Urteil des BVerwG vom 18.10.2011

Anerkennung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 118.11
OVG 3 LA 47.11
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
15. Juli 2011 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerde-
verfahren auf 67 783 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der von der Klägerin angegrif-
fene Beschluss über die Ablehnung ihrer Anträge auf Anerkennung ihrer
Selbstvertretungsberechtigung, Beiordnung eines Notanwaltes und Verfahrens-
aussetzung sowie Zulassung der Berufung nicht. Hierüber wurde die Klägerin
durch Schreiben vom 26. September 2011 unterrichtet. Zu der von ihr beantrag-
ten Verfahrensaussetzung besteht kein Anlass. Da die Beschwerde nicht statt-
haft ist, kommt es auf den Antrag auf Anerkennung ihrer Selbstvertretungsbe-
rechtigung in diesem Verfahren nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Herbert
Thomsen
Dr. Hartung
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