Urteil des BVerwG vom 18.06.2002

Nbg, Teilzeitbeschäftigung, Verfassungskonform, Gesetzestext

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BESCHLUSS
BVerwG 2 B 13.02
OVG 5 LB 2723/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundesver-
verwaltungsgericht D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Nieder-
sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
13. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 10 472 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, mit der die Zulassung der Revision wegen
Rechtsgrundsätzlichkeit und Verletzung des Verfahrensrechts
begehrt wird, ist unbegründet. Die aufgeworfenen Rechtsfragen
sind nicht klärungsbedürftig, der geltend gemachte Verfahrens-
verstoß liegt nicht vor.
Die Frage,
"ob die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung
des § 80 c NBG zutreffend ist, wonach diese Regelung
rechtmäßigerweise nur zu solchen Maßnahmen ermächtigt, die
eine Teilzeitbeschäftigung von Beamtinnen und Beamten in
Übereinstimmung mit ihrem Willen erlauben",
ist durch das Urteil des beschließenden Senats vom 2. März
2000 - BVerwG 2 C 1.99 - (BVerwGE 110, 363 <366>) geklärt. Da-
nach ist die in § 80 c NBG enthaltene Ermächtigung des Dienst-
herrn zur Teilzeitbeschäftigung neu einzustellender Beamter
nur verfassungsgemäß, wenn sie zur Voraussetzung hat, dass die
Teilzeitbeschäftigung mit dem Willen dieser Beamten überein-
stimmt. Die Interpretation des § 80 c NBG, dass § 80 c NBG
dieses Erfordernis enthält, entspricht dem, was der Senat zur
Auslegung des § 85 c HBG ausgeführt hat.
Das Prinzip der verfassungskonformen Auslegung gebietet es,
von mehreren Deutungen, die eine Norm nach allgemeinen Ausle-
gungsgrundsätzen zulässt, diejenige zu wählen, bei der die Re-
gelung mit dem Grundgesetz in Einklang steht. § 80 c NBG er-
laubt neben der Auslegung, die das Verwaltungsgericht in dem
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erstinstanzlichen Urteil gefunden hat, auch diejenige, die das
Berufungsgericht für richtig hält und die übereinstimmt mit
der Interpretation des § 85 c Satz 1 des Hessischen Beamtenge-
setzes in der Fassung des Gesetzes vom 12. Juli 1997 (GVBl I
S. 206) durch den beschließenden Senat im Urteil vom 2. März
2000 (a.a.O.).
Die zeitliche Begrenzung der Teilzeitbeschäftigung der einge-
stellten Bewerber nach § 80 Abs. 2 Satz 2 NBG, in der die Be-
schwerde einen wichtigen, in § 85 c HBG Fassung 1997 nicht
enthaltenen Hinweis darauf sieht, dass der Wille des Beamten,
Dienst als Teilzeitbeschäftigter leisten zu wollen, erst wäh-
rend der sich an die Einstellung anschließenden acht Jahre er-
heblich sein soll, steht der Auffassung des Berufungsgerichts
nicht zwingend entgegen. Die Norm kann auch den Sinn haben,
den eingestellten Bewerber, dessen Einstellung mit der von ihm
gewünschten Zuweisung einer Teilzeitbeschäftigung verbunden
worden war, durch das Erfordernis seiner Zustimmung zu einer
alsbaldigen Umwandlung der Teilzeitbeschäftigung in eine Voll-
zeitbeschäftigung davor zu schützen, dass ihm kurze Zeit nach
der Einstellung eine Vollbeschäftigung aufgedrängt wird.
Selbst wenn die Gesetzesmaterialien darauf hindeuteten, dass
der Niedersächsische Gesetzgeber mit § 80 c NBG die unfreiwil-
lige Teilzeitbeschäftigung ermöglichen wollte, ist dieser Wil-
le für die Interpretation nur insoweit bedeutsam, als er auch
im Gesetzestext selbst Niederschlag gefunden hat (vgl. u.a.
BVerfGE 62, 1 <45> m.w.N.). Im Übrigen darf sogar der Wortlaut
einer Vorschrift ausnahmsweise richterlich korrigiert werden,
wenn der Gesetzgeber mit der Regelung eine weitergehende Wir-
kung beabsichtigt hat, als sie die Verfassung gestattet. Der
Anwendungsbereich einer solchen Norm kann verfassungskonform
beschränkt werden, um von der Regelungsabsicht des Gesetzge-
bers so viel wie möglich aufrechtzuerhalten (vgl. BVerfGE 33,
52 <70>; 48, 40 <45 f.> m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 7. März
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1995 - BVerwG 9 C 389.94 - Buchholz 402.25 § 26 AsylVfG Nr. 2
S. 2).
Hat § 80 c NBG nach der - mittels der anerkannten Auslegungs-
methoden gewonnenen - Rechtsauffassung des Berufungsgerichts,
auf die für die Frage nach seiner Pflicht zur Vorlage nach
Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BverfGG abzustellen ist, einen
Inhalt, der keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm
hervorzurufen vermag, liegt weder ein Verfahrensfehler in Ges-
talt der Missachtung der Vorlagepflicht vor (vgl. auch Be-
schluss vom 6. März 2000 - BVerwG 6 B 79.99 - Buchholz 406.39
Denkmalschutzrecht Nr. 10 S. 3 m.w.N.) noch stellt sich die
Frage nach den rechtlichen Folgen einer derartigen Missach-
tung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die
Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 73
Abs. 1 Satz 2 GKG (25 v.H. des Endgrundgehalts der BesGr. A 13
für 11 Monate; der die versorgungsrechtliche Rechtsstellung
der Klägerin betreffende Antrag ist nicht zu berücksichtigen,
da die Klägerin diese Rechtsstellung bei Aufhebung der Teil-
zeitanordnung kraft Gesetzes erlangt).
Dr. Silberkuhl Dawin Dr. Kugele