Urteil des BVerwG vom 03.02.2010

Dienstliche Anordnung, Genehmigung, Reisekosten, Vergütung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 113.09
OVG 3 LB 7/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 9. September 2009 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 32 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Der geltend gemachte
Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Die Klägerin, eine Sonderschullehrerin, suchte im November 2007 Schüler in
den Betrieben auf, in denen sie ein Betriebspraktikum absolvierten. Für die
Fahrten hatte ihr der Beklagte eine Dienstreisegenehmigung für Wegstrecken
von insgesamt 142 km erteilt. Die Klägerin legte für die Betreuungsfahrten ins-
gesamt 302 km zurück. Die Klage, mit der sie einen Anspruch auf Wegstre-
ckenentschädigung von 32 € für weitere 160 km geltend macht, ist in der Beru-
fungsinstanz erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsge-
richt ausgeführt, es fehle an der Dienstreisegenehmigung für Wegstrecken von
mehr als 142 km. Die Klägerin habe auch keinen Genehmigungsanspruch für
die mehr gefahrenen 160 km, weil Entscheidungen über die Genehmigung ei-
ner Dienstreise Beamte nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amts-
walter und Glied der Verwaltung beträfen.
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Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
ob eine Dienstreisegenehmigung für mehrere Fahrten mit einer Kilometerbe-
grenzung erteilt werden dürfe, kann nicht zur Zulassung der Revision gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen, weil ihre Beantwortung nicht von entschei-
dungserheblicher Bedeutung für die vorliegende Rechtssache ist. Der Klägerin
steht ein Anspruch auf Wegstreckenentschädigung für weitere 160 km unab-
hängig davon nicht zu, ob Dienstreiseanordnungen und -genehmigungen nur
für die Erledigung eines konkreten auswärtigen Dienstgeschäftes oder aus ver-
waltungspraktischen Gründen auch für mehrere Fahrten als „Wegstreckenbud-
get“ erteilt werden können. Der Beklagte muss die Kosten der über 142 km hi-
nausgehenden Betreuungsfahrten nicht erstatten, weil für diese Fahrten keine
Dienstreiseanordnung oder -genehmigung vorliegt. Dabei kann dahingestellt
bleiben, ob die Betreuungsfahrten nur einzeln oder auch durch Erhöhung des
„Wegstreckenbudgets“ hätten angeordnet oder genehmigt werden können.
Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRKG, die hier ge-
mäß § 104 LBG SH a.F. Anwendung findet, gehört die Anordnung oder Ge-
nehmigung unabdingbar zum gesetzlichen Begriff der Dienstreise. Fehlt sie,
kann eine Dienstreise nur vorliegen, wenn sie nach dem Amt des Dienstreisen-
den oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Nur Dienst-
reisende haben einen Anspruch auf Vergütung der Reisekosten gemäß § 3
Abs. 1 BRKG und damit auf Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 BRKG. Der
Anspruch umfasst nur die Kosten von Dienstreisen und setzt daher - abgese-
hen von den hier ersichtlich nicht gegebenen Ausnahmetatbeständen - die
dienstliche Anordnung oder Genehmigung der Reise voraus. Dadurch gibt der
Dienstherr zu erkennen, dass er die Reise für dienstlich geboten und die not-
wendigen Reisekosten für dienstlich veranlasst hält. Der Beamte kann darüber
nicht an Stelle des Dienstherrn selbst entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3,
Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Herbert Dr. Heitz Dr. Maidowski
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