Urteil des BVerwG vom 28.05.2010

Staatssicherheit, Verordnung, Form, Mitwirkungshandlungen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 112.09 (2 C 26.10)
OVG 2 KO 885/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper,
Dr. Heitz und Dr. Hartung
beschlossen:
Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts über
die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. Au-
gust 2009 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte
Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, ob das
Merkmal einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (§ 3 ThürJubVO
i.V.m. § 30 Abs. 1 BBesG oder § 3 ThürJubVO, § 25 ThürBesG i.V.m. § 30
Abs. 1 BBesG) auch bei Mitwirkungshandlungen ohne dienstliche Verpflichtung
im Rahmen eines erfolglos gebliebenen Anwerbeversuchs des Ministeriums für
Staatssicherheit erfüllt ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 26.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
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Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Groepper
Dr. Heitz
Dr. Hartung