Urteil des BVerwG vom 17.08.2010

Rüge, Belastung, Übertragung, Versorgung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 117.09
OVG 1 A 3531/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung
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beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2009
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 706,39 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Kläger ist Ruhestandsbeamter des Bundes. Er wendet sich gegen die Ab-
senkung der jährlichen Sonderzuwendung durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 des Bun-
desbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom
10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) von bis dahin 84,29% der monatlichen
Versorgungsbezüge auf zunächst 4,17% der Jahresversorgungsbezüge sowie
um einen der Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen Pflegeversicherung entspre-
chenden weiteren Anteil durch §§ 4 und 4a des BSZG in der Fassung des Ge-
setzes zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen
vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592) sowie des Gesetzes zur wirkungs-
gleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das
Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom
4. November 2004 (BGBl. I S. 2686). Das Verwaltungsgericht hat seine Klage
auf Auszahlung der Differenz zwischen der bis 2003 und der im Jahre 2004
gewährten jährlichen Sonderzuwendung abgewiesen. In der Berufungsinstanz
hat der Kläger zusätzlich und hilfsweise den Antrag gestellt festzustellen, sein
versorgungsrechtliches Nettoeinkommen sei im Jahre 2004 verfassungswidrig
zu niedrig bemessen gewesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung hinsicht-
lich des Leistungs- und des Feststellungsantrags zurückgewiesen.
1. Die von dem Kläger als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen
Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Eine Rechtssache hat grund-
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sätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in
dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer
über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im
Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechts-
fortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraus-
setzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene
Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe
der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der ein-
schlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens be-
antwortet werden kann. Die geltend gemachten Zulassungsgründe müssen
gem. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden.
Der Kläger hält zunächst die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, ob
die der Kürzung der Sonderzuwendung zu Grunde liegenden Vorschriften
verfassungswidrig sind. Diese Frage ist jedoch nicht entscheidungserheblich.
Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass selbst dann, wenn die
Kürzung der jährlichen Sonderzuwendung dazu geführt haben sollte, dass die
Alimentation des Klägers unter die Schwelle der Amtsangemessenheit abge-
sunken wäre, dies nicht zur Verfassungswidrigkeit der Kürzungsvorschrift füh-
ren würde. Vielmehr könnte der betroffene Beamte in einem solchen Fall die
gerichtliche Feststellung erwirken, dass eine amtsangemessene Besoldung
bzw. Versorgung nicht mehr gegeben ist, um den Gesetzgeber zum Tätigwer-
den zu veranlassen (Beschluss vom 15. April 2010 - BVerwG 2 B 81.09 -
m.w.N.; Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 =
Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94; st. Rspr., vgl. auch BVerfG, Beschluss
vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 13/08 u.a.). Der Kläger hat eine derartige Fest-
stellung zwar im Berufungsverfahren hilfsweise beantragt, gegen die diesen
Antrag abweisende Entscheidung des Berufungsgerichts jedoch, wie sich aus
den folgenden Ausführungen ergibt, keine durchgreifenden Rügen erhoben.
Seine Rügen beschränken sich statt dessen auf die von ihm gerügte Verfas-
sungswidrigkeit der Kürzungsvorschriften.
Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob sich das Vertrauen eines Beamten in
die ungekürzte Gewährung der Versorgungsbezüge einschließlich der Sonder-
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zuwendung in bisheriger Höhe lediglich aus dem Fortbestand der Rechtsgrund-
lage für die Sonderzuwendung und nicht vielmehr aus höherrangigem Recht
ergibt, so würde sich diese Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen.
Denn ein derartiges Vertrauen lässt sich, wie sich aus den vorzitierten Ent-
scheidungen ergibt, aus dem System der Alimentation gerade nicht ableiten. Es
kann insbesondere nicht auf Art. 33 Abs. 5 GG gegründet werden, weil die jähr-
liche Sonderzuwendung erst nach 1949 Eingang in das Beamtenrecht gefunden
hat und deshalb nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbe-
amtentums zählt, die der freien Disposition des Gesetzgebers entzogen sind
(vgl. noch BVerfG, Beschluss vom 29. November 1967 - 2 BvR 668/67 -, DRiZ
1968, 20). Ein Grundsatz der Besitzstandswahrung, wie er dem Kläger offenbar
vorschwebt, ist verfassungs- oder bundesrechtlich insoweit nicht anerkannt.
Soweit sich der Kläger mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zu der
Frage auseinandersetzt, ob das Ziel einer wirkungsgleichen Übertragung von
Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Besoldungs- und Versor-
gungsrecht den Abschlag nach § 4a BSZG rechtfertigen könne, legt er eine
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht dar. Vielmehr greift
er die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Art einer Revisionsbegrün-
dung an, weil er sie rechnerisch und rechtlich für falsch hält, ohne jedoch eine
grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage zu formulieren, die in einem Revisions-
verfahren geklärt werden müsste.
Schließlich hält der Kläger die Frage,
„inwieweit Ausführungen, die das Bundesverfassungsge-
richt nicht gemacht hat, zur Begründung der Rechtsauf-
fassung des Oberverwaltungsgerichts dienen und letztlich
zur Klageabweisung führen können“,
für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig. Er möchte mit dieser Fragestellung
geklärt wissen, ob es eine „Bindung eines Gerichts an eine Nichtentscheidung“
des Bundesverfassungsgerichts geben könne. Diese Frage würde sich in einem
Revisionsverfahren indes nicht stellen. Vielmehr hat das Berufungsgericht den
Bedeutungsgehalt der von ihm für relevant gehaltenen Entscheidungen des
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Bundesverfassungsgerichts u.a. dadurch zu bestimmen versucht, dass es aus
dem Schweigen des Gerichts zu bestimmten Aspekten der Problemstellung
Schlussfolgerungen abgeleitet hat. Ein solches Vorgehen ist methodisch nicht
grundsätzlich zu beanstanden. Die von einem Gericht der Begründung seiner
Entscheidung zu Grunde gelegten Prämissen können für das Verständnis der
Entscheidung relevant sein. Folgt ein Fachgericht einer derartigen Entschei-
dung des Bundesverfassungsgerichts, so liegt darin keine Bindung an eine
„Nichtentscheidung“, sondern lediglich eine Auslegung der betreffenden Ent-
scheidung. Auch der Umstand, dass das Berufungsgericht nach Auffassung des
Klägers die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts falsch anwende,
begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
2. Soweit der Kläger Verfahrensfehler rügt, führt auch dies nicht zur Zulassung
der Revision. Die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend ermittelt,
ob die Absenkung der Sonderzuwendung sich bei dem Kläger in konkreten
Zahlen stärker ausgewirkt habe als die entsprechenden Regelungen der ge-
setzlichen Pflegeversicherung bei einem Empfänger gesetzlicher Altersrenten,
stellt der Sache nach eine Aufklärungsrüge dar. Der Grundsatz der Sachver-
haltsermittlung von Amts wegen gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das
Tatsachengericht indes nur, diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen,
die nach seinem Rechtsstandpunkt geboten sind. Nach der insoweit maßgebli-
chen materiell-rechtlichen Sichtweise des Berufungsgerichts kam es wegen der
strukturellen Unterschiede in den Versorgungssystemen bei der Prüfung der
Auswirkungen des § 4a BSZG nicht darauf an, ob die wirtschaftliche Belastung
des Klägers betragsmäßig exakt im Rahmen der Belastung eines gesetzlich
Rentenversicherten blieb oder nicht, sondern darauf, ob die Belastung der Ver-
sorgungsempfänger eine systemimmanente Übertragung der Belastungen ge-
setzlich Rentenversicherter darstellte. Soweit der Kläger die dies bejahende
Auffassung des Berufungsgerichts angreift, rügt er nicht die fehlerhafte Anwen-
dung von Verfahrensregeln, sondern die aus seiner Sicht fehlerhafte Anwen-
dung materiellen Rechts. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte des Klä-
gers im Berufungsverfahren auf eine weitere Aufklärung - etwa durch Formulie-
rung von Beweisanträgen - nicht hingewirkt.
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Es kann auch keine Rede davon sein, dass das Berufungsgericht sich - wie der
Kläger annimmt - an eine „Nichtentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts
gebunden gefühlt haben könnte. Mit dieser Rüge möchte der Kläger die Ausle-
gung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen durch das Berufungsgericht in-
haltlich als falsch angreifen; sie betrifft daher die Verletzung materiellen Rechts.
Hiervon abgesehen trifft die Rüge nicht zu. Das Berufungsgericht hat den Be-
deutungsgehalt der von ihm für relevant gehaltenen Entscheidungen des Bun-
desverfassungsgerichts u.a. dadurch zu bestimmen versucht, dass es aus dem
Schweigen des Gerichts zu bestimmten logisch vorrangigen Aspekten der
Problemstellung Schlussfolgerungen abgeleitet hat. Es hat sich damit nicht, wie
der Kläger meint, an eine „Nichtentscheidung“ des Gerichts gebunden gesehen,
sondern - wie bereits ausgeführt - eine methodisch nicht zu beanstandende
Auslegung einer relevanten Entscheidung vorgenommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 52 Abs. 2 und 3 GKG und berücksichtigt, dass neben die
Leistungsklage die Feststellungsklage als über das Leistungsbegehren hinaus-
gehender zweiter Streitgegenstand getreten ist.
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Dr. Maidowski
Dr. Hartung
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