Urteil des BVerwG vom 05.02.2008

Beamtenverhältnis, Begriff, Verwaltung, Polizei

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 127.07
OVG 21d A 3070/06.BDG
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Groepper
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2007 wird zurück-
gewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Weder beruht das angegriffene Urteil auf einer
Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 69 BDG), noch kommt der Sache
grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 69 BDG).
1. Die von der Beklagten in erster Linie gerügte Divergenz liegt nicht vor. Eine
zur Zulassung der Revision nötigende Abweichung von einer Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts ist dann gegeben, wenn das Berufungsgericht in
Anwendung einer konkreten Norm des revisiblen Rechts einen tragenden
Rechtssatz aufstellt, der im Widerspruch zu einem zur selben Norm aufgestell-
ten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts steht. Das ist hier nicht der Fall.
Die Beklagte beanstandet, das Berufungsgericht hat außer Acht gelassen, dass
es nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober
2005 - BVerwG 2 C 12.04 - (BVerwGE 124, 252 <259>) und vom 22. Septem-
ber 2006 - BVerwG 2 B 52.06 - (DÖD 2007, 187 f.) bei der Bemessung der Dis-
ziplinarmaßnahme auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstli-
che Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankomme.
Dies habe das Berufungsgericht missachtet. Zudem habe es das Persönlich-
keitsbild der Beklagten und insbesondere deren wirtschaftliche Verhältnisse
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nicht zureichend entlastend im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts berücksichtigt. Der für eine Entfernung aus dem Beam-
tenverhältnis erforderliche tiefgreifende und letztlich restlose Verlust des für die
weitere Berufsausübung benötigten Vertrauens der Vorgesetzten und der All-
gemeinheit lasse sich nicht feststellen.
Mit diesen Ausführungen wird eine Divergenz nicht dargelegt, sondern allenfalls
deutlich gemacht, das Berufungsgericht habe die vom Bundesverwaltungsge-
richt aufgestellten Bemessungskriterien nicht fehlerfrei angewandt. In Diszipli-
narverfahren kann eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 69
BDG grundsätzlich nicht damit begründet werden, das Tatsachengericht habe
die be- und entlastenden Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung gemäß
§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG fehlerhaft gewürdigt und gewichtet (vgl. Be-
schluss vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07). Letztlich beanstandet die Be-
klagte die tatrichterliche Würdigung des Dienstvergehens, legt jedoch nicht dar,
dass sich das Berufungsgericht dabei von einem Maßstab habe leiten lassen,
der mit dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten unvereinbar ist.
Hiervon abgesehen trifft der Vorwurf auch in der Sache nicht zu. Das Beru-
fungsgericht hat, wie seine Ausführungen auf Seite 16/17 der angegriffenen
Entscheidung zeigen, das Urteil des Senats vom 20. Oktober 2005 (a.a.O.)
ausdrücklich zur Kenntnis genommen und die darin aufgestellten Maßstäbe
nicht nur formal, sondern auch inhaltlich zur Grundlage seiner eigenen Rechts-
findung gemacht. Es hat die nach Lage der Dinge in Betracht zu ziehenden ent-
lastenden Gesichtspunkte - lange beanstandungsfreie Dienstzeit, wirtschaftliche
Lage der Familie, dauernde Arbeitslosigkeit des Ehemanns, Einsicht und Reue
gegenüber dem zur Last gelegten Dienstvergehen, lasche Kontrolle durch die
Klägerin, angebliche Gedankenlosigkeit der Beklagten - nicht nur unter dem
hergebrachten Blickwinkel der „anerkannten Milderungsgründe“ gewürdigt,
sondern sich auch unter Lösung von diesem Begriff mit der Frage ausei-
nandergesetzt, ob die Würdigung dieser entlastenden Gesichtspunkte in ihrer
Gesamtheit die Prognose zu rechtfertigen vermag, die Beklagte habe das Ver-
trauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren.
Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung dieser Umstände zu dem
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Ergebnis gekommen, dass diese Frage zu verneinen und die Beklagte deshalb
aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Da bereits das Verwaltungsgericht
- vom Ansatz her zutreffend - eine Gesamtwürdigung vorgenommen hatte, hat
es sich darauf beschränkt, die beiden Hauptgesichtspunkte, die im Vordergrund
der erstinstanzlichen Würdigung gestanden hatten, anders zu würdigen. Die
verbleibenden und weniger gewichtigen entlastenden Gesichtspunkte hat es mit
dem zusammenfassenden Satz gewürdigt: „Sonstige Gründe in der Person der
Beklagten, die eine Entfernung aus dem Dienst hier nicht angemessen er-
scheinen lassen, sind nicht ersichtlich.“ In der Gesamtschau beider Entschei-
dungen und der jeweils zutreffenden Obersätze lässt sich bei dem gegebenen
Zusammenhang noch nicht feststellen, dass sich das Berufungsgericht bei der
Rechtsanwendung zu den eigenen Rechtssätzen (und denen des Bundesver-
waltungsgerichts) in Widerspruch gesetzt hätte. Etwaige Unvollkommenheiten
oder Fehler bei der Anwendung der Rechtssätze auf den Einzelfall vermögen
jedenfalls eine Divergenz nicht zu begründen.
2. Der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, was un-
ter „Rest an Vertrauen in die Person des Beamten“ zu verstehen sei, ist keine
klärungsfähige Rechtsfrage. Ob trotz des festgestellten Dienstvergehens noch
ein Rest an Vertrauen in den Beamten besteht oder schon ein endgültiger Ver-
trauensverlust eingetreten ist, ist das Ergebnis einer Gesamtabwägung und
damit eine Frage der Würdigung des Einzelfalls. Die hierfür von § 13 BDG auf-
gestellten begrifflichen Voraussetzungen und anzuwendenden Bemessungs-
maßstäbe sind bereits höchstrichterlich geklärt. Der Senat hat in mehreren Ent-
scheidungen (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O., vom 3. Mai 2007
- BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 und vom 24. Mai 2007
- BVerwG 2 C 25.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 4) deutlich gemacht, dass
die prognostische Frage nach dem Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung die
Erwartung betrifft, der Beamte werde sich aus der Sicht des Dienstherrn und
der Allgemeinheit so verhalten, wie es von ihm in Hinblick auf seine Dienst-
pflichten als berufserforderlich (§ 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) erwartet
wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des
Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beam-
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ter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der
Verwaltung, z.B. als Polizei- oder Zollbeamter, und auf dessen konkret ausge-
übte Funktion, z.B. als Vorgesetzter. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Be-
einträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Ge-
sichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung
des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr
bei objektiver Betrachtung unter Würdigung des Gewichts des Dienstvergehens
in Auslegung aller festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch
darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ord-
nungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in wel-
chem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig
pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstver-
gehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt
würde (vgl. Berufungsurteil S. 15 f.).
Wenn § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis von
einem prognostisch zu beurteilenden endgültigen Vertrauensverlust durch ein
schweres Dienstvergehen abhängig macht, greift er die generell geltenden Be-
messungskriterien des § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG - Schwere des Dienstverge-
hens - und des § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG - Umfang der Beeinträchtigung des
Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit - sowie als drittes Kriterium
für die Bestimmung einer Disziplinarmaßnahme das Persönlichkeitsbild des
Beamten auf. Diesen Anforderungen wird die fallbezogene Handhabung der
Bemessungskriterien des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG und damit die Prüfung
der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG dann gerecht,
wenn die bereits in der bisherigen Disziplinarrechtsprechung unter Geltung der
Bundesdisziplinarordnung als bemessungserheblich eingestuften und auch in
§ 38 Abs. 1 WDO erwähnten Umstände einschließlich sogenannter Erschwe-
rungs- und Milderungsgründe berücksichtigt werden.
Einen hierüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 77 Abs. 4 BDG. Ge-
richtsgebühren werden nicht erhoben (§ 78 Abs. 1 Satz 1 BDG).
Albers Dr. Müller Groepper
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