Urteil des BVerwG vom 01.04.2010

Juristische Person, Schuldfähigkeit, Beamter, Gesellschaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 111.09
OVG 3d A 1848/08.O
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. April 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper, Dr. Heitz
und Dr. Hartung
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. August 2009 wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Diver-
genz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO, § 67 LDG NRW) gestützte Beschwerde
bleibt ohne Erfolg.
1. Der als Beamter der privatrechtlich organisierten, für Aufgaben nach dem
SGB II zuständigen Gesellschaft zugewiesene Beklagte hält folgende Fragen
für grundsätzlich klärungsbedürftig:
a) Findet die disziplinarrechtliche Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen von § 13 Abs. 1,
Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 Satz 1 LDG NRW zu den
sogenannten Zugriffsdelikten, wonach eine Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist, wenn der Zugriff
des Beamten auf mehr als geringwertige Gelder oder Gü-
ter erfolgt, auch dann Anwendung bzw. ein Fehlverhalten
des Beamten steht einem Zugriffsdelikt im vorgenannten
Sinne gleich, wenn der Beamte gemäß § 123a BRRG als
Beamter einer privaten juristischen Person (GmbH) zuge-
wiesen worden ist, der Dienstherr des Beamten Mitbe-
gründer dieser Gesellschaft ist, um mit dem anderen Be-
gründer gemeinsam öffentliche Aufgaben zu erfüllen, und
der Beamte sich in diesem Rechtsverhältnis mit der priva-
ten juristischen Person fehlverhält, indem er sich buch-
mäßig Geld zur eigenen, teilweise vorübergehenden Ver-
fügung verschafft und hierdurch unmittelbar einen Scha-
den bei der privaten juristischen Person verursacht, wo-
durch der Dienstherr des Beamten zum Ersatz dieses
Schadens gegenüber der juristischen Person verpflichtet
wird?
b) Ist die disziplinarrechtliche Maßnahmerechtsprechung
zu den Zugriffsdelikten, wonach zur Beurteilung einer dis-
ziplinarrechtlichen Erheblichkeit eine eingeschränkte
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Schuldfähigkeit im Rahmen von § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
bis 3 und Abs. 3 Satz 1 LDG NRW auf die Einsehbarkeit
der verletzten Dienstpflicht abzustellen ist, sodass beim
Zugriffsdelikt nur in Ausnahmefällen eine Erheblichkeit zu
bejahen ist, auch auf Fälle anwendbar, in denen der
Beamte einer juristischen Person des Privatrechts gemäß
§ 123a BRRG zugewiesen worden ist, der Beamte sich im
Rahmen seines Rechtsverhältnisses mit der juristischen
Person des Privatrechts buchmäßig Geld verschafft, über
das er nach Überweisung auf ein ihm zugängliches Konto
verfügt bzw. vorübergehend verfügt und der hierdurch
entstandene Schaden, der unmittelbar bei der juristischen
Person des Privatrechts eintritt, letztlich vom Dienstherrn
des Beamten zu tragen ist, wenn der Dienstherr
Mitbegründer dieser juristischen Person des Privatrechts
ist, um öffentliche Aufgaben durch die juristische Person
zu erfüllen?
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt nur
bisher ungeklärten abstrakten Rechtsfragen zu, die im Interesse der Wahrung
der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts einer Entscheidung
durch das Revisionsgericht bedürfen. Eine solche Rechtsfrage wird nicht im
Sinne des § 133 Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß dargelegt, indem nahezu der
gesamte festgestellte Sachverhalt eines Einzelfalles in Frageform vorgetragen
wird. Von daher ist es bereits ausgeschlossen, die auf den konkreten Sachver-
halt bezogenen Fragen in einem Revisionsverfahren in fallübergreifender Weise
zu beantworten.
Letztlich geht es der Beschwerde wohl um die Fragen,
- ob die für Zugriffsdelikte entwickelte Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts auch anwendbar ist, wenn der
Beamte sich das Geld nicht körperlich aneignet, sondern
sich die Verfügungsgewalt darüber durch überweisungs-
technische Mittel verschafft,
- ob der einer privaten juristischen Person zugewiesene
Beamte in gleicher Weise dem Disziplinarrecht unterliegt
wie Beamte eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn und
- ob in diesen Fällen dieselben Grundsätze für die Beurtei-
lung einer eingeschränkten Schuldfähigkeit gelten.
Keine dieser Fragen rechtfertigt die Zulassung der Revision; sie sind in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt.
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In seinem Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 122.07 - (NVwZ-RR
2008, 477, Rn. 22 ff. - insoweit in Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 2 nicht abge-
druckt) hat sich der Senat mit der Frage befasst, ob bei einer computermäßigen
Manipulation des Beamten, die nur mittelbar die Zahlung eines Geldbetrages
zur Folge haben kann, die für Zugriffsdelikte entwickelten Grundsätze anwend-
bar sind, und hierzu ausgeführt, bei Beachtung der sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2
bis 4 BDG ergebenden Bemessungsregelungen könne auch in den Fällen in-
nerdienstlicher Betrugs- oder Untreuehandlungen zum Nachteil des Dienstherrn
bei einem Gesamtschaden von über 10 000 DM bzw. 5 000 € die Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis geboten sein, und zwar auch dann, wenn keine
besonderen Erschwerungsgründe hinzutreten. Davon ausgehend sei im Ergeb-
nis nicht zu beanstanden, ein solches Dienstvergehen hinsichtlich der Schwere
einem Zugriffsdelikt gleichzustellen.
Für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Bundesbeamten ist geklärt,
dass sie hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit den Regeln über den beamten-
rechtlichen Dienst und damit dem Disziplinarrecht unterliegen (Urteile vom
20. August 1996 - BVerwG 1 D 80.95 - BVerwGE 103, 375 <377 f.> = Buchholz
232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 7, vom 6. Juli 2006 - BVerwG 1 D 7.05 - juris Rn. 21
und vom 24. Mai 2007 - BVerwG 2 C 25.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 4
Rn. 10).
Der Beschwerde ist nichts dafür zu entnehmen, dass für den Beklagten als
Kommunalbeamten etwas anderes gelten könnte: Ungeachtet seiner Zuwei-
sung zu einer privatrechtlich organisierten Einrichtung der Arbeitsvermittlung
blieb er Beamter der Klägerin mit allen Rechten und Pflichten, die sich aus dem
Beamtengesetz ergeben; auch bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterlag er
der Dienstpflicht, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten
(§ 57 Satz 2 LBG NRW) und weder die Gesellschaft, bei der er beschäftigt war,
noch seine Dienstherrin zu schädigen.
Hieraus ergibt sich zugleich, dass in diesen Fällen auch dieselben Grundsätze
für die Beurteilung einer eingeschränkten Schuldfähigkeit gelten.
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2. Auch die Divergenzrüge greift nicht durch.
Die Beschwerde macht geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts könne es im Rahmen der Bemessungsentscheidung mildernd
berücksichtigt werden, wenn Vorgesetzte ihre Aufsichtspflicht vernachlässigten
und ihre Fürsorgepflicht gegenüber Beamten verletzten, wenn diese konkrete
Anhaltspunkte - etwa eine starke dienstliche Überforderung - angezeigt hätten,
sodass Kontrollmaßnahmen unerlässlich gewesen, pflichtwidrig aber unterblie-
ben oder nur unzureichend durchgeführt worden seien. Demgegenüber habe
das Berufungsgericht ausgeführt, der Umstand, dass dem Beklagten das Fehl-
verhalten erleichtert worden sei, rücke das Dienstvergehen nicht in ein ent-
scheidend milderes Licht.
Mit diesen Ausführungen wird eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat nicht etwa den entgegenste-
henden Rechtssatz aufgestellt, die Vernachlässigung der Aufsichtspflicht könne
grundsätzlich nicht mildernd berücksichtigt werden. Es ist vielmehr ersichtlich
davon ausgegangen, dass in diesem Falle eine Milderung in Betracht komme,
und hat deshalb im Einzelnen dargelegt, weshalb hier unter den konkreten Um-
ständen dieses Falles keine Milderung angebracht sei; hierzu hat es ausgeführt,
Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte einer verschärften Dienstaufsicht
bedurft hätte, hätten nicht bestanden (UA S. 21). Letztlich greift die Beschwerde
die einzelfallbezogene Würdigung des Berufungsgerichts an, zeigt aber keinen
entgegenstehenden Rechtssatz auf. In Disziplinarverfahren kann eine Di-
vergenz grundsätzlich nicht damit begründet werden, das Tatsachengericht ha-
be die be- und entlastenden Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung ge-
mäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG fehlerhaft gewichtet (Beschluss vom 3. Juli
2007 - BVerwG 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1).
Ebenso wenig liegt eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz
darin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine
schwierige, aber nunmehr vollständig überwundene Lebensphase bei der Be-
messung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden könne,
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während das Berufungsgericht diesen Milderungsgrund nicht geprüft habe. Eine
Divergenz liegt nicht schon dann vor, wenn das Berufungsgericht einen vom
Bundesverwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz unrichtig oder
gar nicht anwendet, sondern nur dann, wenn es sich hierzu in Widerspruch
setzt. Dafür lässt sich dem Beschwerdevorbringen nichts entnehmen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 74 Abs. 1 LDG
NRW. Das Verfahren ist gemäß § 82 Abs. 11 LDG NRW i.V.m. § 75 Abs. 1
LDG NRW a.F. gerichtskostenfrei.
Groepper Dr. Heitz Dr. Hartung
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