Urteil des BVerwG vom 16.08.2010

Verordnung, Form, Zustellung, Bekanntmachung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 122.09 (2 C 46.10)
OVG 10 A 10519/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rhein-
land-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen
sein Urteil vom 2. Oktober 2009 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit ge-
ben, die Anforderungen an die Gewährung von Beihilfen für implantatbasierten
Zahnersatz (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV i. V. m. Anlage 2 Nr. 4 c BhV in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. November 2001, § 15 Abs. 1 Nr. 5 BBhV vom
13. Februar 2009) zu präzisieren. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob das
Vorhandensein eines nicht erhaltungswürdigen Restzahnbestands, der nach
dem Behandlungsplan erst am Ende der Einheilphase der Implantate entfernt
werden soll, einer Beihilfegewährung entgegen steht.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 46.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Herbert
Dr. Maidowski
Dr. Hartung