Urteil des BVerwG vom 26.02.2008

Vernehmung Von Zeugen, Disziplinarverfahren, Verfahrensmangel, Betriebsrat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 122.07
OVG 21d A 3599/06.BDG
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Heitz
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. August 2007
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Beklagten kann keinen Erfolg haben. Die Beklagte hat
nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 69 BDG dargelegt, dass ein Revi-
sionszulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 69 BDG gege-
ben ist.
Das Oberverwaltungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene
Aberkennung des Ruhegehalts der Beklagten bestätigt. Es sei nachgewiesen,
dass die Beklagte in dem Zeitraum von Mai 2002 bis August 2003 unter Aus-
nutzung ihrer dienstlichen Kenntnisse und Möglichkeiten durch Manipulationen
von Datenerfassungssystemen unberechtigte Zahlungen an sich und ihren Le-
bensgefährten in Höhe von insgesamt 6 111,63 € veranlasst habe. Dadurch
habe die Beklagte das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zerstört. Es lägen
keine entlastenden Gesichtspunkte solchen Gewichts vor, dass eine günstigere
Beurteilung gerechtfertigt wäre (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 BDG).
Zu den verschiedenen Rügen der Beklagten, das behördliche Disziplinarverfah-
ren sei rechtsfehlerhaft durchgeführt worden - in diesen Fällen ist neben der
Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugleich Grundsatzrüge
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erhoben worden -, ist vorab zu bemerken: Der Be-
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griff des Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfasst
Verstöße des Gerichts gegen verwaltungsprozessrechtliche Vorschriften und
Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des gerichtlichen Verfahrens, d.h.
den Weg zur abschließenden Sachentscheidung und die Art und Weise ihres
Erlasses betreffen (stRspr; vgl. nur Beschlüsse vom 27. Juni 1994 - BVerwG
6 B 17.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO Nr. 3 und vom 2. Novem-
ber 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). Ein da-
von prinzipiell zu unterscheidender Mangel des behördlichen Disziplinarverfah-
rens oder der Klageschrift zieht einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO nach sich, wenn das Verwaltungsgericht die sich aus § 55
BDG ergebende Verpflichtung verletzt hat, auf die Beseitigung eines solchen
Mangels durch den Dienstherrn hinzuwirken. Diese Verpflichtung gilt gemäß
§ 65 Abs. 1 Satz 1 BDG auch für das Berufungsgericht. Im Hinblick auf das be-
hördliche Disziplinarverfahren und die Klageschrift kann Verfahrensmangel im
Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur der Verstoß gegen § 55 BDG sein.
1. Die Beklagte rügt als wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarver-
fahrens im Sinne von § 55 Abs. 1 BDG, dass der Ermittlungsführer dienstliche
Auskünfte des damaligen Vorgesetzten der Beklagten, des Zeugen N., einge-
holt habe, anstatt diesen zu vernehmen. Auf diese Weise habe der Ermittlungs-
führer das in § 24 Abs. 4 Satz 1 BDG verankerte Recht der Beklagten vereitelt,
an der Zeugenvernehmung teilzunehmen und Fragen zu stellen. Dieser be-
hauptete Mangel liegt nicht vor, so dass das Oberverwaltungsgericht insoweit
im Ergebnis zu Recht kein Verfahren gemäß § 55 Abs. 1 und 3 BDG durchge-
führt hat:
Allerdings steht die Begründung des Oberverwaltungsgerichts, ein Teilnahme-
und Fragerecht des Beamten bestehe nur im Rahmen von (mündlichen) Ver-
nehmungen, nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Danach
vermittelt der in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Anspruch auf
ein faires Disziplinarverfahren dem Beamten das Recht auf umfassende Be-
weisteilhabe, insbesondere das Recht auf Zugang zu den Quellen der Sach-
verhaltsermittlung. Dies gilt im behördlichen Disziplinarverfahren nicht nur für
die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, sondern auch für die an
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deren Stelle mögliche Einholung einer schriftlichen Äußerung oder einer schrift-
lichen dienstlichen Auskunft (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BDG). Die Ent-
scheidung des verfahrensleitenden Dienstvorgesetzten bzw. des in seinem Auf-
trag tätigen Ermittlungsführers, im behördlichen Disziplinarverfahren die schrift-
liche Äußerung eines Zeugen oder Sachverständigen einzuholen anstatt diesen
zu vernehmen, darf nicht zu einer Beeinträchtigung des Rechts auf Beweisteil-
habe führen. Vielmehr erwächst aus einem solchen Vorgehen in aller Regel die
Pflicht, die eingeholte schriftliche Erklärung dem Beamten rechtzeitig vor Ver-
fahrensabschluss vollständig zugänglich zu machen, um ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme und zur Stellung ergänzender Beweisanträge zu geben (Urteil
vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 2 A 4.04 - Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1).
Im vorliegenden Fall scheidet eine Verletzung des Rechts der Beklagten auf
Beweisteilhabe jedoch schon deshalb aus, weil der Ermittlungsführer keine
schriftliche dienstliche Äußerung des Zeugen N. eingeholt hat. In den Verfah-
rensakten findet sich lediglich der schriftliche Ausdruck einer e-Mail des Zeu-
gen, in der er den Ermittlungsführer darum bittet, ihm vor der Beantwortung
weiterer Fragen die Einsetzung „als Untersuchungsführer“ zu bestätigen. Da-
raus kann zwar geschlossen werden, dass der Ermittlungsführer mit dem Zeu-
gen in Kontakt getreten ist. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Kontaktauf-
nahme Bedeutung für das weitere Verfahren erlangt hat. Auch die Disziplinar-
klageschrift vom 5. Februar 2006 lässt nicht erkennen, dass eine schriftliche
Äußerung des Zeugen N. verwertet worden ist. Vielmehr enthält sie nur das
Beweisangebot, eine solche Äußerung im gerichtlichen Verfahren einzuholen.
Nach alledem liegt weder ein Verfahrensmangel des Gerichtsverfahrens vor
noch ist die aufgeworfene Frage nach der Gehörsgewährung bei Einholung
schriftlicher Äußerungen rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Zu-
dem ist sie durch das Urteil des Senats vom 15. Dezember 2005 (a.a.O.) hin-
reichend geklärt.
2. Die Beklagte rügt als wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarver-
fahrens im Sinne von § 55 Abs. 1 BDG, die Beteiligung des Betriebsrats sei
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rechtsfehlerhaft durchgeführt worden. Der beteiligte Betriebsrat der Personal
Service Agentur Vivento der Deutschen Telekom AG sei nicht mitwirkungsbe-
fugt gewesen, weil ihre Zuweisung zu Vivento rechtsunwirksam gewesen sei.
Diese Rechtsauffassung der Beklagten trifft nicht zu:
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Mitwirkungsbefugnis bei
der Erhebung der Disziplinarklage gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2
BPersVG, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 5 PostPersRG von dem Betriebsrat desjeni-
gen Betriebes wahrzunehmen ist, bei dem der Beamte zur Zeit der Klageerhe-
bung beschäftigt ist (sog. örtlicher Betriebsrat). Es kommt darauf an, bei wel-
chem Betrieb der Beamte Dienst zu leisten hat. Die Versetzung oder Zuweisung
des Beamten an einen Betrieb begründet die Mitwirkungsbefugnis des dort
bestehenden Betriebsrats bereits dann, wenn die Verfügung bis zur endgültigen
Klärung ihrer Rechtmäßigkeit von dem Beamten zu befolgen ist (Urteil vom
22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 11.05 - Buchholz 235.1 § 34 BDG Nr. 2).
Danach war vorliegend der Betriebsrat der Personal Service Agentur Vivento,
der der Disziplinarklageerhebung ausdrücklich widersprochen hat, für die Mit-
wirkung zuständig. Denn die Beklagte war seit 1. November 2003 Vivento zu-
gewiesen. Zwar sind derartige Zuweisungen nach der Rechtsprechung des Se-
nats in aller Regel rechtswidrig, weil der verfassungsrechtlich verankerte An-
spruch der Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung bei Vivento nicht
erfüllt werden kann (Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE
126, 182 <189 ff.>). Jedoch haben jedenfalls Zuweisungen, die - wie diejenige
der Beklagten - vor der Klärung der Rechtslage durch das Urteil vom 22. Juni
2006 (a.a.O.) vorgenommen worden sind, Rechtswirkungen entfaltet. Sie sind
von den Beamten bis zur Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes zu befolgen
gewesen.
Nach alledem liegt weder ein Mangel des Gerichtsverfahrens vor noch ist die
aufgeworfene Frage nach der Beteiligung des Betriebsrats der Personal Service
Agentur Vivento rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO, weil insoweit kein Klärungsbedarf besteht. Die Frage kann auf-
grund der Rechtsprechung des Senats beantwortet werden.
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3. Die Beklagte rügt als wesentlichen Mangel im Sinne von § 55 Abs. 1 BDG,
das behördliche Disziplinarverfahren sei von einem unzuständigen Dienstvor-
gesetzten eingeleitet und durchgeführt worden. Der Leiter der Techniknieder-
lassung B. sei nicht der Dienstvorgesetzte der Beklagten gewesen, weil ihr die
Verfügung über ihre Versetzung von der Technikniederlassung D. nach B. nicht
bekannt gegeben worden sei. Auch diese Rechtsauffassung trifft nicht zu. Zu-
dem wäre der behauptete Mangel nicht wesentlich im Sinne von § 55 Abs. 1
BDG. Ein Fehler des Gerichtsverfahrens kommt schon aus diesem Grunde
nicht in Betracht. Daher kann dahingestellt bleiben, ob das Tätigwerden eines
unzuständigen Dienstvorgesetzten stets in entsprechender Anwendung von
§ 46 VwVfG unbeachtlich ist, wie das Oberverwaltungsgericht meint.
Die Klägerin hat erläutert, dass die Technikniederlassung D., bei der die Be-
klagte zunächst beschäftigt war, mit Wirkung vom 1. August 2003 aufgelöst und
die Beschäftigten einschließlich des Niederlassungsleiters zu anderen Nieder-
lassungen der Deutschen Telekom AG versetzt worden waren. Die Beschäftig-
ten derjenigen Organisationseinheit, der die Beklagte angehörte, wechselten
zum 1. August 2003 zur Technikniederlassung B. Zu diesem Zeitpunkt war das
behördliche Disziplinarverfahren gegen die Beklagte noch nicht eingeleitet.
Hierfür kam der Leiter der Technikniederlassung D. als Dienstvorgesetzter nicht
mehr in Betracht, weil diese Stelle weggefallen war. Die Aufgaben des Dienst-
vorgesetzten konnte nur der Leiter der Technikniederlassung B. wahrnehmen.
Ungeachtet der Frage der wirksamen Bekanntgabe der Versetzungsverfügung
war die Beklagte dieser Niederlassung seit 1. August 2003 organisationsrecht-
lich zugeordnet. Ab diesem Zeitpunkt war eine Zuordnung zur Techniknieder-
lassung D. ausgeschlossen, weil diese aufgelöst war.
Nach alledem ist die aufgeworfene verfahrensrechtliche Frage nach den Folgen
des Tätigwerdens eines unzuständigen Dienstvorgesetzten nicht rechtsgrund-
sätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie sich in
einem Revisionsverfahren nicht stellen würde.
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4. Mit der Rüge, die Disziplinarklage sei nicht von dem hierfür zuständigen Per-
sonalvorstand der Deutschen Telekom AG erhoben worden, macht die Beklagte
einen wesentlichen Mangel der Disziplinarklageschrift im Sinne von § 55 Abs. 1
BDG geltend (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 2 B 113.07 -
juris Rn. 7). Nach ihrer Rechtsauffassung ist Postoberrätin S., die die
Disziplinarklageschrift im Auftrag des Vorstandes verfasst und unterzeichnet
hat, nicht befugt, für diesen tätig zu werden. Diese Rechtsauffassung trifft nicht
zu:
Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 BDG wird die Disziplinarklage bei aktiven Beamten
durch die oberste Dienstbehörde erhoben. Die Vorschrift regelt die sachliche
Zuständigkeit für die Erhebung der Disziplinarklage. Sie wird durch diejenigen
organisationsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Verwaltungsbereichs er-
gänzt, die eine konkrete Behörde als oberste Dienstbehörde bestimmen.
Es entspricht allgemeiner Verwaltungspraxis, dass der Leiter einer Behörde die
in deren Zuständigkeit fallenden hoheitlichen Aufgaben nicht persönlich wahr-
nehmen muss. Vielmehr können diejenigen Beamten tätig werden, die nach
den internen Regelungen über die behördliche Organisation und Geschäftsver-
teilung mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe
betraut sind (Beschluss vom 21. August 1995 - BVerwG 2 B 83.95 - Buchholz
237.95 § 4 S-HLBG Nr. 1). Der Behördenleiter darf die Wahrnehmung von Be-
hördenzuständigkeiten im hoheitlichen Bereich nur dann auf andere Behörden
oder auf nicht seiner Behörde angehörende Personen übertragen, wenn er
hierzu durch Rechtssatz ermächtigt ist (Urteil vom 28. September 1961
- BVerwG 2 C 168.60 - Buchholz 238.41 § 46 SVG Nr. 1; Beschluss vom
22. August 2007 - BVerwG 2 PKH 2.07 - juris Rn. 7).
Im Bereich der Deutschen Telekom AG nimmt der Vorstand die Befugnisse der
obersten Dienstbehörde wahr (§ 1 Abs. 2 PostPersRG). Er kann sie auf den
Arbeitsdirektor (Personalvorstand) übertragen (§ 1 Abs. 7 Satz 3 PostPersRG).
Bei der gesetzlichen Übertragung der Aufgaben der obersten Dienstbehörde
auf den Vorstand bzw. Personalvorstand handelt es sich um eine Beleihung
Privater mit hoheitlichen Befugnissen. Daher ist die weitere Übertragung nur auf
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gesetzlicher Grundlage unter Einhaltung der darin aufgestellten Voraussetzun-
gen möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Februar 1986
- 1 BvR 859, 937/81 - NJW 1987, 2501 <2502>; BVerwG, Urteil vom 23. Mai
1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 <297 f.>). Eine solche Übertra-
gungsmöglichkeit für die Erhebung der Disziplinarklage eröffnet § 34 Abs. 2
Satz 2 BDG; hiervon hat der Vorstand der Deutschen Telekom AG jedoch kei-
nen Gebrauch gemacht.
Daher können Aufgaben der obersten Dienstbehörde derzeit nur von Beamten
aus dem Bereich der Organisationseinheit „Vorstand“ der Deutschen Telekom
AG wahrgenommen werden, die nach den dort geltenden Regeln über Organi-
sation und Geschäftsverteilung damit betraut sind. Dies ist hinsichtlich der Dis-
ziplinarklageerhebung durch Postoberrätin S. im Auftrag des Vorstandes der
Fall:
Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, die Beamtin gehöre dem Personal-
management Telekom (zum Zeitpunkt der Disziplinarklageerhebung „Compe-
tence Center Personal Management“) an. Dieser Bereich sei Bestandteil der
Organisationseinheit „Vorstand“; er nehme Aufgaben der Personalabteilung
einer obersten Dienstbehörde wahr. Die Beamtin sei als sog. Disziplinarbevoll-
mächtigte damit betraut, für den Vorstand Disziplinarklageschriften zu erstellen
und bei den Verwaltungsgerichten einzureichen. Der Senat sieht keinen Anlass,
an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Nach alledem liegt weder ein Mangel der Klageschrift vor noch ist die aufgewor-
fene Frage nach der Wahrnehmung der Zuständigkeit für die Disziplinarklage-
erhebung rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO, weil im vorliegenden Fall kein Klärungsbedarf besteht. Die Frage kann,
soweit hier entscheidungserheblich, aufgrund der Rechtsprechung des Senats
beantwortet werden.
5. Die Beklagte wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage auf,
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„ob und inwieweit bei einer computermäßigen Manipu-
lation des Beamten, die nur mittelbar die Zahlung eines
Geldbetrages zur Folge haben kann, die Grundsätze im
Rahmen eines Zugriffsdelikts zur Anwendung kommen“.
Diese Frage kann die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung
gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 69 BDG nicht rechtfertigen, weil kein Klä-
rungsbedarf besteht. Die Frage kann für den vorliegenden Fall aufgrund der
Rechtsprechung des Senats zu den Grundsätzen für die Bemessung der Dis-
ziplinarmaßnahme beantwortet werden.
Nach dieser Rechtsprechung verpflichten die Bemessungsregelungen gemäß
§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG die Verwaltungsgerichte, über die Disziplinar-
maßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall
belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Maßgebendes
Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1
Satz 2 BDG; sie ist richtungweisend für die Bestimmung der Disziplinarmaß-
nahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen im Regelfall nach
seiner Schwere einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen zu-
zuordnen ist. Dabei kann auf die vom Disziplinarsenat des Bundesverwaltungs-
gerichts für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen zu-
rückgegriffen werden. Auf der Grundlage dieser Zuordnung kommt es für die
Festlegung der angemessenen Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkennt-
nisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG
und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4
BDG im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die
Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist.
Diese allgemeinen Bemessungsvorgaben gelten auch für sog. Zugriffsdelikte.
Unter Geltung des § 13 Abs. 1 BDG ist es nicht mehr möglich, die in der Recht-
sprechung des Disziplinarsenats anerkannten Milderungsgründe als abschlie-
ßenden Kanon der bei Zugriffsdelikten allein beachtlichen Entlastungsgründe
anzusehen (Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124,
252 <258 ff.> und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13
BDG Nr. 3).
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In den Fällen innerdienstlicher Betrugs- oder Untreuehandlungen zum Nachteil
des Dienstherrn lässt sich aus der Rechtsprechung des Disziplinarsenats der
Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 10 000 DM bzw.
5 000 € die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auch dann geboten sein
kann, wenn keine besonderen Erschwerungsgründe hinzutreten. Erschwe-
rungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Verfehlungen, der
Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen
Stellung oder der dienstlich erworbenen Kenntnisse ergeben (stRspr; vgl. nur
Urteil vom 4. Mai 2006 - BVerwG 1 D 13.05 - juris Rn. 29 m.w.N.).
Davon ausgehend ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Oberverwal-
tungsgericht das Dienstvergehen der Beklagten hinsichtlich der Schwere einem
Zugriffsdelikt gleichgestellt hat. Da die Beklagte nach den tatsächlichen Fest-
stellungen des Oberverwaltungsgerichts durch eine Vielzahl von Manipulationen
einen Gesamtschaden von mehr als 5 000 €, nämlich von 6 111,63 € ver-
ursacht hat, ist auch bei Anwendung der Bemessungsgrundsätze für inner-
dienstliche Betrugs- und Untreuehandlungen die Entfernung aus dem Beam-
tenverhältnis Richtschnur für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinar-
maßnahme. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend geprüft, ob bemes-
sungsrelevante entlastende Gesichtspunkte eine mildere Disziplinarmaßnahme
rechtfertigen könnten, und seine Überprüfung nicht auf einen abschließenden
Kanon sog. klassischer Milderungsgründe beschränkt.
6. Die Beklagte rügt, das Oberverwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht
dadurch verletzt, dass es kein weiteres Sachverständigengutachten zur Frage
der Schuldfähigkeit der Beklagten im Tatzeitraum eingeholt habe. Das im be-
hördlichen Disziplinarverfahren vom Ermittlungsführer eingeholte psychologi-
sche Gutachten der Sachverständigen Dr. J. vom 31. Dezember 2004 habe das
Oberverwaltungsgericht nicht verwerten dürfen. Die Gutachterin habe ihre Aus-
sagen auf einer unzulänglichen Grundlage, nämlich aufgrund eines Gesprächs
mit der Beklagten von nur einer Stunde Dauer erstellt. Sie sei nicht in der Lage
gewesen, die psychische Verfassung der Beklagten im Tatzeitraum zu beurtei-
len. Das testpsychologische Zusatzgutachten des Sachverständigen
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Prof. Dr. S. vom 16. Dezember 2004 sei nicht vom Auftrag des Ermittlungsfüh-
rers gedeckt gewesen.
Der geltend gemachte Verstoß gegen die Pflicht zur umfassenden Sachaufklä-
rung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO, § 58 Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG liegt aus
mehreren Gründen nicht vor:
Über Art und Zahl der einzuholenden Sachverständigengutachten hat das Ge-
richt nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (vgl. § 98 VwGO, § 412
Abs. 1 ZPO, § 3 BDG). Seine Weigerung, ein weiteres Gutachten einzuholen,
findet im Prozessrecht nur dann keine Stütze, wenn das bereits vorliegende
Gutachten nicht geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeu-
gungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist etwa
der Fall, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzun-
gen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zwei-
feln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Die Ver-
pflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt nicht schon daraus,
dass ein Beteiligter ein vorliegendes Gutachten als Erkenntnisquelle für unzu-
reichend hält (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 28. Januar 2003 - BVerwG 4 B
4.03 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 53 und vom 4. Januar 2007
- BVerwG 10 B 20.06 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 353).
Diese Grundsätze gelten auch für die Verwertung von Gutachten, die wie hier
von der zuständigen Behörde im vorausgehenden Verwaltungsverfahren ein-
geholt worden sind (Urteile vom 15. April 1964 - BVerwG 5 C 45.63 - BVerwGE
18, 216 <218> und vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110
<127>; Beschluss vom 18. Januar 1982 - BVerwG 7 B 254.81 - Buchholz 310
§ 86 Abs. 1 VwGO Nr. 137).
Das Oberverwaltungsgericht hat dargelegt, dass sich die Aussagen Dr. J. nach-
vollziehbar aus dem Gutachten selbst, aus der Kenntnis und Auswertung der
umfangreichen Akten, der Erhebung und Würdigung der Vorgeschichte ein-
schließlich der persönlichen Darstellung der Beklagten, der psychiatrischen Un-
tersuchung vom 29. November 2004 und der testpsychologischen Zusatzbe-
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gutachtung vom 16. Dezember 2004 ergäben. Demgegenüber hat die Beklagte
keinen Mangel dargelegt, der die Einholung eines weiteren Gutachtens erfor-
derlich gemacht hätte. In Anbetracht der vom Oberverwaltungsgericht festge-
stellten tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens ist der Verweis auf die Kürze
des Gesprächs der Gutachterin mit der Beklagten für sich genommen nicht ge-
eignet, die Aussagen der Gutachterin in Zweifel zu ziehen. Auch ist nicht nach-
vollziehbar, warum der Gutachterin Rückschlüsse auf die psychische Verfas-
sung der Beklagten während des Tatzeitraums unmöglich gewesen sein sollen.
Hinzu kommt, dass die Beklagte in der Beschwerdebegründung nicht darauf
eingegangen ist, an welcher seelischen Störung im Sinne von §§ 20, 21 StGB
sie im Tatzeitraum gelitten haben will. Nach diesen Vorschriften kommt nur bei
einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstö-
rung, bei Schwachsinn oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit
unter Umständen eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit in Betracht (vgl.
Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O.). Nach den Feststellungen
des Oberverwaltungsgerichts hat dies auch der behandelnde Arzt der Beklag-
ten verneint.
7. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, aus den glaubhaften Aussa-
gen der von ihm vernommenen Zeugen N. und W. ergäben sich keine Anhalts-
punkte für eine starke dienstliche Überforderung der Beklagten oder sonstige
Umstände, die die Vorgesetzten zum Einschreiten zugunsten der Beklagten
hätten veranlassen müssen. Insoweit rügt die Beklagte, das Oberverwaltungs-
gericht habe nicht berücksichtigt, dass der Zeuge N. nach seinen Angaben gar
keine Zeit gehabt habe, um sich um die Zustände in seiner Dienststelle und die
Arbeitssituation der dort Beschäftigten zu kümmern. Auch habe es außer Acht
gelassen, dass der Zeuge W. ersichtlich jede Verantwortung für Mitarbeiterfüh-
rung und Kontrolle von sich gewiesen habe. Das Oberverwaltungsgericht hätte
dem Umstand Bedeutung beimessen müssen, dass sich beide Zeugen wäh-
rend einer Verhandlungspause vor dem Sitzungssaal hätten absprechen kön-
nen.
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Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO vom
Senat als Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob Beweiswürdigungs-
grundsätze wie etwa Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB), gesetzliche Be-
weisregeln, Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind (stRspr;
vgl. Urteile vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330
<361>, vom 27. November 1980 - BVerwG 2 C 38.79 - BVerwGE 61, 176
<188>; Beschluss vom 19. Februar 2007 - BVerwG 2 B 19.07 - Buchholz 310
§ 108 Abs. 1 VwGO Nr. 49). Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nur dann
vor, wenn eine Schlussfolgerung aus Gründen der Logik schlechthin nicht ge-
zogen werden kann. Es reicht nicht aus, dass das Gericht andere Schlüsse ge-
zogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten ge-
zogen werden müssen. Dies gilt selbst dann, wenn die von diesem favorisierte
Schlussfolgerung näher liegen sollte als diejenige des Gerichts (stRspr; vgl.
Beschluss vom 19. Februar 2007 a.a.O.).
Das Oberverwaltungsgericht hat die Aussage des Zeugen N. plausibel und
nachvollziehbar gewürdigt. Es hat sich mit dessen Angaben über die Situation
am Arbeitsplatz, die Arbeitsbelastung der Beklagten, ihr Verhältnis zu den Kol-
legen und über ein Gespräch zur Verbesserung der Arbeitssituation auseinan-
dergesetzt. Demgegenüber hat die Beklagte einen Verstoß gegen einen
Grundsatz der Beweiswürdigung nicht dargelegt. Dies folgt bereits daraus, dass
der Zeuge nicht, wie von der Beklagten behauptet, angegeben hat, er habe sich
aus Zeitgründen nicht um die Situation in der Dienststelle kümmern können.
Vielmehr hat er ausgesagt, er habe relativ wenig Zeit gehabt, um sich um alle
Einzelheiten zu kümmern und deshalb den Zeugen W. als Teamleiter einge-
setzt. Dies steht nicht in Widerspruch zu den Schlussfolgerungen des Oberver-
waltungsgerichts.
Hinsichtlich der Aussage des Zeugen W. setzt die Beklagte der Beweiswürdi-
gung des Oberverwaltungsgerichts ihre eigene, ihr naturgemäß günstigere
Würdigung entgegen. Die Annahme der Beklagten, der Zeuge W. habe jede
Verantwortung für die Arbeitssituation von sich weisen wollen, findet in den
Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts keine Stütze. Die Beschwerde hat
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auch nicht im Einzelnen dargelegt, inwiefern sich dies aus der protokollierten
Aussage des Zeugen ergeben soll.
Den Einwand der Beklagten, die Zeugen hätten ihre Aussagen inhaltlich abge-
stimmt, hat das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung
nachvollziehbar abgehandelt. Insoweit wiederholt die Beklagte lediglich ihren
Vortrag aus der Berufungsinstanz, ohne einen revisiblen Beweiswürdigungsfeh-
ler darzulegen.
8. Mit ihrem Vorbringen, es sei nicht zwingend geboten gewesen, den erstin-
stanzlichen Entscheidungsausspruch in dem Berufungsurteil neu zu fassen,
macht die Beklagte offensichtlich keinen Revisionszulassungsgrund gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 69 BDG geltend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 77 Abs. 4 BDG. Ge-
richtsgebühren werden gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 BDG nicht erhoben.
Albers Dr. Müller Dr. Heitz
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BDG
§ 34 Abs. 2, §§ 55, 65 Abs. 1, § 69
PostPersRG
§ 1 Abs. 2 und 7
VwGO
§ 132 Abs. 2 Nr. 3
Stichworte:
Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO;
Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift;
Mangelbeseitigung gemäß § 55 BDG;
Vorstand der Deutschen Telekom AG als oberste Dienstbehörde.
Leitsatz:
Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Kla-
geschrift zieht einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
nach sich, wenn das Verwaltungsgericht ein gemäß § 55 BDG erforderliches
Mangelbeseitigungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat.
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG darf die ihm obliegenden Befugnisse
einer obersten Dienstbehörde nur dann auf andere Organisationseinheiten der
Gesellschaft oder Außenstehende übertragen, wenn er hierzu durch Rechtssatz
ermächtigt ist.
Beschluss des 2. Senats vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 122.07
I. VG Düsseldorf vom 05.07.2006 - Az.: VG 37 K 567/06.BDG -
II. OVG Münster vom 15.08.2007 - Az.: OVG 21d A 3599/06.BDG -