Urteil des BVerwG vom 14.06.2012

Rücknahme, Ermessen, Erwerbseinkommen, Rückforderung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 13.12
OVG 6 B 8.09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
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beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 26. Oktober 2011 wird zurück-
gewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
6 495,30 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten kann keinen Erfolg haben. Aus
ihrer Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass ein Revisionszulassungs-
grund (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO; § 127 Nr. 1 BRRG) vorliegt.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 24. April 2005 für die
Dauer von zwei Jahren nach Beendigung seines Dienstverhältnisses als Soldat
auf Zeit ab 1. Juni 2005 monatliche Übergangsgebührnisse in Höhe von 75 %
der letzten Dienstbezüge. Durch Bescheid vom 9. August 2006 setzte sie diese
Bezüge mit Wirkung ab 1. Juni 2005 auf 60 % der letzten Dienstbezüge herab
und forderte die gezahlten Differenzbeträge in Höhe von insgesamt 6 495,30 €
zurück. Dieses Vorgehen hatte seinen Grund darin, dass der Kläger seit 1. Juni
2005 ein monatliches Bruttogehalt von 3 900 € bezog, das nach der am glei-
chen Tag in Kraft getretenen neuen Anrechnungsvorschrift des § 11 Abs. 3
Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG - in der Fassung des Gesetzes
vom 4. Mai 2005 (BGBl I S. 1234) zu einer Verminderung des Bemessungssat-
zes um 15 % führte.
Das Oberverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid vom 9. August
2006 aufgehoben. In dem Berufungsurteil heißt es, der Beklagten stünden die
festgesetzten Rückforderungsansprüche nicht zu, weil der Bescheid vom
24. April 2005 nach wie vor Rechtsgrundlage für die Zahlungen an den Kläger
sei. Zwar sei dieser Bescheid durch die Einführung des § 11 Abs. 3 Satz 4 SVG
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rechtswidrig geworden. Die in dem Bescheid vom 9. August 2006 jedenfalls
konkludent ausgesprochene Rücknahme sei aber als rechtswidrig aufzuheben,
weil die Beklagte kein Ermessen ausgeübt habe. Es liege kein Fall der Ermes-
sensreduktion auf Null vor, weil der Kläger die bevorstehende Gesetzesände-
rung bei Erlass des ursprünglichen Bewilligungsbescheids weder gekannt habe
noch habe kennen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts stehe die Zahlung von Versorgungsbezügen nicht unter dem
Rückforderungsvorbehalt, dass die Versorgungsbehörde das Versorgungsrecht
unrichtig angewandt habe. Dies gelte auch, wenn die Behörde wie im vorlie-
genden Fall Gesetzesänderungen nicht umsetze, die nach der Festsetzung der
Versorgungsbezüge in Kraft getreten seien.
Die Beklagte hält die Rechtssache für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, weil das
Oberverwaltungsgericht in Bezug auf die Reichweite des gesetzesimmanenten
Vorbehalts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil
vom 25. November 1985 - BVerwG 6 C 37.83 - Buchholz 238.41 § 49 SVG
Nr. 4 = NVwZ 1986, 745) und des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg (Be-
schluss vom 17. Februar 2009 - 1 L 2/08 - juris) abgewichen sei. Sie habe den
Festsetzungsbescheid vom 24. April 2005 ohne Ausübung von Ermessen rück-
wirkend aufheben können, weil der Vorbehalt auch Überzahlungen aufgrund
nachträglicher Gesetzesänderungen umfasse.
Damit hat die Beklagte nicht dargelegt, dass der Revisionszulassungsgrund der
Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben ist. Der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Magdeburg ist nach dem Wortlaut des § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO von vornherein nicht geeignet, eine derartige Divergenz zu be-
gründen. Das Berufungsurteil weicht nicht von dem angeführten Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ab. Das Oberverwaltungsgericht hat keinen das Beru-
fungsurteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der in Widerspruch zu
einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts steht (vgl. zu den Voraus-
setzungen der Divergenz: Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Vielmehr steht die von der
Beklagten angegriffene Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts inhalt-
lich in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
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In dem Urteil vom 25. November 1985 (a.a.O). hat der 6. Senat des Bundes-
verwaltungsgerichts entschieden, dass Versorgungsbezüge und damit auch
Übergangsgebührnisse unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt gezahlt wer-
den, dass sich die Einkommensverhältnisse des Versorgungsempfängers in
einer für die Anrechnung erheblichen Weise ändern. Ein ausdrücklicher Vorbe-
halt in der Versorgungsfestsetzung oder in der Ruhensberechnung ist nicht er-
forderlich. Aufgrund des gesetzesimmanenten Vorbehalts muss der Versor-
gungsempfänger die zuviel gezahlten Beträge auch dann erstatten, wenn er sie
im Rahmen der Lebensführung verbraucht hat (sog. verschärfte Haftung nach
§ 49 Abs. 2 Satz 1 SVG, § 818 Abs. 4, § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diesem Vor-
behalt liegt die Erwägung zugrunde, dass aus Sicht der Versorgungsbehörde
ungewiss ist, wie sich die Einkommensverhältnisse des Versorgungsempfän-
gers während des Zahlungszeitraums entwickeln. Die Versorgungsbehörde
kann nicht vorhersehen, ob und in welchem Umfang ein Versorgungsempfänger
anrechenbares Erwerbseinkommen erzielt. Andererseits muss sich der Versor-
gungsempfänger darauf einstellen, dass die Höhe der ausgezahlten Versor-
gungsbezüge von seinem Erwerbseinkommen abhängt.
Ein gesetzesimmanenter Rückforderungsvorbehalt mit der Folge der verschärf-
ten Haftung des Versorgungsempfängers für die Erstattung gesetzwidrig ge-
zahlter Beträge besteht jedoch nicht, wenn die Überzahlungen darauf zurückzu-
führen sind, dass die Versorgungsbehörde aufgrund einer rechtsfehlerhaften
Anwendung des Versorgungsgesetzes überhöhte Versorgungsbezüge festge-
setzt hat. Rechtsanwendungsfehler der Versorgungsbehörde gehören nicht
zum Risikobereich des Versorgungsempfängers. Es kann ihm nicht zum Nach-
teil gereichen, dass die Versorgungsbehörde eine einschlägige Rechtsvorschrift
übersehen oder fehlerhaft ausgelegt hat.
Der nunmehr für das Beamten- und Soldatenversorgungsrecht ausschließlich
zuständige 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der Rechtsauffas-
sung des 6. Senats angeschlossen. Auch er hat entschieden, dass sich der ge-
setzesimmanente Rückforderungsvorbehalt bei der Gewährung von Bezügen
nicht darauf erstreckt, dass die zuständige Behörde die einschlägigen gesetzli-
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chen Vorschriften nicht beachtet oder unzutreffend angewandt hat (Beschluss
vom 2. April 1990 - BVerwG 2 B 182.89 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 4).
Das Oberverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts in dem Berufungsurteil zutreffend dargelegt und sich ihr ange-
schlossen (vgl. Seite 15 f. des Urteilsumdrucks). Es hat daraus den zutreffen-
den Schluss gezogen, dass ein gesetzesimmanenter Rückforderungsvorbehalt
auch dann nicht besteht, wenn ein Versorgungsfestsetzungsbescheid wie im
vorliegenden Fall aufgrund einer nach seinem Erlass in Kraft getretenen Ver-
schärfung der gesetzlichen Anrechnungsvorschriften rechtswidrig geworden ist.
Auch in diesem Fall kann das Überzahlungsrisiko nicht dem Versorgungsemp-
fänger auferlegt werden, weil er keine Ursache für die gesetzwidrig zu hohen
Zahlungen gesetzt hat. Demzufolge muss die Versorgungsbehörde über die
Rücknahme eines derartigen Versorgungsfestsetzungsbescheids rückwirkend
für die Zeit ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung nach billigem Ermessen un-
ter Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers entscheiden,
soweit der Schutz des Vertrauens in den Bestand der Festsetzung nicht nach
Maßgabe des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen ist. Die Rückforde-
rung der gesetzwidrig gezahlten Versorgungsbezüge setzt die Rücknahme des
Versorgungsfestsetzungsbescheids für den Zeitraum der Zahlungen voraus.
Nach alledem kann die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Die von der Beklagten
aufgeworfene Rechtsfrage zur Reichweite des gesetzesimmanenten Vorbehalts
der Rückforderung von Versorgungsbezügen ist nicht rechtsgrundsätzlich be-
deutsam, weil sie durch die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts geklärt ist. Daran vermag der von der Beklagten angeführte Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 17. Februar 2009 nichts
zu ändern. Dieses Oberverwaltungsgericht hat sich für seine Rechtsauffassung,
der gesetzesimmanente Rückforderungsvorbehalt erstrecke sich auf den Fall
einer nachträglichen Verschärfung der gesetzlichen Anrechnungsvorschriften,
zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November
1985 (a.a.O.) berufen. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausfüh-
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rungen in dem Berufungsurteil (Seite 16 des Urteilsumdrucks) und sieht von
einer weiteren Begründung ab (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Revisionszulassung nach § 127 Nr. 1 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG
kommt nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur für Kla-
gen aus dem Beamtenverhältnis gilt. Das Klagebegehren muss nach beamten-
rechtlichen Vorschriften oder Rechtsgrundsätzen zu beurteilen sein (Urteil vom
31. März 2011 - BVerwG 2 A 3.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 24 Rn. 18
= NVwZ-RR 2011, 682). Klagen von Soldaten, die Auslegung und Anwendung
des Soldatenversorgungsgesetzes betreffen, fallen hierunter nicht. Im Übrigen
könnte die Abweichung des Berufungsurteils von dem Beschluss des Oberver-
waltungsgerichts Magdeburg auch deshalb nicht zur Revisionszulassung nach
§ 127 Nr. 1 BRRG führen, weil in der aufgeworfenen Rechtsfrage die dargestell-
ten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergangen sind. Danach ist
die Rechtsfrage im Sinne des Berufungsgerichts geklärt.
Der Vortrag der Beklagten, der Kläger habe den Bezug des Erwerbseinkom-
mens erst lange nach dem 1. Juni 2005 mitgeteilt, betrifft die rechtliche Würdi-
gung des Einzelfalls, insbesondere die unterbliebene Ausübung des Rücknah-
meermessens. Der Vortrag ist ohne Bedeutung für die Beantwortung der gene-
rellen Frage, ob der gesetzesimmanente Rückforderungsvorbehalt bei der Ver-
schärfung von Anrechnungsvorschriften eingreift.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3
GKG.
Dr. Heitz Thomsen Dr. Hartung
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