil nach den tatsächlichen Feststellungen
des Berufungsgerichts auch die für den Fall der Unrichtigkeit
geltende Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO vor Einlegung des
Widerspruchs bereits verstrichen war.
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Die vom Kläger geltend gemachte Abweichung des angefochtenen
Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
(§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Revi-
sion ebenfalls nicht. Da die Unanfechtbarkeit des Bescheides
vom 10. Oktober 1989 dem Klagebegehren unabhängig von der Kla-
geart entgegensteht, sind die von der Beschwerde gerügten ver-
meintlichen Abweichungen jedenfalls nicht entscheidungserheb-
lich.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13
Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Silberkuhl Dr. Kugele Groepper