Urteil des BVerwG vom 29.12.2014

Beförderung, Zulage, Übertragung, Veröffentlichung

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des
Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten
sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der
Zivildienstpflichtigen
Rechtsquelle/n:
BBesG § 46 Abs. 1 Satz 1;
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3;
GO NRW §§ 76, 79, 80, 82;
GG Art. 3 Abs. 1
Titelzeile:
Kein Anspruch auf Zulage gemäß § 46 Abs. 1 BBesG bei
kommunalem Nothaushaltsrecht
Stichwort/e:
Zulage; Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes;
haushaltsrechtliche Voraussetzungen; kommunalrechtliches Nothaushaltsrecht;
Einschränkung der gemeindlichen Haushaltsbefugnisse; Begründung von
Zahlungsverpflichtungen; Beförderung; Vergleich mit Beamten bei einem
Postnachfolgeunternehmen oder bei der Bundesagentur für Arbeit;
Gleichheitssatz.
Leitsatz/-sätze:
Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 46 Abs. 1 BBesG sind nicht
gegeben, wenn eine Gemeinde dem Nothaushaltsrecht unterliegt (hier gemäß
den §§ 76, 79, 80 und 82 GO NRW) und dieses die Begründung von
Zahlungsverpflichtungen der Kommune infolge der Beförderung eines Beamten
ausschließt (im Anschluss an das Urteil vom 25. September 2014 - BVerwG 2 C
16.13 - Rn. 13).
Beschluss des 2. Senats vom 29. Dezember 2014 - BVerwG 2 B 110.13
I. VG Düsseldorf vom 11. April 2013
Az: VG 26 K 1952/12
II. OVG Münster vom 18. September 2013
Az: OVG 3 A 1168/13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 110.13
OVG 3 A 1168/13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Dezember 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hartung
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. September
2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die
Wertstufe bis zu 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger hat nicht darge-
legt, dass einer der Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
VwGO gegeben ist.
Der Kläger steht seit 1973 im Dienst der beklagten Stadt. 1997 wurde er zum
Städtischen Amtsrat (Besoldungsgruppe A 12) und im Februar 2013 zum Städ-
tischen Oberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) ernannt. Ab Juni 2007 war der
Kläger auf einem nach der Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Dienstposten
eingesetzt. In den Jahren seit 1997 hatte die Beklagte keine genehmigte Haus-
haltssatzung. Erstmals am 30. November 2012 für das Jahr 2012 und dann am
16. Mai 2013 für das Jahr 2013 ist eine Haushaltssatzung bekanntgegeben
worden.
Der Antrag des Klägers, ihm für den Zeitraum vom 20. März 2008 bis zum
31. Januar 2013 eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
nach § 46 BBesG zu gewähren, lehnte die Beklagte ab, der Widerspruch des
Klägers blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat der Klage für den Zeitraum
vom 30. November 2012 bis zum 31. Dezember 2012 stattgegeben und sie im
Übrigen abgewiesen. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind er-
folglos geblieben.
Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die von § 46 BBesG geforderten „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ für
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eine Beförderung hätten im Fall des Klägers lediglich im vom Verwaltungsge-
richt tenorierten Zeitraum vorgelegen. Zuvor und danach habe keine besetzbare
Planstelle zur Verfügung gestanden, weil unter den Beschränkungen der vor-
läufigen Haushaltsführung eine Beförderung von Beamten unzulässig gewesen
sei. Der Beförderung des Klägers habe deshalb ein haushaltsrechtliches Hin-
dernis entgegengestanden.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem
zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bis-
lang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsver-
fahren bedarf (stRspr, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 -
BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 22 und vom
2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2). Eine Klärung
durch eine revisionsgerichtliche Entscheidung ist nach der ständigen Recht-
sprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, wenn
sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Recht-
sprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpreta-
tion ohne Weiteres beantworten lässt (Beschluss vom 24. August 1999
- BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO
Nr. 228 S. 13). So verhält es sich hier.
Der Kläger hält folgende Fragen für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig:
Beziehen sich die „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“
des § 46 BBesG ausschließlich auf das Haushaltsrecht im
Sinne eines traditionellen Haushaltsplans oder schließen
sie auch den Stellenplan der Postnachfolgeunternehmen
oder den Haushalt der Bundesagentur für Arbeit ein?
Werden Beamte, die den traditionellen haushaltsrechtli-
chen Voraussetzungen unterliegen, denjenigen Beamten
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gegenüber rechtlich benachteiligt, die diesen Beschrän-
kungen nicht unterliegen? Werden also umgekehrt letztere
gegenüber ersteren rechtlich bevorzugt?
Ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem
Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ vereinbar,
dass bei den Postnachfolgeunternehmen und der Bundes-
agentur für Arbeit beschäftigte Beamte die Möglichkeit der
Insichbeurlaubung haben (§ 4 Abs. 3 Satz 3 PostPersRG
a.F., § 387 Abs. 3 SGB III), sonstige Beamte aber nicht?
Sämtliche Fragen sind nicht entscheidungserheblich oder auf der Grundlage
der bisherigen Senatsrechtsprechung ohne Weiteres zu beantworten.
a) Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden
Fassung, die gemäß Art. 125a Abs. 1 GG für den hier relevanten Zeitraum noch
als Bundesrecht fortgalt, ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höher-
wertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach
18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage
zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahn-
rechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.
Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwerti-
gen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG sind erfüllt, wenn der Beförderung
des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht.
Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertig-
keit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind die einschlägigen Vorgaben des
jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans. Entscheidungen der Exekutive
sind hier nur von Bedeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vor-
gaben oder Ermächtigungen beruhen, wie etwa „kw-Vermerke“ oder eine
Haushaltssperre. Haushaltsrechtliche Voraussetzungen im vorstehenden Sinne
sind z.B. auch die kommunalaufsichtsrechtlichen Vorschriften des Landesrechts
und darauf beruhende Verfügungen der Aufsichtsbehörden mit der Folge der
Einschränkung der gemeindlichen Haushaltsbefugnisse (sog. Nothaushalts-
recht). Dies hat der Senat vor kurzem ausdrücklich entschieden (Urteil vom
25. September 2014 - BVerwG 2 C 16.13 - Rn. 13, zur Veröffentlichung in
BVerwGE und Buchholz vorgesehen).
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Daraus folgt, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen i.S.v. § 46 Abs. 1
BBesG nicht gegeben sind, wenn die betreffende Gemeinde dem Nothaushalts-
recht unterliegt und dieses die Begründung von Zahlungsverpflichtungen der
Kommune infolge der Beförderung eines Beamten ausschließt. Ein solcher Fall
liegt hier vor.
Das Oberverwaltungsgericht hat in Auslegung der einschlägigen Bestimmungen
des nordrhein-westfälischen Gemeindehaushaltsrechts (§§ 76, 79, 80 und 82
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) als irrevisiblem Lan-
desrecht angenommen, dass die Beklagte in den fraglichen Zeiträumen man-
gels bekannt gemachter Haushaltssatzung den Beschränkungen der vorläufi-
gen Haushaltsführung unterlag und deshalb nur Aufwendungen entstehen las-
sen durfte, zu denen sie rechtlich verpflichtet war. Dies greift die Beschwerde
auch nicht an.
b) Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Gleichbehandlung von
bei Postnachfolgeunternehmen und bei der Bundesagentur für Arbeit beschäf-
tigten Beamten mit sonstigen Beamten und zur Anwendbarkeit des § 46 BBesG
für bei Postnachfolgeunternehmen und bei der Bundesagentur für Arbeit be-
schäftigten Beamten sind für den Streitfall nicht entscheidungserheblich. Im Üb-
rigen lassen sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens be-
antworten.
Selbst wenn - wie die Beschwerde geltend macht - die bei einem Postnachfol-
geunternehmen oder der Bundesagentur für Arbeit beschäftigten Beamten ge-
genüber den bei den anderen Dienstherren beschäftigten Beamten Vorteile im
Hinblick auf die Erfüllung haushaltsrechtlicher Voraussetzungen für eine Beför-
derung haben sollten bzw. durch die Möglichkeit einer Insichbeurlaubung prak-
tisch leichter in den Genuss einer der höherwertigen Tätigkeit adäquaten Ver-
gütung kommen sollten, erfordert der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1
GG) keine Absenkung der für andere Beamte geltenden Anforderungen im
Rahmen des § 46 Abs. 1 BBesG.
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Der Gleichheitsgrundsatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich, wesentlich Un-
gleiches ungleich zu behandeln. Es bleibt dem Normgeber überlassen, auf-
grund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an
die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Die Gleichbehandlung
von Sachverhalten ist erst dann geboten, wenn eine am Gerechtigkeitsgedan-
ken orientierte Betrachtungsweise ergibt, dass zwischen ihnen keine Unter-
schiede bestehen, die nach Art und Gewicht eine Ungleichbehandlung rechtfer-
tigen können. Dies setzt voraus, dass sich im Hinblick auf die Eigenart des in
Rede stehenden Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die
Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Im Bereich des Besoldungsrechts hat
der Gesetzgeber bei der Gewichtung der Differenzierungsmerkmale für eine
Gleich- oder Ungleichbehandlung einen verhältnismäßig weiten Gestaltungs-
spielraum, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Not-
wendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen darf (stRspr; vgl.
nur BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310
<320> und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 <364 f.>;
BVerwG, Urteile vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - Buchholz 240
§ 40 BBesG Nr. 33 Rn. 22 m.w.N. und vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 30.09 -
BVerwGE 139, 368 = Buchholz 11 Art. 3 Abs. 1 GG Nr. 30, jeweils Rn. 27).
Demzufolge verstoßen Unterschiede bei der Gewährung von Funktionszulagen
nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sich die Auswahl der Differenzierungs-
merkmale oder deren Gewichtung als erkennbar sachwidrig erweist (BVerfG,
Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 380/08 - NVwZ 2009, 447
<448> m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 a.a.O). Dies ist weder bei der
Beschränkung der Zulagenberechtigung nach § 46 BBesG auf die Fälle der
sog. Vakanzvertretung und dem Ausschluss der Fälle der sog. Verhinderungs-
vertretung der Fall (Urteile vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 - Buchholz
240 § 46 BBesG Nr. 3 S. 12 f. und vom 28. April 2011 a.a.O. Rn. 12 ff.) noch
bei der Beschränkung der Zulagenberechtigung nach § 46 BBesG auf beförde-
rungsreife Beamte (Urteil vom 28. April 2011 a.a.O. Rn. 26 ff.).
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Der Fall, dass eine Gruppe von Beamten bei einem solventeren und damit über
mehr Planstellen verfügenden Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereichs ei-
nes Besoldungsgesetzes beschäftigt ist als eine andere Gruppe von Beamten,
steht wertungsmäßig dem Fall der Besserstellung von Vakanzvertretern gegen-
über Verhinderungsvertretern gleich. In beiden Fällen erhält ein Teil der Beam-
ten eine Zulage nach § 46 BBesG, weil es für sie entsprechende höherwertige
besetzbare Planstellen gibt, ein anderer Teil der Beamten aber nicht, weil es für
sie an solchen Planstellen fehlt. So wie es den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1
GG nicht verletzt, dass bei Fehlen einer höherwertigen Planstelle oder bei
haushaltsrechtlichen Hindernissen für ihre Besetzung die Zulage nach § 46
BBesG ausgeschlossen ist, würde es auch den Gleichheitssatz nicht verletzen,
wenn die bei der Bundesagentur für Arbeit oder die bei den Postnachfolgeun-
ternehmen beschäftigten Beamten wegen der Besonderheiten dieser Institutio-
nen faktisch leichter in den Genuss einer Zulage nach § 46 BBesG kommen
könnten als andere Beamte. Sachlicher und die Differenzierung rechtfertigender
Grund wäre jeweils die mit dem Tatbestandsmerkmal der haushaltsrechtlichen
Voraussetzungen für eine Beförderung bezweckte Begrenzung der Zulage auf
bereitstehende Haushaltsmittel (Urteile vom 28. April 2005 a.a.O. S. 11, vom
28. April 2011 a.a.O. Rn. 12 und vom 25. September 2014 - BVerwG 2 C
16.13 - Rn. 20, zur Veröffentlichung in BVerwGE und Buchholz vorgesehen).
2. Der mit der Beschwerde gerügte Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
der Verletzung rechtlichen Gehörs ist entgegen § 133 Abs. 3 VwGO nicht be-
gründet worden und kann schon deshalb die Zulassung der Revision nicht
rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei nimmt der Senat - anders als das Beru-
fungsgericht - nicht deshalb eine Verdoppelung des Streitwerts vor, weil das
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Verwaltungsgericht innerhalb des geltend gemachten Anspruchszeitraums der
Klage für einen bestimmten Zeitraum stattgegeben hat.
Domgörgen Dr. von der Weiden Dr. Hartung