Urteil des BVerwG vom 18.10.2011

Anerkennung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 116.11
OVG 3 P 4/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
12. August 2011 wird verworfen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der von der Klägerin angegrif-
fene Beschluss über die Ablehnung ihres Antrags auf Beiordnung eines Notan-
walts nicht. Hierüber wurde die Klägerin durch Schreiben vom 26. September
2011 unterrichtet. Zu der von ihr beantragten Verfahrensaussetzung besteht
kein Anlass. Da die Beschwerde nicht statthaft ist, ist der Antrag auf Anerken-
nung ihrer Selbstvertretungsberechtigung in diesem Verfahren gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des
Streitwerts bedarf es nicht, weil die Gebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeich-
nisses der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes erhoben wird.
Herbert Dr. Heitz Dr. Maidowski
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