Urteil des BVerwG vom 15.02.2012

Zustellung, Zustand, Disziplinarverfahren, Quelle

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 137.11
OVG 3d A 2775/10.O
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2012
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Maidowski
und Dr. Hartung
beschlossen:
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2011 wird aufgeho-
ben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückver-
wiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechts-
streit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
dung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Voraussetzun-
gen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil das Berufungsgericht die
Prozessfähigkeit des Beklagten nicht geprüft hat und die Entscheidung auf dem
geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann.
Der Beklagte war als Rechtspfleger tätig. In der Zeit vom 27. März bis zum
26. August 2008 war er dienstunfähig erkrankt; für diesen Zeitraum legte er Ar-
beitsunfähigkeitsbescheinigungen u.a. eines Arztes für Psychiatrie und Psycho-
therapie vor. Eine amtsärztliche Untersuchung seiner Dienstfähigkeit am
3. September 2008 führte zu dem Ergebnis, dass eine fachpsychiatrische Un-
tersuchung nötig sei; die dafür angesetzten Termine nahm der Beklagte nicht
wahr. Der Kläger leitete wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst seit
dem 27. August 2008 ein Disziplinarverfahren ein und erhob Disziplinarklage
mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Dieser äußerte sich
weder im behördlichen noch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren.
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Das Verwaltungsgericht hat den anwaltlich nicht vertretenen Beklagten durch
Urteil vom 27. Oktober 2010 aus dem Dienst entfernt, nachdem dieser vor der
mündlichen Verhandlung mitgeteilt hatte, er sei krankheitsbedingt nicht in der
Lage zu erscheinen. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte durch seinen Pro-
zessbevollmächtigten vorgetragen, er sei wegen einer psychischen Krankheit
nicht imstande gewesen, im Disziplinarverfahren und vor dem Verwaltungsge-
richt Stellung zu nehmen oder auch nur das Haus zu verlassen. Das Oberver-
waltungsgericht hat die Berufung wegen Versäumnis der Berufungs- und der
Berufungsbegründungsfrist durch Beschluss verworfen.
1. Die Grundsatz- und die Divergenzrüge bleiben erfolglos.
Die vom Beklagten aufgeworfene Frage,
ob die Formulierung „Die Begründung erfolgt in einem ge-
sonderten Schriftsatz“ in einem Schriftsatz, der am letzten
Tag der Frist zur Begründung der Berufung verfasst wor-
den ist, konkludent einen Antrag auf Verlängerung der
Begründungsfrist enthält,
lässt sich, soweit sie einer abstrakten Beantwortung zugänglich ist, ohne Weite-
res mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln im verneinenden Sinn beantworten.
An einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sind keine
allzu hohen Anforderungen zu stellen, um die Möglichkeit effektiven Rechts-
schutzes nicht in unverhältnismäßiger Weise zu erschweren. Der Verfahrensbe-
teiligte muss dem Gericht jedoch schriftlich und unmissverständlich deutlich
machen, dass er die Prüfung eines konkreten Begehrens und eine Entschei-
dung über die Fristverlängerung verlangt (BVerfG, Kammerbeschluss vom
14. März 1994 - 1 BvR 1510/93 - NVwZ 1994, 781). Demgegenüber beschränkt
sich der Bedeutungsgehalt der vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten
verwendeten Formulierung darauf mitzuteilen, dass das eingelegte Rechtsmittel
noch begründet werden soll und dass das Gericht deshalb den Eingang der
angekündigten Begründung abwarten möge. Dem natürlichen Wortsinn der
Formulierung ist die Bedeutung, die die Beschwerde ihr beilegt, nicht zu ent-
nehmen.
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Eine Zulassung der Revision kommt auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO) in Betracht. Eine Divergenz des Berufungsurteils zu der Entschei-
dung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2008 - BVerwG 6 B
51.07 - (Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 261) liegt nicht vor. Die Beschwerde ent-
nimmt dieser Entscheidung zutreffend den Rechtssatz, dass die Sorgfaltspflicht
des Rechtsanwalts hinsichtlich der Organisation von Arbeitsabläufen in seiner
Kanzlei dann erfüllt ist, wenn sichergestellt wird, dass verwendete Faxnummern
aus einer zuverlässigen Quelle stammen. Das Berufungsgericht hat keinen
hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Die Frage, ob ein Softwarepro-
gramm als hinreichend zuverlässige Quelle anzusehen ist, kann in diesem Zu-
sammenhang offen bleiben. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, dass
die Rechtsmittelschrift nachträglich per Hand geändert worden ist, sodass die
auf dem Schriftsatz verbliebene Faxnummer des Oberverwaltungsgerichts ge-
rade nicht durch das Softwareprogramm als die zum ausgewählten Gericht
passende Nummer in den Text eingefügt worden ist. Das Oberverwaltungsge-
richt hat daraus ohne Abweichung von der in Bezug genommenen Entschei-
dung des Bundesverwaltungsgerichts den Schluss gezogen, das Organisa-
tionsverschulden des Prozessbevollmächtigten habe darin bestanden, eine
Plausibilitätskontrolle der auf dem Schriftsatz befindlichen Faxnummer nicht
vorzusehen.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde führt jedoch zur Zurückverweisung der Sa-
che an das Oberverwaltungsgericht. Unter der unrichtigen Bezeichnung als Di-
vergenzrüge, aber sachlich zutreffend rügt der Beklagte, das Oberverwaltungs-
gericht habe unter Verstoß gegen § 86 VwGO (vgl. Beschluss vom 9. Juli 1992
- BVerwG 2 B 52.92 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 244) versäumt, der
Frage nachzugehen, ob er im Zeitpunkt der Zustellung des verwaltungsgericht-
lichen Urteils prozessunfähig war. Damit ist ein Verfahrensfehler im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht (Beschlüsse vom 20. Oktober 2011
- BVerwG 2 B 86.11 - juris und vom 4. September 2008 - BVerwG 2 B 61.07 -
Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 4). Das Oberverwaltungsgericht hätte die Beru-
fung des Beklagten im Falle seiner Prozessunfähigkeit nicht als unzulässig ver-
werfen dürfen, weil die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Beklag-
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ten dann nach § 56 Abs. 1 und 2 VwGO, § 170 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO un-
wirksam gewesen wäre und die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt hätte.
Sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren muss
von Amts wegen geklärt werden, ob ein Verfahrensbeteiligter verfahrens- bzw.
prozessfähig ist, wenn hinreichende Anhaltspunkte vernünftigerweise zu Zwei-
feln Anlass geben. Prozessunfähig und damit vertretungsbedürftig ist, wer ge-
schäftsunfähig ist. Dies ist bei einem Volljährigen der Fall, wenn er sich in ei-
nem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Stö-
rung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht dieser Zustand seiner Natur
nach ein vorübergehender ist (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; § 104 Nr. 2 BGB, vgl.
Urteil vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 2 A 2.08 - Buchholz 235.1 § 71 BDG
Nr. 1 Rn. 24 ff.).
Danach ist das Oberverwaltungsgericht verpflichtet gewesen, die Prozessfähig-
keit des Beklagten zu prüfen. Der Prozessbevollmächtigte hat vorgetragen,
dass der Beklagte unter starken Depressionen gelitten habe, die sich aus einer
Situation der beruflichen wie privaten Überforderung entwickelt und dazu ge-
führt hätten, dass er nicht mehr imstande gewesen sei, sich mit dienstlichen
Vorgängen auseinanderzusetzen. Über lange Zeiträume hinweg sei er sogar
außerstande gewesen, das Haus zu verlassen. Weiteres Indiz für eine Pro-
zessunfähigkeit sei es, dass er eher die Gefährdung seiner wirtschaftlichen
Existenz hingenommen und alle von ihm verlangten Zahlungen geleistet habe
- etwa die zurückgeforderte Besoldung in Höhe von etwa 12 000 € - als sein
Verfahren gegenüber dem Dienstherrn oder vor Gericht zu betreiben.
Dies sowie der Umstand, dass der Beklagte schon die entschuldigten Fehlzei-
ten mit Attesten eines Facharztes für Psychiatrie belegt hatte und zur mündli-
chen Verhandlung in erster Instanz nicht erschienen war, begründeten die Er-
forderlichkeit näherer Sachaufklärung, deren Unterlassen im vorliegenden Fall
einen Verstoß gegen § 86 VwGO darstellt (Beschluss vom 9. Juli 1992 a.a.O.).
Ohne Erkenntnisse darüber, ob der krankhafte Zustand des Beklagten so weit
ging, seine Prozessfähigkeit auszuschließen, konnte das Oberverwaltungsge-
richt nicht davon ausgehen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts wirksam
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zugestellt worden war. Es durfte infolgedessen auch nicht ohne Weiteres an-
nehmen, dass eine Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist wirksam in Lauf
gesetzt worden ist, sodass möglicherweise weder das am 14. Dezember 2010
eingelegte und als Berufung zu verstehende Rechtsmittel noch die Berufungs-
begründung als verspätet hätte behandelt werden dürfen. Wäre der Beklagte
prozessunfähig gewesen, wäre nämlich eine wirksame Zustellung des verwal-
tungsgerichtlichen Urteils an ihn nicht möglich gewesen, da ein Prozesspfleger
hätte bestellt werden müssen.
Das Oberverwaltungsgericht wird zu prüfen haben, ob und ggf. seit wann der
Beklagte prozessunfähig war (vgl. Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG
2 C 80.08 - BVerwGE 135, 24). Sollte es zu dem Ergebnis kommen, dass er
zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils prozessunfähig war
und die Berufung daher nicht als unzulässig verworfen werden konnte, wird es
zu bedenken haben, dass der Tatbestand des unentschuldigten Fernbleibens
vom Dienst die Dienstfähigkeit des Beamten voraussetzt (Urteil vom 11. Okto-
ber 2006 - BVerwG 1 D 10.05 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 30 Rn. 34; Be-
schluss vom 23. März 2006 - BVerwG 2 A 12.04 - Buchholz 232 § 73 BBG
Nr. 29). Es wird also ggf. aufzuklären haben, ob der Beklagte bereits in der Zeit
seit dem 27. August 2008 dienstunfähig war. Ergebnisse der am 3. September
2008 durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung haben keinen Eingang in die
Akten gefunden, doch ergibt sich aus der Anordnung zusätzlicher fachpsychia-
trischer Begutachtung, dass zumindest Zweifel an der Dienstfähigkeit des Be-
klagten bestanden. Diesen muss nachgegangen werden; auch hat der Beklagte
im Berufungsverfahren vorgetragen, die Amtsärztin habe ihm mündlich erklärt,
dass sie ihn für dienstunfähig halte. Angesichts dieser Umstände des Einzelfal-
les verbietet es sich insbesondere, aus dem Fehlen weiterer Arbeitsunfähig-
keitsbescheinigungen abzuleiten, dass der Beklagte dienstfähig war. Zu prüfen
wird ggf. vielmehr sein, ob der Kläger möglicherweise verpflichtet war, ein Zur-
ruhesetzungsverfahren einzuleiten statt auf die Nichtvorlage von Arbeitsunfä-
higkeitsattesten durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu reagieren. Soll-
te eine Dienstunfähigkeit anzunehmen oder - bei inzwischen unzureichenden
Aufklärungsmöglichkeiten - zu Gunsten des Beklagten nicht auszuschließen
sein, stünde möglicherweise nur noch der weitere - die disziplinarische Höchst-
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maßnahme nicht rechtfertigende - Vorwurf im Raum, Dienstschlüssel nicht ab-
gegeben zu haben. Schließlich ist eine den Erfordernissen des § 13 LDG NRW
genügende Auseinandersetzung mit möglichen Milderungsgründen bisher nicht
erfolgt.
Dr. Heitz
Dr. Maidowski
Dr. Hartung