Urteil des BVerwG vom 19.07.2010

Unterliegen, Rechtsstaatsprinzip, Revisionsgrund, Disziplinarverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 127.09
OVG 8 DO 316/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwal-
tungsgerichts vom 23. April 2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der Beklagte war im Justizvollzugsdienst des klagenden Landes tätig, zuletzt im
Amt eines Sozialinspektors (BesGr A9 BBesO) auf dem Dienstposten eines
Diplom-Sozialarbeiters/-Sozialpädagogen bei der Justizvollzugsanstalt T.. Mit
Strafurteil vom September 2005 wurde er in der Berufungsinstanz vom Landge-
richt E. wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
neun Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Landgericht sah es als erwiesen
an, dass er einen Strafgefangenen veranlasst hatte, auf das Konto eines Ver-
eins, in dem der Beklagte Mitglied war, 250 € in mehreren Teilbeträgen zu
überweisen. Hierfür hatte der Beklagte dem Strafgefangenen zahlreiche unge-
nehmigte und unbeaufsichtigte Telefongespräche von seinem dienstlichen Te-
lefon aus ermöglicht und Besuche von Frauen erleichtert, die der Strafgefange-
ne über Kontaktanzeigen kennenlernen wollte. Außerdem hatte der Beklagte
Postsendungen des Gefangenen ohne die erforderliche Genehmigung aus der
JVA gebracht. Im sachgleichen Disziplinarklageverfahren ist auf Entfernung aus
dem Dienst erkannt worden.
Der Beklagte wirft sinngemäß als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig (§ 62
Abs. 3, § 66 Abs. 1 ThürDG, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Fragen auf, ob die
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fehlerhafte Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts auf das zweitinstanzliche
Verfahren „durchschlage“ und ob der zur Heilung erforderlichen Zurückverwei-
sung an das Verwaltungsgericht § 62 Abs. 2 Satz 4 ThürDG entgegen stehe.
Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu ent-
scheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Inte-
resse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der
Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. Beschluss vom
2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310
§ 132 VwGO Nr. 18). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von
der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf Grund
des Gesetzeswortlauts mit Hilfe sachgerechter Auslegung und auf der Grund-
lage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisions-
verfahrens beantwortet werden kann. So verhält es sich hier.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
20. August 1965 - BVerwG 4 C 119.65 -, NJW 1965, 2317) ist ein etwaiger
Mangel der unrichtigen Besetzung in erster Instanz geheilt, wenn das Beru-
fungsgericht in ordnungsgemäßer Besetzung entschieden und den Sachverhalt
selbstständig gewürdigt hat. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den
Sachverhalt selbstständig umfassend aufgeklärt. Das zweitinstanzliche Sachur-
teil beruht mithin nicht auf den im ersten Rechtszug getroffenen Feststellungen,
so dass der Besetzungsfehler seine Bedeutung verloren hat. Auf die von der
Beschwerde weiter aufgeworfene Frage nach der Auslegung des § 62 Abs. 2
Satz 4 ThürDG, wonach eine Zurückverweisung der Sache an das Verwal-
tungsgericht ausgeschlossen ist, kommt es daher nicht entscheidungserheblich
an.
Im Übrigen ist weder im Ansatz dargelegt (§ 62 Abs. 3, § 66 Abs. 1 ThürDG,
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) noch ersichtlich, weshalb die Auslegung der Vor-
schrift durch das Berufungsgericht Zweifeln unterliegen könnte. Es gibt entge-
gen der Auffassung der Beschwerde kein verfassungsrechtlich verbürgtes
Recht auf zwei Tatsacheninstanzen. Weder aus Art. 19 Abs. 4 GG noch aus
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dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip lässt sich ein Anspruch auf eine zweite
richterliche Instanz herleiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983 - 1 BvR
1470/82 - BVerfGE 65, 76 <90 f.> m.w.N., stRspr).
Soweit der Beklagte meint, mit der fehlerhaften Besetzung der ersten Instanz
liege ein absoluter Revisionsgrund nach § 62 Abs. 3, § 66 Abs. 1 ThürDG,
§ 138 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO vor, so gehen diese Ausführungen fehl. Die abso-
luten Revisionsgründe des § 138 VwGO beziehen sich auf Fehler der mit der
Revision angefochtenen Entscheidung, hier also der Entscheidung des Beru-
fungsgerichts. Dass dieses fehlerhaft besetzt gewesen war, steht aber nicht im
Raum.
Schließlich ist die Beschwerde der Auffassung, das Berufungsgericht gehe über
die nach § 16 Abs. 1 ThürDG bindenden Feststellungen des Strafurteils hinaus,
indem es in den strafbaren Handlungen zugleich Dienstpflichtverletzungen
sieht. Abgesehen davon, dass mit diesen Ausführungen kein Revisionszulas-
sungsgrund dargelegt wird, gehen sie auch an der Systematik der Dienstverge-
hen und der Bedeutung des § 16 Abs. 1 ThürDG vorbei. Diese Vorschrift bindet
unter bestimmten Voraussetzungen die Disziplinargerichte an die tatsächlichen
Feststellungen in anderen Verfahren, nicht aber an deren rechtliche Würdigung.
Im Übrigen stellt strafbares Verhalten nur dann ein disziplinarrechtlich
relevantes Fehlverhalten dar, wenn damit zugleich Dienstpflichten verletzt wer-
den und die besonderen Voraussetzungen für ein Dienstvergehen gegeben
sind. Ob dies der Fall ist, hatte das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der
tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils rechtlich zu würdigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 Satz 1 ThürDG. Einer Streitwertfestset-
zung bedarf es nicht, da das Disziplinarverfahren gerichtsgebührenfrei ist (§ 77
Abs. 4 ThürDG).
Herbert
Thomsen
Dr. Maidowski
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