Urteil des BVerwG vom 05.03.2014

Beamtenverhältnis, Straftat, Überzeugung, Strafurteil

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 111.13
OVG 81 D 2.13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und Dollinger
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 19. September 2013 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Verfahrens-
fehler gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Der 1963 geborene Beklagte steht als Polizeiobermeister im Dienst des kla-
genden Landes und wurde zuletzt als Streifenbeamter eingesetzt. Im Jahr 2006
verurteilte ihn das Amtsgericht wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in
einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den tatsächlichen Feststellungen des
Strafurteils fasste der Beklagte der damals höchstens 11-jährigen Tochter sei-
ner damaligen Ehefrau in den Sommerferien des Jahres 1996 oder 1997 in den
Schambereich. Im sachgleichen Disziplinarverfahren entfernte das Verwal-
tungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, die hiergegen gerich-
tete Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Durch Beschluss vom 15. März
2013 - BVerwG 2 B 22.12 - (NVwZ-RR 2013, 557) hob das Bundesverwal-
tungsgericht das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zur ander-
weitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zu-
rück, weil die vom Beklagten beantragte Zeugenvernehmung seines jüngsten
Sohnes verfahrensfehlerhaft abgelehnt worden war.
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Mit Urteil vom 19. September 2013 hat das Oberverwaltungsgericht die Diszi-
plinarklage daraufhin abgewiesen. Im Hinblick auf eine nachträgliche eidesstatt-
liche Versicherung des jüngsten Sohnes des Beklagten hat es sich von den tat-
sächlichen Feststellungen des Strafurteils teilweise gelöst und mit der Verneh-
mung dieses Zeugen sowie des Tatopfers eine eigenständige Beweisaufnahme
durchgeführt. Danach bestünden zwar an dem strafgerichtlich abgeurteilten
Vorfall selbst keine Zweifel, es könne aber nicht mit hinreichender Sicherheit
festgestellt werden, dass der Beklagte mit einem Finger in die Scheide der Op-
ferzeugin eingedrungen sei. Obwohl der Orientierungsrahmen angesichts der
Strafandrohung des § 176 Abs. 1 StGB a.F. bis zur Entfernung aus dem Beam-
tenverhältnis reiche, stelle deshalb hier die Zurückstufung die dem Schuld- und
Unrechtsgehalt der Pflichtverletzung angemessene Maßnahme dar. Dem Be-
klagten werde nur eine einmalige Tat zur Last gelegt, deren Gewicht im unters-
ten Bereich eines sexuellen Missbrauchs liege. Dem entspreche auch die ver-
hältnismäßig geringe Höhe der vom Strafgericht ausgesprochenen Strafe. Die
angemessene Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung könne wegen Ablaufs
der in § 15 Abs. 3 LDG Bbg bestimmten Frist aber nicht mehr ausgesprochen
werden.
2. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Verfahrensmangel des angegriffe-
nen Urteils aufgezeigt (§ 70 LDG Bbg i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der
behauptete Begründungsmangel liegt nicht vor.
Die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt, dass in den
Urteilsgründen diejenigen tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen
wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen
für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen,
dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet und in wel-
chen konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat
(stRspr; vgl. Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 - BVerwGE 61,
365 <368> = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 119 S. 2; zuletzt Beschluss vom
2. März 2012 - BVerwG 2 B 8.11 - juris Rn. 19 m.w.N.). Diesen Anforderungen
genügt das angegriffene Urteil. Insbesondere lassen die Gründe erkennen, wa-
rum und aufgrund welcher Tatsachengrundlage das Oberverwaltungsgericht zu
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einer Würdigung gelangt ist, die nicht der im Urteil vom 15. Dezember 2011 ur-
sprünglich ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme entspricht.
Das Oberverwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt,
allein das Vorliegen einer Straftat nach § 176 Abs. 1 StGB a.F. führe nicht dazu,
dass stets der im Hinblick auf die gesetzliche Strafdrohung indizierte Orientie-
rungsrahmen auszuschöpfen sei. In Anknüpfung an die Rechtsprechung des
erkennenden Senats hat es für die Einordnung des Dienstvergehens innerhalb
des Orientierungsrahmens vielmehr maßgeblich auf die Schwere des Dienst-
vergehens und die diese bestimmenden Umstände abgestellt (stRspr; vgl. etwa
Urteile vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173
= Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 11 jeweils Rn. 11 und vom 19. August 2010
- BVerwG 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25). Dabei hat es
dem Umstand, dass der Beklagte das Geschlechtsteil des Opfers nur berührt
hat, ohne in die Scheide einzudringen, maßgebliche Bedeutung zugemessen.
Die Tathandlung „von vergleichsweise begrenzter Intensität“ sei auf der Skala
denkbarer Missbrauchsfälle im untersten Bereich einzuordnen und rechtfertige
die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme nicht. Die für die
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts leitenden Gesichtspunkte sind da-
her klar erkennbar offengelegt und schlüssig.
Das vom Kläger gerügte Begründungsdefizit folgt auch nicht aus dem Umstand,
dass das Oberverwaltungsgericht ursprünglich anders entschieden hatte. Ab-
gesehen davon, dass das Oberverwaltungsgericht nach der Zurückverweisung
der Sache seiner Entscheidung gemäß § 144 Abs. 6 VwGO die rechtliche Be-
urteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen hatte (vgl. zur Reichweite
dieser Bindungswirkung etwa Urteil vom 28. November 2012 - BVerwG 8 C
21.11 - BVerwGE 145, 122 = Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 46 jeweils
Rn. 22; Beschluss vom 3. November 2011 - BVerwG 2 B 1.11 - juris Rn. 7), war
die geänderte Maßnahmebemessung offenkundige Folge der nunmehr vom
Oberverwaltungsgericht eigenständig getroffenen Tatsachenfeststellungen.
Das Oberverwaltungsgericht hat sich hinsichtlich des für die disziplinarrechtli-
che Bewertung maßgeblichen Sachverhalts von den tatsächlichen Feststellun-
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gen des Strafurteils gelöst und eine eigenständige Beweisaufnahme durchge-
führt. Danach hat es nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Beklagte mit
einem Finger in die Scheide des Tatopfers eingedrungen ist. Von diesem Vor-
wurf hat es den Beklagten vielmehr ausdrücklich freigestellt (UA S. 21). Diesem
Umstand hat das Oberverwaltungsgericht auch bei seinen Zumessungserwä-
gungen maßgebliche Bedeutung zuerkannt. Anders als im ursprünglichen Urteil
vom 15. Dezember 2011 (UA S. 29) hat das Oberverwaltungsgericht deshalb
nicht mehr das erhebliche Gewicht des Dienstvergehens betont, sondern das
Eigengewicht im Hinblick auf die konkreten Umstände der Tatbegehung relati-
viert. Die Abweichung von der im Urteil vom 15. Dezember 2011 für richtig er-
achteten Maßnahmebemessung ergibt sich daher schlüssig aus den Begrün-
dungserwägungen der angegriffenen Entscheidung.
Schließlich stellt es auch keinen Widerspruch dar, dass das Oberverwaltungs-
gericht im Rahmen der Feststellung eines Dienstvergehens das Eindringen in
die Scheide für bedeutungslos erachtet, diesem Umstand bei der Maßnahme-
bemessung aber Beachtung schenkt. Der Straftatbestand des sexuellen Miss-
brauchs von Kindern setzt entsprechende Handlungen nicht voraus, sodass
deren Vorliegen zur Annahme einer entsprechenden Straftat und des damit ge-
gebenenfalls einhergehenden Dienstvergehens nicht erforderlich ist. Zur Be-
stimmung der Schwere des Dienstvergehens und der deshalb erforderlichen
Disziplinarmaßnahme dagegen sind, wie bereits dargelegt, auch die Umstände
der Tatbegehung von Bedeutung.
Worin die insoweit ebenfalls gerügte Verletzung des Anspruchs auf Gewährung
rechtlichen Gehörs liegen soll, ist mit der Beschwerde nicht dargetan und auch
sonst nicht erkennbar. Angesichts der mit Beschluss vom 19. September 2013
ausgesprochenen Lösung von den für den Disziplinarvorwurf maßgeblichen
Tatsachenfeststellungen aus dem Strafurteil musste der Kläger mit der Mög-
lichkeit einer Änderung der im Urteil vom 15. Dezember 2011 verhängten Diszi-
plinarmaßnahme rechnen.
3. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssa-
che zuzulassen (§ 70 LDG Bbg i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Die mit der Beschwerde bezeichnete Frage:
„Führt es in Fällen des sexuellen Kindesmissbrauchs
durch Beamte zu einer Aufhebung der indizierten Entfer-
nung aus dem Beamtenverhältnis, wenn der sexuelle
Missbrauch ohne ein Eindringen stattgefunden hat?“
ist in dieser generellen Form nicht klärungsfähig, die Antwort hängt vielmehr
von den konkreten Umständen der Einzelfallgestaltung ab.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG Bbg ist die Disziplinarmaßnahme aufgrund
einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzel-
fall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Erst aufgrund des Er-
gebnisses dieser Gesamtwürdigung kann festgestellt werden, ob ein Beamter
aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er das erforderliche Vertrauen
des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (stRspr; vgl. zu-
letzt etwa Beschluss vom 25. Mai 2012 - BVerwG 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012,
607 Rn. 8). Auch wenn für die Bestimmung der Schwere eines Dienstvergehens
generelle Maßstäbe als Orientierungsrahmen für einzelne Fallgruppen entwi-
ckelt worden sind, folgt hieraus deshalb nicht der von der Beschwerde in der
vorbezeichneten Frage zugrunde gelegte Schematismus. Gerade die Bewer-
tung von Handlungen mit sexuellem Bezug hängt vielmehr maßgeblich von den
Umständen des konkreten Einzelfalles ab (Beschlüsse vom 31. Mai 2012
- BVerwG 2 B 141.11 - juris Rn. 8 und vom 11. Februar 2014 - BVerwG 2 B
37.12 - Rn. 13; hierzu auch Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 62.11 -
NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 40 m.w.N.).
Soweit sich die Beschwerde in der Sache gegen die vom Oberverwaltungsge-
richt vorgenommene Gesamtwürdigung wendet und das Fehlverhalten des Be-
klagten strenger beurteilt sehen will, ist dies nicht geeignet, die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 70 LDG Bbg i.V.m. § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO darzulegen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 4 LDG Bbg, § 154 Abs. 2 VwGO.
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Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil
sich die Höhe der Gerichtskosten streitwertunabhängig aus dem Gesetz ergibt
(vgl. § 79 Abs. 1 Satz 1 LDG Bbg i.V.m. Nr. 10 und 62 der Anlage zu § 78
BDG).
Domgörgen Dr. Kenntner Dollinger
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