Urteil des BVerwG vom 28.10.2008

Falsche Auskunft, Kausalität, Unterlassen, Gesetzesänderung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 125.07
VGH 3 B 06.3368
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und Buchheister
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 27. August 2007 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 2 116,75 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten für einen Zeitraum bis Ende 1996 zur
Zahlung von Schadensersatz in Form eines erhöhten Familienzuschlags für das
dritte Kind des Klägers nach Maßgabe des Art. 9 § 1 BBVAnpG 1999 ver-
pflichtet, weil der Kläger durch irreführende Aussagen in einem Erlass des Be-
klagten aus dem Jahr 1991 davon abgehalten worden sei, einen rechtzeitigen
Antrag auf zusätzliche Besoldung zu stellen. Für den außerdem in Streit ste-
henden Zeitraum Januar 1997 bis Dezember 1998 hat es einen Schadenser-
satzanspruch mangels Kausalität verneint.
Der Kläger wirft vor diesem Hintergrund - zusammengefasst - die Fragen auf,
wann das Vertrauen in die Richtigkeit des Erlasses aus dem Jahr 1991 durch
Zeitablauf entfallen sei, ob der Beklagte verpflichtet gewesen sei, in der glei-
chen Weise über die Änderung der Rechtslage zu informieren wie mit dem Er-
lass aus dem Jahr 1991, und ob die Kausalität durch das Dienstrechtsreform-
gesetz 1997 entfallen sei.
Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Grundsätzliche
Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine über den Einzelfall
hinausgreifende Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der
Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Daran fehlt es
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hier. Der Kläger lässt hinsichtlich der ersten und dritten Frage unberücksichtigt,
dass das Berufungsgericht nicht allein aufgrund eines bestimmten Zeitablaufs
oder aufgrund des Inkrafttretens des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 die Ur-
sächlichkeit des Erlasses aus dem Jahr 1991 für das Untätigbleiben des Klä-
gers ab dem Jahr 1997 verneint hat, sondern aus einer wertenden Zusammen-
schau verschiedener tatsächlicher Umstände, zu denen neben den genannten
Aspekten (Zeitablauf, Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes) auch der
Umstand gehörte, dass der Dienstherr Anfang 1997 eine Informationsbroschüre
zur Dienstrechtsreform zur Verfügung gestellt hat sowie die Bezirksfinanzdi-
rektionen ein entsprechendes Informationsblatt erstellt und mit den Bezügemit-
teilungen versandt haben. Die Berufungsentscheidung bietet schon deshalb
keine Grundlage, die vom Kläger aufgeworfenen Fragen allgemein zu beant-
worten. Auch unabhängig davon liegt auf der Hand, dass sich keine generellen
Kriterien dazu aufstellen lassen, ob und für welche Zeiträume eine irreführende
oder falsche Auskunft des Dienstherrn kausal für ein Unterlassen der Geltend-
machung von Ansprüchen ist. Gleiches gilt für die Auswirkungen einer Geset-
zesänderung wie hier des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 auf eine solche
Kausalität.
Soweit es die vom Kläger aufgeworfene Frage betrifft, ob der Beklagte ver-
pflichtet gewesen sei, in der gleichen Weise über die Änderung der Rechtslage
zu informieren wie mit dem Erlass aus dem Jahr 1991, besteht kein revisions-
gerichtlicher Klärungsbedarf. Die Frage lässt sich, soweit sie einer über den Fall
hinausgehenden Klärung zugänglich ist, ohne weiteres dahin beantworten, dass
die Kausalität einer fehlerhaften oder irreführenden Auskunft des Dienstherrn
für ein Unterlassen der Geltendmachung von Ansprüchen nicht notwen-
digerweise erst dann entfällt, wenn der Beamte vom Dienstherrn ausdrücklich
auf den Fehler hingewiesen wird. Alles Weitere ist eine Frage des Einzelfalls.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und auf § 47
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Herbert Prof. Dr. Kugele Buchheister
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