Urteil des BVerwG vom 26.03.2012

Beamtenverhältnis, Probe, Abweisung, Verschulden

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 138.11
OVG 2 L 117/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. September 2011
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 7 987,92 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Klägerin wurde zum 1. August 2002 unter Berufung in das Beamten-
verhältnis auf Probe zur Arbeitsschutzinspektorin zur Anstellung (Besoldungs-
gruppe A 9) ernannt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage auf Feststel-
lung, dass es rechtswidrig gewesen sei, die Klägerin anlässlich ihrer Berufung
in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht in ein Amt der Besoldungsgruppe
A 10 eingewiesen zu haben, abgewiesen. Das Fortsetzungsfeststellungsinte-
resse ergebe sich nicht aus einer von der Klägerin beabsichtigten Amtshaf-
tungs- oder Entschädigungsklage. Denn eine solche sei offensichtlich aus-
sichtslos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht
zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.
2. Ist eine Berufungsentscheidung - wie hier - auf mehrere selbstständig tra-
gende Gründe gestützt, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts die Revision nur zugelassen werden, wenn gegenüber je-
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der der Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend
gemacht wird und vorliegt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 15. Juni 1990 -
- Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20, vom 20. August 1993 -
- Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320 S. 51 und vom 9. Dezember
1994 -- Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4
S. 4). Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde befasst sich lediglich mit den Ausführungen des Oberverwal-
tungsgerichts, eine Amtshaftungs- oder Entschädigungsklage der Klägerin sei
offensichtlich aussichtslos, weil die im August 2002 bestehende Zuordnung der
Laufbahn des gehobenen Dienstes der Arbeitsschutzaufsicht zum nichttechni-
schen Dienst rechtmäßig gewesen sei. Das Oberverwaltungsgericht hat seine
Annahme, ein Amtshaftungs- oder Entschädigungsanspruch der Klägerin sei
offensichtlich ausgeschlossen, auch darauf gestützt, dass das hierfür erforderli-
che Verschulden zu verneinen sei. In Bezug auf diese, die Abweisung der Kla-
ge selbstständig tragende, Erwägung wird in der Beschwerde kein Zulassungs-
grund dargelegt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
GKG.
Herbert Thomsen Dr. Hartung
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