Urteil des BVerwG vom 17.11.2008

Vergütung, Klagebefugnis, Anerkennung, Sachurteilsvoraussetzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 111.07
OVG 3 LB 1/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und Buchheister
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2007 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beteiligten streiten (noch) um die rechtliche Einordnung sog. Freiwachen,
die der Kläger als Polizeivollzugsbeamter auf Streifenfahrten mit Booten der
Bundespolizei verbracht hat. Der auf Anerkennung der Freiwachen als Arbeits-
zeit und auf eine entsprechende Vergütung gerichteten Klage hat das Verwal-
tungsgericht teilweise entsprochen und die Beklagte zu einer Anerkennung der
Freiwachen als Arbeitszeit verpflichtet. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Oberverwaltungsgericht das Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewie-
sen.
1. Der Rechtssache kommt auf der Grundlage der Beschwerdebegründung
keine grundsätzliche Bedeutung zu. Den dortigen Ausführungen ist zu entneh-
men, dass der Kläger die Frage der „Verwaltungsaktqualität des Ablehnungs-
bescheids“ für grundsätzlich klärungsbedürftig hält. Diese Frage ist nicht klä-
rungsbedürftig. Das Berufungsgericht hat die Unzulässigkeit der Verpflich-
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tungsklage nicht mit einer fehlenden Verwaltungsaktqualität des Ablehnungs-
bescheids begründet, sondern mit einer fehlenden Klagebefugnis nach § 42
Abs. 2 VwGO. Die Ausführungen des Klägers zu dem äußeren Erscheinungs-
bild des Ablehnungsbescheids und die insoweit zitierte Rechtsprechung führen
deshalb nicht weiter. Auf die Begründung des Berufungsgerichts für die Unzu-
lässigkeit der Klage geht der Kläger nicht weiter ein, sondern meint lediglich,
ihm sei wegen des „regelnden Charakters“ der behördlichen Maßnahmen eine
Klagebefugnis einzuräumen. Mit dieser Bemerkung wird weder eine Grundsatz-
frage formuliert noch eine nähere Auseinandersetzung mit der Auffassung in
dem angegriffenen Urteil geleistet, wonach es in Ermangelung eines subjekti-
ven Rechts an einer regelnden Wirkung gerade fehlt.
Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung im Weiteren noch die Erwä-
gungen des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit des hilfsweise gestellten
Feststellungsantrags anspricht, fehlt es ebenfalls an der Formulierung einer
konkreten Rechtsfrage und außerdem an einer näheren Befassung mit der vor-
instanzlichen Argumentation. In dem angegriffenen Urteil wird sowohl ein fest-
stellungsfähiges Rechtsverhältnis verneint, weil es dem Kläger nur um ein Ele-
ment bzw. eine Vorfrage in Bezug auf eine vergütungs- oder arbeitszeitrechtli-
che Streitigkeit gehe, als auch ein Feststellungsinteresse, weil der Kläger die
erstinstanzliche Abweisung seiner auf zusätzliche Vergütung für die Freiwachen
gerichteten Klage habe rechtskräftig werden lassen und außerdem durch eine
Feststellung im Sinne des Klägers keine endgültige Klärung etwaiger vergü-
tungs- und arbeitszeitrechtlicher Streitigkeiten erreicht werden könne. Damit
setzt sich der Kläger nicht näher auseinander, sondern macht im Wesentlichen
nur geltend, dass von der Beklagten im Falle einer Feststellung Rechtstreue
erwartet werden könne. Das genügt nicht zur Darlegung einer grundsätzlichen
Bedeutung. Gleiches gilt für den Hinweis auf einen vom erstinstanzlichen Ge-
richt angenommenen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht, auf den es für das
Berufungsgericht nicht ankam. Dass das Berufungsgericht in anderen Verfah-
ren die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der rechtlichen Einordnung der
Freiwachen angenommen hat, führt ebenfalls nicht weiter. In jenen Verfahren
geht es, anders als hier, um eine zusätzliche Vergütung für diese Zeiten.
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2. Der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Die Verneinung einer Sachur-
teilsvoraussetzung kann unbeschadet weiterer Voraussetzungen nur dann
einen Verfahrensfehler darstellen, wenn sie zu Unrecht erfolgt. Das hat der Klä-
ger nicht aufgezeigt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und auf § 47
Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Herbert Prof. Dr. Kugele Buchheister
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