Urteil des BVerwG vom 28.11.2007

Rechtsmittelbelehrung, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 115.07
OVG 21d A 1384/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele, Dr. Müller
und Groepper
beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2007
wird verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO, § 3
BDG durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hoch-
schule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richter-
amt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbe-
lehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 77 Abs. 4 BDG. Ge-
richtsgebühren werden nicht erhoben (§ 78 Abs. 1 Satz 1 BDG).
Prof. Dr. Kugele Dr. Müller Groepper
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