Urteil des BVerwG vom 01.02.2012

Verschulden, Rüge, Angriff, Beamtenverhältnis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 131.11
OVG 3d A 777/11.O
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. August
2011 wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungserfordernissen des
§ 67 Satz 1 LDG NRW und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Der Beklagte steht als Oberbrandmeister im Dienst der Klägerin. Wegen eines
Dienstvergehens hat ihn das Verwaltungsgericht aus dem Beamtenverhältnis
entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten als unzu-
lässig verworfen.
Die Beschwerde entspricht nicht den Anforderungen des § 67 Satz 1 LDG NRW
und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie greift lediglich wie eine Revisionsbegrün-
dung die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts
an und stellt die eigene Rechtsansicht der des Oberverwaltungsgerichts ent-
gegen. Sie legt aber nicht dar, dass und weshalb einer der Zulassungsgründe
des § 67 Satz 1 LDG NRW und § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
Selbst wenn man zugunsten des Beklagten davon ausginge, dass die Be-
schwerde mit ihrem Angriff gegen die vorinstanzliche Versagung der Wieder-
einsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist einen Verfahrensfehler
i.S.d. § 67 Satz 1 LDG NRW und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend machen
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möchte, müsste diese Rüge ohne Erfolg bleiben. Die Annahme des Oberver-
waltungsgerichts, dass ein dem Beklagten zurechenbares Verschulden seines
Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung vorliegt und die Berufung
damit unzulässig ist, beruht schon deshalb nicht auf einer rechtsfehlerhaften
Anwendung der einschlägigen Verfahrensvorschriften, weil der Prozessbevoll-
mächtigte die ihm obliegende Pflicht verletzt hat, bei Einlegung der Berufung
die Berufungsbegründungsfrist eigenverantwortlich zu prüfen (stRspr, vgl. Be-
schluss vom 7. März 1995 - BVerwG 9 C 390.94 - Buchholz 310 § 60 VwGO
Nr. 194 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW und § 154 Abs. 2
VwGO. Einer Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren be-
darf es nicht, weil die Gerichtsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der
Anlage zu § 75 LDG NRW erhoben werden.
Herbert Thomsen Dr. Hartung
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