Urteil des BVerwG vom 01.04.2010

Form, Verordnung, Zustellung, Amt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 123.09 (2 C 16.10)
OVG 3d A 1849/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. April 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Hartung
beschlossen:
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Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der
Revision gegen sein Urteil vom 23. September 2009 wird
aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revision des Beklagten ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechts-
sache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW zuzulassen. In
dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, nach welchen Grundsätzen die
Disziplinarmaßnahme für eine Steuerhinterziehung ohne Bezug auf das konkre-
te Amt zu bestimmen ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2
LDG NRW).
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 16.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von §
67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Herbert
Dr. Heitz
Dr. Hartung
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