Urteil des BVerwG vom 03.03.2005

Beförderung, Verschulden, Form, Zusicherung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 110.04
OVG 3 LB 122/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a y e r und Dr. H e i t z
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2004 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 21 175 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Be-
schwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem
Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur
Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den
Einzelfall hinausgehender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheit-
lichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klä-
rung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Unerheblich ist dabei, dass in einer
Vielzahl von Fällen eine Beschwerde mit gleich lautender Begründung erhoben wor-
den ist. Daraus allein ergeben sich keine abstrakten Fragen rechtsgrundsätzlicher
Bedeutung. Im Übrigen wirft die Beschwerde keine über den Einzelfall hinausgehen-
den klärungsbedürftigen Fragen auf, die in einem etwaigen Revisionsverfahren neu
zu klären wären. Die Rechtsfragen, die sie benennt, sind durch die Rechtsprechung
bereits geklärt.
1. Die Beschwerde hält zu I. und III. der Beschwerdebegründung für rechtsgrund-
sätzlich bedeutsam die beiden Fragen:
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I. Besteht ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers nach § 113
Abs. 1 Satz 4 VwGO in Form des Interesses wegen Präjudizialität für Scha-
densersatz- oder Entschädigungsansprüche dann, wenn nach dem Urteil eines
Kollegialgerichts - hier: VG - bei einer Bescheidungs- oder Verpflichtungsklage
der begehrte Verwaltungsakt sich durch ein Ereignis der überholenden Kausali-
tät - hier: anderweitige Beförderung/Versetzung - erledigt, der Klagegegner aber
in einem vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die
Zusicherung gegeben hat, die Rückwirkung einer begehrten Begünstigung bei
erfolgreichem Hauptsacheverfahren auszusprechen?
III. Besteht ein berechtigtes Interesse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Form
des Interesses wegen Präjudizialität für Schadensersatz- oder Entschädigungs-
ansprüche dann, wenn trotz eines das Begehren des Klägers abweisenden Ur-
teils eines Kollegialgerichts der Kläger wegen Verletzung der beamtenrechtli-
chen Fürsorgepflicht Schadensersatz-/Entschädigungsansprüche auch in einem
Verwaltungsverfahren/Verwaltungsgerichtsverfahren geltend machen kann?
a) Es kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht die mit der Frage zu I. vorausge-
setzte Zusicherung des genannten Inhalts festgestellt hat; wäre dies nicht der Fall,
stünde schon dies einer Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
der mit einer solchen Zusicherung zusammenhängenden Rechtsfragen entgegen
(vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 5. September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 -
Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12). Darauf kommt es letztlich nicht an,
weil mit dem Beschwerdevorbringen keine Gesichtspunkte vorgetragen werden, aus
denen sich eine ungeklärte Frage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben könnte,
die an eine derartige Zusage anknüpft.
b) Die weitergehenden Fragen, ob das Feststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1
Satz 4 VwGO analog wegen Präjudizialität für die geltend zu machenden Schadens-
ersatz- oder Entschädigungsansprüche besteht, sind in der Form, in der sie sich im
Rechtsstreit des Klägers als entscheidungserheblich stellen würden, durch die
Rechtsprechung bereits geklärt.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Vorgreiflichkeit
einer gerichtlichen Feststellung, dass die Behörde einen bestimmten Verwaltungsakt
- hier die Beförderung des Klägers - zu einem bestimmten Zeitpunkt hätte erlassen
müssen, im Hinblick auf einen Schadensersatzprozess ein Feststellungsinteresse
nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen. Voraussetzung ist jedoch, dass eine
Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung anhängig ist oder ihre alsbaldige Er-
hebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom
9. Oktober 1959 - BVerwG 5 C 165 und 166.57 - BVerwGE 9, 196, vom 6. Januar
1964 - BVerwG 1 C 112.55 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 19). Dafür aber ist we-
der etwas festgestellt noch trägt die Beschwerde dazu substantiiert vor. In dem an-
gestrebten Revisionsverfahren könnte sich daher allenfalls die Frage stellen, ob die
Präjudizialität der gerichtlichen Feststellung auch im Hinblick auf eine nur theoretisch
mögliche Schadensersatz- oder Entschädigungsklage ein Fortsetzungsfeststellungs-
interesse zu begründen vermag. Diese Frage ist mit der erwähnten Rechtsprechung
geklärt und zu verneinen. Darüber hinaus gilt Folgendes:
aa) Entschädigungsansprüche könnten in einem etwaigen Revisionsverfahren klä-
rungsbedürftige Fragen nicht aufwerfen. Welcher Art verschuldensunabhängige Ent-
schädigungsansprüche der Kläger geltend machen will, hat er mit der Beschwerde
nicht dargetan. Dass es verschuldensunabhängige verwaltungsrechtliche Ansprüche
grundsätzlich geben kann, ist in der Rechtsprechung für den Folgenbeseitigungsan-
spruch anerkannt. In der Rechtsprechung ist aber auch geklärt, dass dieser An-
spruch nicht auf einen Ausgleich immaterieller und materieller Schäden gerichtet ist,
die durch eine rechtswidrig unterbliebene Beförderung verursacht sind: Das Unter-
lassen der Beförderung ist kein staatlicher Eingriff, und mit dem geltend gemachten
Anspruch soll nicht der frühere Status quo wiederhergestellt, sondern eine Verände-
rung herbeigeführt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C
19.01 - Buchholz 237.95 § 20 SHLBG Nr. 2). Eine entsprechende Klage hätte also
keine Aussicht auf Erfolg. Zur Vorbereitung einer derart aussichtslosen Klage kann
auch ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht be-
stehen. Das gilt gleichermaßen für eine auf "echte" Entschädigung, d.h. auf einen
verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch in Geld gerichtete Klage, für
die eine gesetzliche Grundlage erforderlich wäre, aber nicht ersichtlich ist.
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bb) Für Schadensersatzansprüche des Beamten wegen Verletzung der im Beamten-
verhältnis wurzelnden Pflichten ist wiederum durch die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts geklärt, dass sie ein dem Dienstherrn zuzurechnendes schuld-
haftes Handeln voraussetzen. Das gilt auch für die mit der Frage zu III. angespro-
chenen Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Eine ver-
schuldensunabhängige Schadensersatzpflicht des Dienstherrn kennt das geltende
Recht nicht (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 39.99 -
BVerwGE 112, 308). Da das Berufungsgericht ein Verschulden geprüft und in Über-
einstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und
dem dabei im Regelfall zu beachtenden Prüfungsmaßstab verneint hat, können sich
auch insoweit keine ungeklärten grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfragen
ergeben. Nach dieser Rechtsprechung vermag ein (ernstlich beabsichtigter) Scha-
densersatzprozess ein berechtigtes Interesse am Fortsetzungsfeststellungsantrag
nicht zu begründen, wenn er offensichtlich aussichtslos ist, etwa wenn ein Verschul-
den trotz Verletzung einer Dienstpflicht auszuschließen ist; dies ist regelmäßig der
Fall, wenn das als rechtswidrig und schadenstiftend angegriffene Verhalten der Be-
hörde von einem mit mehreren Berufsrichtern besetzten Kollegialgericht als objektiv
rechtmäßig beurteilt worden ist (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C
4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113). Davon ist das Berufungsgericht ausge-
gangen. Es hat das Verhalten der für den Beklagten zu 1 handelnden Behörde dahin
gewürdigt, dass dieser wegen ihrer Entscheidung gegen eine Beförderung des Klä-
gers zum 1. Dezember 2002 kein dem Beklagten zurechenbarer Verschuldensvor-
wurf gemacht werden könne. Die damalige ablehnende Entscheidung sei vom
Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, einem Kollegialgericht, für rechtmäßig
erachtet worden.
2. Nicht klärungsfähig und auch nicht klärungsbedürftig ist die unter IV. der Be-
schwerde aufgeworfene Frage:
IV. Besteht ein berechtigtes Interesse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Form
des Interesses wegen Präjudizialität für Schadensersatz- oder Entschädigungs-
ansprüche dann, wenn das das Verschulden der Behörde im Regelfall aus-
schließende Urteil eines Kollegialgerichts ersichtlich rechtsfehlerhaft die Grund-
sätze der Bestenauslese falsch gewichtet und fehlerhaft annimmt, dass Dienst-
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und Lebensalter eines Beamten als nachrangige Auswahlkriterien nicht nur
dann Bedeutung bei Beförderung eines Bewerbers erlangen können, wenn es
sich um gleichwertig beurteilte Bewerber handelt?
Die Frage übergeht eine anderweitige Klärung in der Rechtsprechung: Die kollegial-
gerichtliche Billigung des Verwaltungshandelns als rechtmäßig schließt behördliches
Verschulden nur dann nicht aus, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass
die Behördenbediensteten es "besser" hätten wissen müssen; das kann namentlich
dann der Fall sein, wenn das Gericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen
ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 62.94 - Buchholz 428.2
§ 10 VZOG Nr. 4 S. 10) oder eine eindeutige Vorschrift h a n d g r e i f l i c h falsch
ausgelegt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 21.93 -
Buchholz 442.16 § 27 StVZO Nr. 4 S. 5 und - BVerwG 11 C 25.93 - Buchholz
442.151 § 45 StVO Nr. 31 S. 20, jeweils mit Hinweisen auf die Rspr des BGH; ferner
BVerwG, Urteile vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 5.99 - Buchholz 237.1
Art. 86 BayLBG Nr. 10 und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz
237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, und zwar
selbst dann nicht, wenn man unterstellt, dass die Rechtsauffassung des Verwal-
tungsgerichts dem neuesten Stand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts widerspricht (vgl. dazu schon Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O.). Veranlas-
sung zu einer weitergehenden rechtsgrundsätzlichen Klärung hat die Beschwerde
nicht dargelegt. Dass die Formel vom Erfordernis einer handgreiflich falschen Ausle-
gung eindeutiger Vorschriften unzureichend wäre oder für bestimmte Fallgruppen
nicht zu angemessenen Ergebnissen führen würde, wird nicht erörtert. Es werden nur
Gründe genannt, warum die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts
unzutreffend sein soll. Derartig am Einzelfall ausgerichtete Ausführungen zum
Verschulden reichen zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssa-
che nicht aus.
3. Nicht klärungsbedürftig ist schließlich auch die zu II. der Beschwerdebegründung
als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage:
II. Besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers nach § 113 Abs. 1 Satz 4
VwGO in Form des so genannten Rehabilitationsinteresses dann, wenn nach
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dem Urteil eines Kollegialgerichts - hier: VG - bei einer Bescheidungs- oder
Verpflichtungsklage der begehrte Verwaltungsakt sich durch ein Ereignis der
überholenden Kausalität - hier: anderweitige Beförderung/Versetzung - erledigt,
der Klagegegner aber in einem vorgeschalteten Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes die Zusicherung gegeben hat, die Rückwirkung einer begehrten
Begünstigung bei erfolgreichem Hauptsacheverfahren auszusprechen?
In der Rechtsprechung ist geklärt, welcher Art ein Rehabilitationsbedürfnis sein
muss, um ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen, insbesondere, dass
dieses Bedürfnis nach Genugtuung durch diskriminierendes Verwaltungshandeln und
dem innewohnende Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts (bzw. des mit Per-
sönlichkeitsrechten der Kinder korrespondierenden elterlichen Erziehungsrechts)
oder sonstiger grundrechtsgeschützter ideeller Interessen ausgelöst werden kann
(vgl. BVerwGE 53, 134 <138>; 61, 164 <166 f.>). Die Beschwerde hat nicht andeu-
tungsweise dargetan, inwieweit ein erweitertes Verständnis des Rehabilitationsbe-
dürfnisses erforderlich sein soll und der Kläger thematisch insoweit überhaupt betrof-
fen sein könnte. Es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger eine Dis-
kriminierung erlitten hätte, die durch die gewünschte gerichtliche Feststellung kom-
pensiert werden könnte: Die Beförderung des Klägers unterblieb zum 1. Dezember
2002 mit Blick auf eine "Mindestabstandsfrist". Allein aus diesem Grunde kam der
Kläger erst ein Jahr später zum Zuge. Dadurch werden seine Leistungen und seine
Eignung nicht infrage gestellt oder abgewertet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streit-
wertes ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m.
Satz 1 Nr. 1 GKG.
Albers Dr. Bayer Dr. Heitz