Urteil des BVerwG vom 21.11.2011

Aussetzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 125.11 (2 B 115.11)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. von der Weiden
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss
des Senats vom 18. Oktober 2011 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge der Klägerin ist unzulässig. Der Beschluss des Senats vom
18. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 115.11 -, auf den sich die Anhörungsrüge be-
zieht, kann den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht
in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 VwGO).
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat durch Beschluss vom
12. August 2011 - 3 P 3.11 - den Antrag der Klägerin abgelehnt, ihr für den An-
trag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, für
den nach § 67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang besteht, nach § 78b Abs. 1 ZPO
einen Notanwalt beizuordnen. In den Gründen dieses Beschlusses hat das
Oberverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sein Beschluss unanfechtbar
ist (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat der Senat
durch den Beschluss vom 18. Oktober 2011 verworfen, weil Entscheidungen
der Oberverwaltungsgerichte vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133
Abs. 1 VwGO sowie des § 17a Abs. 4 GVG nicht mit der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Die von der Klägerin herangezogene Regelung über die sofortige Beschwerde
nach § 78b Abs. 2 ZPO ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwend-
bar, weil § 152 Abs. 1 VwGO eine abweichende Bestimmung über das Verfah-
ren darstellt (§ 173 Satz 1 VwGO).
Ist die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 152 Abs. 1 VwGO aus-
geschlossen, darf das Gericht die mit der Beschwerde angefochtenen Ent-
scheidungen der Oberverwaltungsgerichte nicht inhaltlich überprüfen. Daher
kann es auf den Sachvortrag, mit dem eine derartige Beschwerde begründet
wird, nicht entscheidungserheblich ankommen. Dieser Sachvortrag ist ungeach-
tet seines Inhalts unerheblich, weil das Bundesverwaltungsgericht nach § 152
Abs. 1 VwGO gehindert ist, sich damit zu befassen. Daher kann die Nichtbe-
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rücksichtigung des Sachvortrags den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzen.
Ist die Beschwerde nicht statthaft, kommt es auch auf den Antrag der Klägerin,
ihre Selbstvertretungsberechtigung anzuerkennen, nicht an. Die von der Kläge-
rin mit Schriftsatz vom 18. November 2011 beantragte Aussetzung des Verfah-
rens kommt nicht in Betracht, da der Tatbestand des § 94 VwGO nicht vorliegt.
Das von der Klägerin angeführte Verfahren (BVerwG 7 B 61.11) betrifft nicht ein
für den vorliegenden Rechtsstreit vorgreifliches Rechtsverhältnis, sondern die-
selbe Rechtsfrage, die auch in dem hier anhängigen Verfahren beantwortet
worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des
Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Verfahren der Anhörungsrüge nach § 3
Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 dieses Ge-
setzes eine feste Gebühr von 50 Euro erhoben wird.
Herbert
Dr. Heitz
Dr. von der Weiden
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