Urteil des BVerwG vom 24.03.2003

Arglistige Täuschung, Rücknahme, Unrichtigkeit, Irrtum

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 14.03
OVG 2 B 384/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
12. November 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Be-
schwerdeverfahren auf 10 296 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisi-
onszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO sind
nicht gegeben.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte
grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Be-
schwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revi-
sionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher kon-
kreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender
Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlich-
keit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchst-
richterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen haben keine grund-
sätzliche Bedeutung. Gemäß § 15 Abs. 4 SächsBG kann die Ernen-
nung nur innerhalb einer Frist von zwölf Monaten zurückgenommen
werden, nachdem die Stelle, die für die Ernennung zuständig wä-
re, von dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Nach dem
Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift reichen einzelne
Anhaltspunkte, Vermutungen oder die Kenntnis einzelner Umstände
nicht aus. Erforderlich ist vielmehr die gesicherte Kenntnis
aller subjektiven und objektiven Gegebenheiten, die die Rück-
nahme der Ernennung wegen arglistiger Täuschung rechtfertigen
(vgl. z.B. Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 -
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Buchholz 237.5 § 14 LBG Hessen Nr. 2 S. 4 f.; Beschluss vom
16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - Buchholz 237.1 Art. 15
BayBG Nr. 3). Es bestehen keine Zweifel, dass diese Bestimmung
verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht.
Dass das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit der angegriffenen
Maßnahme nach Maßgabe einer anderen gesetzlichen Bestimmung ge-
prüft und bestätigt hat als das Verwaltungsgericht, wirft keine
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Im Anfechtungsrechts-
streit ist die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zu kontrol-
lieren. Das Berufungsgericht ist nicht auf die Prüfung be-
schränkt, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend
ist oder nicht. Vielmehr hat es ohne Bindung an die Sachver-
haltsfeststellung und an die rechtliche Beurteilung des Verwal-
tungsgerichts eigenständig zu entscheiden, ob das Klagebegehren
berechtigt ist.
Die Ausführungen der Beschwerde zum Begriff "arglistige Täu-
schung" in § 15 Abs. 1 Nr. 1 SächsBG werfen ebenso wenig Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das Berufungsgericht ist der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt.
Danach liegt eine arglistige Täuschung vor, wenn der zu Ernen-
nende durch unrichtige Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst
war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in
Kauf nahm, bei der Ernennungsbehörde einen Irrtum in dem Be-
wusstsein hervorrief, sie durch Täuschung zu einer für den zu
Ernennenden günstigen Entschließung zu bestimmen (vgl. z.B. Ur-
teile vom 18. September 1985 a.a.O. und vom 24. Oktober 1996
- BVerwG 2 C 23.96 - BVerwGE 102, 178 <180 f.>). Ob eine Rück-
nahme auf Grund der zwingenden Regelung des § 15 Abs. 1 Nr. 1
SächsBG erfolgen musste, ist grundsätzlich - anders als die
Entlassung des Beamten wegen einer Tätigkeit für das Ministeri-
um für Staatssicherheit nach den Bestimmungen des Einigungsver-
trags - nicht von einer weiteren "Gewichtung" oder "Interessen-
abwägung" abhängig.
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Die weiteren Rügen der Beschwerde rechtfertigen nicht die Zu-
lassung der Revision. Da das Berufungsgericht davon ausgegangen
ist, dass die Voraussetzungen für die Rücknahme der Ernennung
gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 SächsBG vorliegen, war es nicht gehal-
ten, die behördliche Maßnahme zusätzlich nach den Anforderungen
des § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG a.F. zu prüfen. Die gesetzlichen
Rücknahmegründe bestehen unabhängig voneinander (stRspr; vgl.
z.B. Beschluss vom 14. November 1996 - BVerwG 2 B 16.96 - Buch-
holz 237.93 § 15 SächsLBG Nr. 1 S. 2). Fragen von grundsätzli-
cher Bedeutung, die den Zusammenhang der gesetzlichen Bestim-
mungen berühren, wirft die Beschwerde nicht auf.
Die Rüge einer Abweichung des angegriffenen Urteils von dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1999
- BVerwG 2 C 26.98 - (BVerwGE 109, 59 ff.) geht schon deshalb
ins Leere, weil § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG a.F. nicht Grundlage
der rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe b GKG.
Dr. Silberkuhl
Groepper
Dr. Bayer