Urteil des BVerwG vom 12.03.2008

Juristische Person, Daten, Veröffentlichung, Adresse

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 131.07
OVG 2 A 10413/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und Groepper
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 10. September 2007 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Der Sache kommt keine
grundsätzliche Bedeutung zu.
Der Kläger, der sich dagegen zur Wehr setzt, dass seine Dienststelle - eine
Landesbibliothek - ihn mit Namen, Zuständigkeitsbereich, Telefonnummer und
E-Mail-Adresse auf ihrer Internetseite nennt, hält für grundsätzlich klärungsbe-
dürftig,
1. ob für die jedermann zugängliche Veröffentlichung des
Namens mit den dienstlichen Kontaktdaten eines Be-
amten, auch wenn nur seine Stellung als Amtsträger
betroffen ist, eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist
und ggf.
2. ob § 102 Abs. 4 LBG eine solche Ermächtigungsgrund-
lage ist, die dem Gebot der Normenklarheit und -be-
stimmtheit insoweit gerecht wird, oder
3. ob es ungeachtet dessen bereits genügt, wenn die
Veröffentlichung „zur Durchführung organisatorischer
Maßnahmen erforderlich“ ist, und ggf.
4. ob „das Ziel der Personalisierung des Behördenauftritts“
eine organisatorische Maßnahme im Sinne des § 102
Abs. 4 LBG darstellt, das nur durch die Veröffentlichung
der personenbezogenen Daten des Beamten gegen
seinen Willen erreichbar ist, oder
falls § 102 Abs. 4 LBG die Veröffentlichung personen-
bezogener Daten nicht regelt,
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5. ob diese ihre gesetzliche Grundlage in § 31 Abs. 2 Nr. 3
LDSG findet, wonach die Übermittlung personen-
bezogener Daten von Beschäftigten an andere als öf-
fentliche Stellen zulässig ist, soweit dies aus dienstli-
chen Gründen geboten ist, und ggf.
6. ob im Hinblick auf die Beurteilung der dienstlichen Ge-
botenheit zur Übermittlung der Daten die gleichen Krite-
rien wie für die Erforderlichkeit der Erhebung von Daten
zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen in
§ 102 Abs. 4 LBG gelten.
Keine dieser Fragen rechtfertigt die Zulassung der Revision.
Es ist bereits fraglich, ob die Beschwerde den Darlegungserfordernissen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Diese Bestimmung erfordert nicht nur die
Bezeichnung einer konkreten, klärungsfähigen Rechtsfrage des revisiblen
Rechts, sondern auch eine Darlegung, warum die Frage der Klärung durch das
Revisionsgericht bedarf. Hierzu genügt die Darlegung, dass die Frage bisher
revisionsgerichtlich noch nicht geklärt ist, regelmäßig nicht. Erforderlich ist viel-
mehr eine Darlegung, dass die Frage entscheidungserheblich ist, von fallüber-
greifender Bedeutung ist und im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit und
der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.
Hiervon abgesehen sind die Fragen auch nicht klärungsbedürftig.
Soweit sich die Fragen auf Vorschriften des Landesbeamtengesetzes beziehen
(Nr. 2, 4 und 6), hat das Berufungsgericht mit Recht erkannt, dass sich aus die-
sen Vorschriften, die sich auf Personalakten, ihren Inhalt und die Weitergabe
ihnen entnommener Angaben an Dritte beziehen, nichts für oder gegen die Zu-
lässigkeit der angegriffenen Maßnahme entnehmen lässt. Der Name des Klä-
gers und sein Zuständigkeitsbereich brauchen den Personalakten nicht ent-
nommen zu werden, sondern sind der Dienststelle auch so bekannt; die Tele-
fonnummer und die dienstliche E-Mail-Adresse ist nicht Gegenstand der Perso-
nalakte. Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes, auf die sich die Fra-
gen Nr. 5 und 6 beziehen, gehören nicht dem revisiblen Recht an und könnten
daher nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein (§ 137 Abs. 1 VwGO).
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Für die Beantwortung der danach noch verbleibenden Fragen Nr. 1 und 3 be-
darf es der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht. Sie sind ohne weite-
res unter Rückgriff auf allgemeine Grundsätze zu beantworten.
Aus dem Aufbau juristischer Personen des öffentlichen Rechts ergibt sich, dass
diese in der Regel durch Behörden, diese letztlich durch natürliche Personen
handeln (vgl. § 1 VwVfG). Soweit eine juristische Person des öffentlichen
Rechts befugt ist, ihre behördliche und organisatorische Struktur zu regeln, ist
sie auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung befugt, dem außenste-
henden Benutzer, für dessen Bedürfnisse sie eingerichtet worden ist, einen
Hinweis darauf zu geben, welche natürlichen Personen als Amtswalter (Beam-
te, Angestellte) mit der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe betraut und damit in
einer auf Außenkontakt gerichteten Behörde für das Publikum der zuständige
Ansprechpartner sind. Ob die Behörde dies in herkömmlicher Weise durch
schriftliche Behördenwegweiser, Übersichtstafeln, Namensschilder, veröffent-
lichte oder auf Antrag einsehbare Geschäftsverteilungspläne oder in moderner
Weise durch entsprechende Verlautbarungen auf ihrer Internetseite tut, liegt
allein in ihrem organisatorischen Ermessen. Sie kann bestimmen, ob und ge-
gebenenfalls auf welche Weise sie die tatsächliche Erreichbarkeit ihrer Be-
diensteten durch Außenstehende sicherstellen will. Kein Bediensteter einer Be-
hörde hat Anspruch darauf, von Publikumsverkehr und von der Möglichkeit,
postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen, abge-
schirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen z.B. der Sicherheit gebieten
dies. Mit der Nennung des Namens, der Dienstbezeichnung, der dienstlichen
Telefonnummer und der dienstlichen E-Mail-Adresse des Beamten werden kei-
ne in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preis-
gegeben, so dass sich die Frage einer für Eingriffe in individuelle Rechte erfor-
derlichen Ermächtigungsgrundlage nicht stellt. Der Kläger wird durch diese Drit-
ten zugänglichen Angaben auch nicht zu irgendwelchen dienstlichen Handlun-
gen gezwungen, die ihren Ursprung außerhalb seiner allgemeinen Gehorsams-
pflicht haben. Ob und wie er auf ihn erreichende Briefe, Anrufe oder E-Mails zu
reagieren hat, bestimmt nicht der Absender der E-Mail, sondern der Dienstherr.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 47 Abs. 1,
§ 52 Abs. 2 GKG.
Albers Prof. Dr. Kugele Groepper
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