Urteil des BVerwG vom 04.03.2014

Verordnung, Form, Zustellung, Beförderung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 14.13 (2 C 11.14)
OVG 1 Bf 294/09
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und Dollinger
beschlossen:
Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungs-
gerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Ur-
teil vom 16. November 2012 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisions-
verfahren auf 21 721,96 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung
der Frage geben, ob und ggf. wie bei einer Klage auf Schadensersatz wegen
rechtswidrig unterlassener Beförderung im Rahmen der Ermittlung des hypothe-
tischen Kausalverlaufs die - möglicherweise rechtswidrigen, weil an bestimmte
Verweilzeiten anknüpfenden - Vorgaben eines Stellenvermerks des Haushalts-
plans bei der Ausbringung gebündelter Stellen zu berücksichtigen sind.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 71 Abs. 1
Satz 1 GKG i.V.m. § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 5
Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. (Beschluss vom 26. September 2002
- BVerwG 2 B 23.02 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 114 S. 10); die vorläufige
Streitwertfestsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63
Abs. 1 Satz 1 GKG.
1
2
- 3 -
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 11.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Domgörgen Dr. Kenntner Dollinger