Urteil des BVerwG vom 24.08.2010

Versorgung, Form, Verordnung, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 120.09 (2 C 47.10)
OVG 1 A 281/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Maidowski
und Dr. Hartung
beschlossen:
- 2 -
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nord-
rhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision ge-
gen sein Urteil vom 3. September 2009 wird aufgehoben,
soweit das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klä-
gers hinsichtlich seines hilfsweise gestellten Feststel-
lungsbegehrens zurückgewiesen hat. Im Übrigen wird die
Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird hinsichtlich des hilfsweise gestellten
Feststellungsbegehrens zugelassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger,
soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird. Im Übrigen
folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde-
verfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, wird der
Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfah-
ren (Leistungsantrag) auf 1 040,99 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist hinsichtlich des Feststellungsbegehrens begründet. Das
Revisionsverfahren kann insoweit Gelegenheit geben, die Maßstäbe für die
Amtsangemessenheit der beamtenrechtlichen Versorgung zu präzisieren. Ins-
besondere wird zu prüfen sein, ob das Niveau der beamtenrechtlichen Versor-
gung für Bundesbeamte im Jahr 2004 den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5
GG genügt hat.
Demgegenüber hat der Kläger hinsichtlich des mit dem Hauptantrag verfolgten
Leistungsbegehrens keinen Revisionszulassungsgrund dargelegt. Insoweit er-
wächst das Berufungsurteil in Rechtskraft. Der Frage, ob Art. 33 Abs. 5 GG
einer Absenkung der Sonderzuwendung gegenüber 2003 entgegen stehe,
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. In der Rechtsprechung ist geklärt,
dass die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung nicht durch die herge-
brachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlich gewährleis-
tet ist (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 -
BVerwGE 131, 20 Rn. 25 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 Rn. 25). Die
1
2
- 3 -
Annahme des Klägers, zu den hergebrachten Grundsätzen in diesem Sinne
zählten inzwischen auch Grundsätze des Beamtenrechts, die sich in dem Zeit-
raum nach 1949 gebildet haben, steht im Widerspruch zur gefestigten Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 6. März 2007
- 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 <344 ff.>, Beschlüsse vom 20. März 2007
- 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 <379 ff.> und vom 19. September 2007
- 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <260 ff.>), ohne dass die Beschwerde Ge-
sichtspunkte aufzeigt, aus denen sich ein erneuter Klärungsbedarf ergäbe.
Ebenfalls ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist die Frage, ob § 4a BSZG
das Rechtsstaatsprinzip verletzt, weil „hier eine Verweisung in das SGB XI, wel-
ches nach seinem ausdrücklichen Wortlaut keine Anwendung auf Bundesbe-
amte fand, vorgenommen wurde“. Diese Frage lässt sich ohne Durchführung
eines Revisionsverfahrens ohne weiteres im verneinenden Sinne beantworten.
Der Umstand, dass das SGB XI nicht auf Beamte anwendbar ist (vgl. § 1 Abs. 2
SGB XI), hindert den Gesetzgeber nicht, einzelne sozialversicherungsrechtliche
Regelungen - auch mit Hilfe des gesetzestechnischen Mittels der Verweisung -
in das System der beamtenrechtlichen Versorgung zu übernehmen, um trotz
struktureller Unterschiede zwischen dem System der beamtenrechtlichen Ver-
sorgung und demjenigen der sozialversicherungsrechtlichen Altersrenten und
der sozialen Pflegeversicherung eine gewisse Belastungsgleichheit zu errei-
chen. Durch die hier in Rede stehende Verweisung auf § 55 Abs. 1 Satz 1, § 55
Abs. 2 SGB XI wird lediglich eine pflegeversicherungsrechtliche Berechnungs-
größe in die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung übernommen; die vom
Kläger gerügte Widersprüchlichkeit oder Systemwidrigkeit ist damit nicht ver-
bunden.
Die Kostenentscheidung für die teilweise erfolglose Beschwerde folgt aus § 154
Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren
beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 3 GKG.
3
4
- 4 -
Rechtsbehelfsbelehrung
Soweit die Revision zugelassen worden ist, wird das Beschwerdeverfahren als
Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 47.10 fortgesetzt. Der
Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Dr. Heitz
Dr. Maidowski
Dr. Hartung