Urteil des BVerwG vom 23.08.2010

Fürsorgepflicht, Pflege, Unterbringung, Vererblichkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 13.10
OVG 1 A 1524/08
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltunsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. November
2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdever-
fahren wird auf 3 688,14 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten kann keinen Erfolg haben. Der
Beklagte hat nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, dass ein Revi-
sionszulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gegeben ist.
In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten ver-
pflichtet, der Klägerin unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung wei-
tere Beihilfen (Zuschüsse) zu den pflegebedingten Aufwendungen ihrer im Au-
gust 2008 verstorbenen Mutter zu gewähren. Diese war als Witwe eines Bahn-
beamten beihilfeberechtigt. Im hier maßgebenden Zeitraum von Februar bis Au-
gust 2006 war sie in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung untergebracht. Für
Pflegeleistungen fielen monatlich Aufwendungen von durchschnittlich
1 805,88 € an, für die der Beklagte den monatlichen Pauschalbetrag von
1 279 € für Pflegebedürftige der Pflegestufe II als Zuschuss gewährte.
1
2
- 3 -
In den Gründen des Berufungsurteils heißt es, der eigenständige Erstattungs-
anspruch der Klägerin sei mit dem unvererblichen Beihilfeanspruch ihrer Mutter
materiell identisch. Der Pauschalbetrag von 1 279 € sei in Nr. 6.10 der Richtli-
nien des Beklagten für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen
bei dauernder Pflegebedürftigkeit (BEV-RiPfl) festgelegt. Der Mutter habe je-
doch ein Anspruch auf Aufstockung der Pauschale zugestanden, weil diese
beihilferechtliche Leistungsbegrenzung in ihrem Fall gegen den Wesenskern
der Fürsorgepflicht verstoßen habe. Sie habe dazu geführt, dass die Versor-
gungsbezüge für eine zumutbare Lebensführung nicht mehr ausgereicht hätten.
Hierfür müssten dem vollstationär untergebrachten Pflegebedürftigen nach Ab-
zug der Kosten für Pflege, Unterkunft und Verpflegung ungefähr 30 % des mo-
natlichen Bruttoeinkommens verbleiben. Der Mutter der Klägerin hätten aber
nach den Abzügen nur 14,43 % ihres Einkommens (219 €) zur Verfügung ge-
standen. Sie habe weder auf zumutbare Eigenvorsorge zur Deckung des Pfle-
gerisikos noch auf den Einsatz eines etwa vorhandenen Vermögens oder auf
Hilfeleistungen nach dem SGB-XII verwiesen werden können.
1. Mit der Divergenzrüge macht der Beklagte geltend, das Berufungsurteil wei-
che von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, soweit das
Oberverwaltungsgericht
- von der materiellrechtlichen Identität des untergegan-
genen Beihilfeanspruchs des verstorbenen Beihilfebe-
rechtigten und des rechtlich eigenständigen Erstat-
tungsanspruchs des Erben ausgehe;
- die Gewährung von Beihilfen in einer Höhe verlange,
die ausschließe, dass der Beihilfeberechtigte ergän-
zend Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müsse;
- Beihilfeansprüche unmittelbar aufgrund der Fürsorge-
pflicht zuerkenne, obwohl die Beihilfevorschriften die
Beihilfegewährung für bestimmte Aufwendungen be-
schränkten oder ausschlössen.
Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die
Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der in
Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in
3
4
5
- 4 -
Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen beiden Ge-
richten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsge-
halt ein- und derselben Rechtsvorschrift bestehen (stRspr; vgl. nur Beschluss
vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO
Nr. 26 S. 14). Die Revisionszulassung setzt voraus, dass sich die Divergenz
aus den vom Beschwerdeführer bezeichneten Entscheidungen ergibt (stRspr;
vgl. nur Beschluss vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310
§ 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Sie kommt nicht in Betracht, wenn es auf den
die Divergenz begründenden Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in
einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich ankäme oder ihn das
Bundesverwaltungsgericht in späteren Entscheidungen aufgegeben hat (stRspr;
vgl. nur Beschluss vom 2. Februar 1994 - BVerwG 1 B 208.93 - Buchholz 310
§ 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 1). Danach hat der Beklagte nicht dargelegt,
dass die von ihm aufgeführten Rechtssätze des Oberverwaltungsgerichts eine
Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründen. Zu den
Divergenzrügen ist zu bemerken:
a. Das Oberverwaltungsgericht hat den Rechtssatz aufgestellt, der Beihilfean-
spruch des verstorbenen Beihilfeberechtigten und der an seine Stelle tretende
Erstattungsanspruch der Erben seien materiellrechtlich identisch.
Dieser Rechtssatz kann schon deshalb nicht zur Revisionszulassung wegen Di-
vergenz führen, weil er in einem Revisionsverfahren nicht überprüft werden
könnte. Die Frage nach der materiellrechtlichen Identität der Ansprüche stellt
sich nur, wenn man mit dem Oberverwaltungsgericht und der früheren Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts annimmt, dass Beihilfeansprüche
unvererblich sind. Der Senat hat die vom Beklagten angeführte Rechtsprechung
jedoch aufgegeben. Er geht nunmehr davon aus, dass Beihilfeansprüche nicht
wegen ihrer Höchstpersönlichkeit mit dem Tod des Beihilfeberechtigten
erlöschen, sondern nach den erbrechtlichen Regeln der §§ 1922 ff. BGB auf die
Erben übergehen. Es ist allein Aufgabe des parlamentarischen Gesetzgebers,
die Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen auszuschließen oder dem
Verordnungsgeber hinreichend bestimmte Vorgaben für einen derartigen Aus-
schluss zu machen. Dabei hat der Gesetzgeber allerdings den grundrechtlichen
6
- 5 -
Schutz des Erbrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und das daraus folgen-
de Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Ein gesetzlicher Ausschluss der
Vererblichkeit ist an der grundrechtlichen Erbrechtsgarantie zu messen. Sind
danach Regelungen in einer Rechtsverordnung, die die Vererblichkeit von Bei-
hilfeansprüchen ausschließen, unwirksam, wenn es an einer ausreichenden
gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt, so muss dies erst recht für Aus-
schlussregelungen in Verwaltungsvorschriften wie Nr. 1.2 Satz 2 BEV-RiPfl gel-
ten. Sind Beihilfeansprüche vererblich, ist kein Raum für weitere Ansprüche
dritter Personen auf Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen des Verstor-
benen, wie sie etwa in Nr. 4 BEV-RiPfl vorgesehen sind (zum Ganzen Urteil
vom 29. April 2010 - BVerwG 2 C 77.08 - juris
scheidungssammlungen BVerwGE und Buchholz vorgesehen>).
Danach ist der Beihilfeanspruch der verstorbenen Mutter der Klägerin im Wege
der Erbfolge in derjenigen Höhe auf die Klägerin übergegangen, die er im Zeit-
punkt des Erbfalls hatte. Es kommt nicht darauf an, ob der Anspruch auf Rege-
lungen der BEV-RiPfl oder unmittelbar auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn
gestützt ist.
b. Das Oberverwaltungsgericht hat den Rechtssatz aufgestellt, Ansprüche auf
Beihilfen für pflegebedingte Aufwendungen der vollstationären Pflege in einer
zugelassenen Pflegeeinrichtung könnten nicht ungeachtet der Auswirkungen für
die Lebensführung des Beihilfeberechtigten auf einen Pauschalbetrag begrenzt
werden, weil diesem sozialrechtliche Ansprüche auf ergänzende Hilfeleistungen
zustünden.
Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass dieser Rechtssatz zum Verhältnis von
Beihilfen und sozialrechtlichen Hilfeleistungen für Aufwendungen der vollstatio-
nären Pflege die behauptete Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
begründen kann. Den von ihm angeführten Entscheidungen des Bundesverwal-
tungsgerichts liegen ganz anders gelagerte Regelungszusammenhänge
zugrunde. Sie betreffen Sachverhalte aus Lebensbereichen, die nach anderen
Rechtsvorschriften als der vorliegende Fall zu beurteilen waren. Aus diesen
7
8
9
- 6 -
Entscheidungen lassen sich daher keine allgemein gültigen Schlüsse auf das
Verhältnis von Beihilfegewährung und sozialrechtlichen Leistungen ziehen.
So hat der Senat in dem Urteil vom 21. Januar 1982 - BVerwG 2 C 46.81 -
(BVerwGE 64, 333 = Buchholz 237.1 Art. 86 BayBG Nr. 7) über die Vorausset-
zungen eines besonderen Ausnahmefalles im Sinne von Nr. 13 Abs. 8 Ziff. 4
BhV a.F. entschieden, der die Erhöhung der Beihilfebemessungssätze für die
Kosten der Unterkunft und Verpflegung in einer Einrichtung zur Pflege unheilbar
geisteskranker Menschen rechtfertigt. Der Senat hat darauf abgestellt, ob eine
zumutbare Eigenvorsorge zur Deckung der Aufwendungen möglich war.
In dem Urteil vom 30. Juni 1983 - BVerwG 2 C 36.81 u.a. - (Buchholz 238.911
Nr. 4 BhV Nr. 1) hat der Senat die Beihilfefähigkeit der Anschaffungskosten
eines Kraftfahrzeugs für einen schwerbehinderten Beamten verneint, weil es
sich nicht um ein „Hilfsmittel zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener
oder erworbener Körperschäden“ im Sinne von Nr. 4 Ziff. 9 BhV a.F. handelte.
In dem Urteil vom 27. Oktober 1988 - BVerwG 2 C 62.86 - (BVerwGE 80, 328 =
Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 5) hat der Senat die Beihilfefähigkeit der Kosten
der Unterbringung in einer Heimsonderschule im Hinblick darauf verneint, dass
diese Kosten unabhängig von Einkommen und Vermögen der Eltern des Schü-
lers als Maßnahme der Eingliederungshilfe gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG a.F.
getragen wurden.
In dem Urteil vom 24. August 1995 - BVerwG 2 C 7.94 - (Buchholz 270 § 9 BhV
Nr. 3) hat der Senat entschieden, dass die Unterkunfts- und Verpflegungskos-
ten der dauernden Unterbringung eines Kranken nur im Falle der Unterbringung
in einer hierfür bestimmten Pflegeeinrichtung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1
BhV a.F. beihilfefähig sind.
In diesen Entscheidungen ist der Senat jeweils davon ausgegangen, dass un-
geachtet der generellen Regelungen über die Beihilfegewährung ein Rückgriff
auf die Fürsorgepflicht als beihilferechtliche Anspruchsgrundlage jedenfalls in
10
11
12
13
14
- 7 -
besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht kommt, in denen eine Verletzung
des Wesenskerns dieser Pflicht in Rede steht.
c. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch auf Beihilfe zu
den pflegebedingten Aufwendungen unmittelbar aufgrund der Fürsorgepflicht
zuerkannt, weil der Mutter der Klägerin ansonsten aufgrund der Pauschalierung
der Beihilfe zu den pflegebedingten Aufwendungen eine zumutbare Lebensfüh-
rung nicht mehr möglich gewesen sei.
Auch diese rechtlichen Erwägungen können keine Divergenz begründen, weil
sie nicht in Widerspruch zu Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts ste-
hen. Nach dessen Rechtsprechung scheidet ein Rückgriff auf die Fürsorge-
pflicht als Anspruchsgrundlage nicht bereits deshalb zwingend aus, weil die
konkreten Aufwendungen beihilferechtlichen Leistungsausschlüssen oder -
begrenzungen unterfallen. Vielmehr hat der Senat entschieden, dass derartige
Regelungen keinen Hinderungsgrund für die Beihilfegewährung darstellen,
wenn sie im Einzelfall erhebliche Belastungen des Beihilfeberechtigten zur Fol-
ge hätten, die dieser nicht durch die Regelalimentation und durch eine zumut-
bare Eigenvorsorge bewältigen kann. In diesen Fällen kann die durch Art. 33
Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht Beihilfeansprüche vermitteln, um un-
zumutbare Härten für Beihilfeberechtigte zu vermeiden oder zu beseitigen (Ur-
teil vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234 = Buchholz 270
§ 6 BhV Nr. 17 ). Daraus folgt, dass der Beklagte auch
nicht dargelegt hat, dass der Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung
im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt.
Hinsichtlich der generellen Absenkung des Beihilfestandards durch Selbstbetei-
ligungspauschalen hat der Senat eine Verletzung der Fürsorgepflicht verneint,
weil es hierbei in der Sache nicht um beihilferechtliche Leistungsausschlüsse
oder -begrenzungen für bestimmte Aufwendungen, sondern um eine Absen-
kung der Regelalimentation geht (Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C
49.07 - BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94
Rn. 24 ff.>; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR
1715/03 u.a. - NJW 2008, 137 <139>).
15
16
17
- 8 -
2. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass der Rechtssache wegen des
Urteils des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. September
2003 - 5 LC 134/03 - (NVwZ-RR 2004, 365) grundsätzliche Bedeutung im Sinne
von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt. Entgegen seinem Vortrag weicht
dieses Urteil hinsichtlich der Frage, ob bei beihilferechtlichen Leistungsaus-
schlüssen oder -begrenzungen unmittelbar auf die Fürsorgepflicht als An-
spruchsgrundlage zurückgegriffen werden kann, nicht von dem Berufungsurteil
ab. Vielmehr stimmt der rechtliche Ansatz beider Obergerichte überein. Auch
das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass
Ansprüche auf Beihilfegewährung unmittelbar auf die Fürsorgepflicht gestützt
werden können, wenn ansonsten die amtsangemessene Lebensführung unzu-
mutbar beeinträchtigt würde. In dem zu entscheidenden Fall hat das Gericht
eine derartige Belastung eines Ruhestandsbeamten durch die Gesamtkosten
für Pflege, Verpflegung und Unterkunft seiner Ehefrau in einer Pflegeeinrichtung
verneint, weil dessen Versorgungsbezüge diese Kosten deutlich überstiegen.
Dies war bei der Mutter der Klägerin gerade nicht der Fall.
3. Schließlich geht die Rüge des Beklagten fehl, das Oberverwaltungsgericht
habe aufklären müssen, ob die Mutter der Klägerin Vermögen oberhalb der
maßgebenden Schongrenze des SGB-XII besessen habe. Das Gericht hat in-
soweit festgestellt, es fehle an jedem konkreten Anhalt für eine derartige An-
nahme. Der Beklagte gibt keinen Hinweis darauf, aus welchen Gründen Aufklä-
rungsbedarf bestanden haben könnte (vgl. zu den Darlegungsanforderungen für
eine Aufklärungsrüge Urteil vom 12. Februar 1998 - BVerwG 3 C 55.96 -
BVerwGE 106, 177 <182> = Buchholz 421.8 Stiftungsrecht Nr. 6 S. 10; Be-
schluss vom 22. März 2010 - BVerwG 2 B 6.10 - juris Rn. 7).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dr. Heitz
Thomsen
Dr. Maidowski
18
19
20