Urteil des BVerwG vom 21.01.2010

Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 124.09
OVG 3 LD 6/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 16. September 2009 wird ver-
worfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 7. Dezember
2009 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 69 BDG) begründet
worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen
Entscheidung hingewiesen worden. Anhaltspunkte für eine unverschuldete
Fristversäumung (§ 60 Abs. 1 VwGO) sind nicht ersichtlich. Davon abgesehen
hat der Beklagte innerhalb der Monatsfrist gemäß § 3 BDG i.V.m. § 60 Abs. 2
Satz 1 Halbs. 2 VwGO keine Wiedereinsetzungsgründe dargelegt. Die Frist hat
zu laufen begonnen, als die Prozessbevollmächtigten des Beklagten den Hin-
weis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 3. Dezember 2009 über die
Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist erhalten haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Der
Festsetzung eines Streitwertes für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht,
da das Verfahren gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 BDG a.F. i.V.m. § 85 Abs. 11 BDG
i.d.F. des Art. 12b Nr. 1 Buchst. b DNeuG gerichtskostenfrei ist.
Herbert
Thomsen
Dr. Burmeister
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