Urteil des BVerwG vom 20.04.2005

Versetzung, Amt, Gesundheitszustand, Zukunft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 13.05
OVG 2 KO 59/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts
vom 9. November 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 13 738 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO, gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat versteht die als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fra-
gen dahin, dass die Beschwerde folgendes geklärt wissen will:
Bedarf es im Verfahren der Versetzung eines als dienstunfähig erachteten Beamten
in den Ruhestand einer Anhörung der Hauptfürsorgestelle und der Schwerbehinder-
tenvertretung nur dann, wenn die Schwerbehinderung des Beamten durch einen
Schwerbehindertenausweis nachgewiesen wird oder genügt es, dass der Beschäfti-
gungsbehörde die Tatsachen, aus denen die Schwerbehinderung folgt, bekannt sind
oder bekannt sein müssen?
Muss im Verfahren der Versetzung eines als dienstunfähig erachteten Beamten in
den Ruhestand der Personalrat nur dann beteiligt werden, wenn der Beamte dies
beantragt oder genügt es, wenn dem Personalrat die Tatsachen, welche die
Schwerbehinderung begründen, bekannt sind bzw. bekannt sein müssen?
Beide Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Sie könnten in dem
angestrebten Revisionsverfahren nicht beantwortet werden, denn sie würden sich
nicht stellen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die der Kläger keine durch-
greifenden Verfahrensrügen erhoben hat, hatte der Beklagte keine Kenntnis von der
Schwerbehinderung des Klägers. Denn der Kläger ließ stets vortragen, er sei auf
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dem Wege der Besserung und werde in naher Zukunft wieder dienstfähig sein. Au-
ßerdem hat der Kläger die Schwerbehinderung nicht geltend gemacht und auch nicht
- trotz Aufforderung - Einzelheiten zu seinem Gesundheitszustand mitgeteilt.
Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass der Beklagte die Schwerbe-
hinderung des Klägers hätte erkennen können. Ebenso hat es nicht festgestellt, dass
der Personalrat erkannt hat oder hätte erkennen können, dass der Kläger schwerbe-
hindert war. Zur Erkennbarkeit der Schwerbehinderung für den Beklagten und den
Personalrat finden sich im Urteil des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungs-
gerichts, auf das das Oberverwaltungsgericht ergänzend Bezug nimmt, keinerlei tat-
richterliche Feststellungen. Hat aber das Berufungsgericht Tatsachen nicht festge-
stellt, die vorliegen müssten, damit sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gel-
tend gemachten Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren stellen würden, und be-
steht lediglich die Möglichkeit, dass sie nach Zurückverweisung der Sache aufgrund
weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden könnten, kann die
Revision allein zur Klärung dieser Rechtsfragen nicht zugelassen werden (stRspr,
vgl. Beschlüsse vom 13. April 1971 - BVerwG 4 B 61.70 - Buchholz 310 § 132 VwGO
Nr. 76; vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309
und vom 5. September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2
Ziff. 1 VwGO Nr. 12).
Soweit sich die Beschwerde über weite Strecken auf vermeintliche Rechtsfehler des
Berufungsurteils bezieht, wird damit ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2,
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
werts ergibt sich aus § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG (6 1/2facher Betrag des Endgrundge-
halts aus dem letzten Amt des Klägers zzgl. ruhegehaltfähiger Zulagen, vgl. Be-
schluss vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 2 B 143.94 - Buchholz 360 § 13 GKG
Nr. 83).
Albers
Prof. Dawin
Dr. Bayer