Urteil des BVerwG vom 30.11.2009

Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 116.09
OVG 3d A 1307/08.O
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Heitz
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2009 wird
verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 9. September
2009 laufenden Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW) be-
gründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefoch-
tenen Entscheidung hingewiesen worden. Wiedereinsetzungsgründe hat der
Beklagte innerhalb der Monatsfrist gemäß § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 60
Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO nicht dargelegt. Die Frist hat zu laufen begon-
nen, als die Prozessbevollmächtigte des Beklagten den Hinweis des Vorsitzen-
den des Berufungsgerichts vom 12. Oktober 2009 über die Versäumung der
Beschwerdebegründungsfrist erhalten hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 4 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 2
VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes für das Beschwerdeverfahren be-
darf es nicht, da das Verfahren gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW gerichts-
kostenfrei ist.
Herbert
Groepper
Dr. Heitz
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