Urteil des BVerwG vom 23.03.2007

Wesentlicher Grund, Gesundheitszustand, Geschäftsfähigkeit, Diagnose

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 13.07
VGH 3 B 04.2773
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 15. November 2006 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5 000 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die auf die Zulassungsgründe der rechtsgrundsätzlichen Be-
deutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, und der Verfahrensverletzung, § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO, gestützt ist, ist unbegründet.
Die als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
„ob ein Gericht wegen des besonderen gesetzlichen
Schutzes für Schwerbehinderte (insbesondere Art. 3 III
Satz 2 GG) bei der Auswahl eines Sachverständigen zur
Erstellung eines Gutachtens zur Prozess- und Geschäfts-
fähigkeit des Klägers wegen einer psychischen Erkran-
kung des Klägers auf eine krankheitsbedingt bestehende
Reisebeschränkung des Klägers Rücksicht zu nehmen hat
und deshalb einen Sachverständigen in räumlicher Nähe
zum Kläger auszuwählen hat“,
führt nicht zur Zulassung der Revision. Diese Rechtsfrage könnte in dem ange-
strebten Revisionsverfahren nicht beantwortet werden, weil sie sich dort man-
gels Erheblichkeit nicht stellen würde.
Die Sachverhaltsermittlung durch das Berufungsgericht einschließlich der mit
Hilfe eines Sachverständigen gewonnenen Erkenntnisse auf einem wissen-
schaftlichen Fachgebiet wird vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft, ob
sie an Verfahrensfehlern leidet, die sich auf die Richtigkeit der Tatsachenfest-
stellung ausgewirkt haben können und ob sie auf einem Verstoß gegen allge-
meine Beweiswürdigungsgrundsätze beruht. Zu den Verfahrensfehlern, die sich
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auf die Tatsachenfeststellung auswirken können, gehört nicht die Bestellung
eines Sachverständigen, der nicht in der Nähe des Wohnortes des Probanden
wohnt oder tätig ist, wenn diese räumliche Distanz ohne Bedeutung für die Ar-
beitsweise des Sachverständigen ist. So war es hier. Die Entfernung zwischen
dem Wohnort des Klägers und dem Ort, an dem der bestellte Sachverständige
beruflich tätig war, hinderte diesen nicht an einer Untersuchung des Klägers.
Denn Prof. Dr. D. war bereit, sich zum Kläger zu begeben und diesen in seiner
Wohnung zu untersuchen. Dass diese Untersuchung letztlich nicht stattfand,
beruht darauf, dass der Kläger sich gegen eine Untersuchung durch den Sach-
verständigen aussprach und die Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage
anregte.
Das Berufungsurteil leidet auch nicht an der gerügten Verletzung der Aufklä-
rungspflicht. Die Beschwerde macht insoweit geltend, das Berufungsgericht
hätte die Ärzte Dr. R. und Dr. S., die den Kläger behandelt haben, sowie Prof.
Dr. B., der sich ebenfalls zum Gesundheitszustand des Klägers geäußert hatte,
als Zeugen zur Frage der Prozessfähigkeit des Klägers am 25. September
1996, dem Tag der Berufungsrücknahme, vernehmen müssen.
Die Rüge ist nicht begründet. Unterlässt das Tatsachengericht eine Beweiser-
hebung, die - wie hier - von einem anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten
nicht beantragt worden ist, so liegt darin eine Verletzung der Aufklärungspflicht
(§ 86 Abs. 1 VwGO) nur dann, wenn die Maßnahme sich dem Gericht hätte auf-
drängen müssen. Letzteres wiederum erfordert eine Prozesssituation, in der
sich das gerichtliche Ermessen hinsichtlich einer - weiteren - Sachverhaltsauf-
klärung überhaupt und hinsichtlich der Nutzung bestimmter Erkenntnismittel auf
die Fortführung der Beweiserhebung durch bestimmte weitere Aufklärungs-
maßnahmen reduziert hat. Angaben in den Akten, tatsächliche Behauptungen
der Beteiligten, sonstige Hinweise und Informationen usw. müssen dem Gericht
einen Anhaltspunkt für die Notwendigkeit dieser bestimmten Ermittlungen gelie-
fert haben. So war es hinsichtlich der Vernehmung der drei Ärzte nicht.
Rechtserheblich war allein die Geschäftsfähigkeit des Klägers am 25. Sep-
tember 1996. Die ärztlichen Stellungnahmen mit den - ohnehin nur - retrospek-
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tiven Aussagen zum Gesundheitszustand des Klägers an diesem Tage sind auf
der Grundlage von Untersuchungen des Klägers abgegeben worden, die, wie
diejenige Prof. Dr. B., 4 bis 5 Jahre vor dem 25. September 1996 oder, wie die-
jenige Dr. S., 2 Monate danach stattgefunden haben. Zwar hat die Allgemein-
ärztin Dr. R. nach Vorlage eines zunächst undatierten, dann mit nachträglichem
Datumstempel „10.6.1998“ erneut vorgelegten Attests, in dem nichts zum Zeit-
punkt einer Untersuchung des Klägers angegeben war, in einer weiteren Be-
scheinigung vom 1. März 2000 eine „eingehende Untersuchung“ exakt am
25. September 1996 behauptet, ohne jedoch nähere Angaben zu dieser Unter-
suchung zu machen oder die mehrfach erbetenen, die behauptete Untersu-
chung bestätigenden und standesrechtlich vorgeschriebenen Praxisunterlagen
vorzulegen. Ihre Diagnose hatte Dr. R. zudem auf die Ähnlichkeit der Lebens-
umstände des Klägers im Sommer 1996 mit denjenigen im Sommer 1991 ge-
stützt, die für Prof. Dr. B. wesentlicher Grund für sein Urteil über den Gesund-
heitszustand des Klägers in dieser Zeit gewesen waren. Die Lebensumstände
des Klägers im September 1996 waren indessen wesentlich andere als die im
Sommer 1991. Der Gutachter war nach ausführlicher Würdigung aller Unstim-
migkeiten und Mängel in den Stellungnahmen der drei Ärzte zu dem Ergebnis
gelangt, die Atteste gäben keine auf zeitnahe Untersuchungen des Klägers ge-
stützte Diagnose wieder, sondern seien aus Gefälligkeit ausgestellt worden. Bei
dieser Einschätzung war der Gutachter auch bei seiner Anhörung in der münd-
lichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geblieben. Diese Prozesssituati-
on lieferte dem Berufungsgericht keinen Ansatzpunkt, die Vernehmung der Ärz-
te als eine notwendige Maßnahme weiterer Sachverhaltsaufklärung anzusehen.
Es konnte vielmehr die Überzeugung gewinnen, Prof. Dr. B., Dr. R. und Dr. S.
hätten alles, was sie zum Gesundheitszustand des Klägers am 25. September
1996 wissen, in ihren dem Gericht übermittelten schriftlichen Äußerungen mit-
geteilt, so dass es ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr
bedurfte. Dass das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen des Gutachters
von der Geschäftsfähigkeit des Klägers am 25. September 1996 überzeugt war,
also für ein Beweislasturteil kein Raum war, macht die von der Beschwerde
zitierte Passage auf Seite 6 des Berufungsurteils deutlich. Der ihr von der
Beschwerde gegenübergestellte Satz aus dem Urteil, wonach das Beru-
fungsgericht „die Zweifel des Sachverständigen an der Aussagekraft der Atteste
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der Allgemeinärztin Dr. R. (teilt)“, besagt nichts Gegenteiliges. Während nach
Auffassung des Berufungsgerichts die Aussagekraft der Atteste der Frau Dr. R.
zweifelhaft ist, hält es die Darlegungen des Gutachters für überzeugend; sie
setzen sich bei der tatrichterlichen Würdigung gegenüber den Aussagen von
Frau Dr. R. durch und führen zur Überzeugung des Berufungsgerichts, dass der
Kläger am 25. September 1996 nicht geschäftsunfähig war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 52 Abs. 2 GKG.
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
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