Urteil des BVerwG vom 31.01.2012

Entstehungsgeschichte, Verkündung, Disziplinarverfahren, Anwendungsbereich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 132.11
OVG 10 L 3/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. August 2011 wird
verworfen.
Der Beklage trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Der Beklagte war als Regierungsamtsinspektor im …verwaltungsdienst beim …
der Polizeidirektion H. beschäftigt. Das Verwaltungsgericht hat ihn durch Urteil
vom 31. März 2011 aus dem Dienst entfernt. Er habe Verwarngelder für sich
verwendet und in zahlreichen Fällen sein Privatfahrzeug unberechtigt auf Kos-
ten des Landes betankt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Be-
klagten zurückgewiesen. Der Tenor dieser Entscheidung enthält den Aus-
spruch, dass die Revision nicht zugelassen wird; Einzelheiten zum Rechtsmittel
der Nichtzulassungsbeschwerde ergeben sich aus der dem Urteil beigefügten
Rechtsmittelbelehrung. Der Beklagte hat die Nichtzulassungsbeschwerde
rechtzeitig eingelegt und fristgerecht begründet.
Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil das Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt
vom 21. März 2006 (GVBl S. 102, DG LSA) in seinem Anwendungsbereich eine
Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts in Disziplinarsachen nicht
zulässt (s. Beschluss vom 12. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 34.11). Es enthält
in seinen §§ 45 bis 73 lediglich Vorschriften über das gerichtliche Disziplinarver-
fahren vor dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht, nicht aber sol-
che über das Revisionsverfahren. Auch § 3 DG LSA ändert daran nichts. Die
Vorschrift ordnet die entsprechende Anwendung der Verwaltungsgerichtsord-
nung nur an, soweit dies nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Dis-
ziplinargesetzes steht oder in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist;
eine Erweiterung der im Disziplinargesetz geregelten Rechtsschutzmöglichkei-
ten liegt darin nicht. Aus dem Umstand, dass das Disziplinargesetz die bis zu
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seinem Inkrafttreten geltende Vorschrift der früheren Landesdisziplinarordnung,
wonach Urteile des Oberverwaltungsgerichts mit ihrer Verkündung rechtskräftig
werden, nicht mehr enthält, kann Gegenteiliges nicht geschlossen werden.
Vielmehr folgt aus der Entstehungsgeschichte des Landesdisziplinargesetzes
unmissverständlich, dass der Landesgesetzgeber keine Notwendigkeit gesehen
hat, auf dem Gebiet des Disziplinarrechts eine bundesweite Rechtseinheitlich-
keit mit Hilfe einer gerichtlichen Revisionsinstanz zu erreichen und auf eine Re-
visionsinstanz auch aus Kostengründen und im Sinne einer Verfahrensbe-
schleunigung verzichten wollte (LT-Drs 4/2364 S. 18 f., 81). Auch das Landes-
gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdiszi-
plinargesetzes vom 28. Januar 1992 ermöglicht eine Revision gegen Urteile des
Oberverwaltungsgerichts nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Herbert
Dr. Maidowski
Dr. Hartung
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