Urteil des BVerwG vom 29.10.2004

Bekanntmachung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 12.04
OVG 3 LB 65/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-ver-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Ur-
teil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. November 2003
mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren
ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1,
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Dezember 1975 (BGBl I S. 3047) mit späteren Änderungen; diese Regelung ist
gemäß § 71 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur
Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) noch anzuwen-
den, weil die Beschwerde vor dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist. Es ist der Er-
satzstreitwert zugrunde zu legen, weil die vermögensrechtlichen Folgen der Bewilli-
gung von Altersteilzeit nicht im Streit waren. Gerichtsgebühren für das Beschwerde-
verfahren sind nicht entstanden.
Albers
Prof. Dawin
Dr. Kugele