Urteil des BVerwG vom 21.03.2012

Rechtliches Gehör, Verfügung, Kontingent, Kosovo

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 11.11
OVG 2 A 648/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 5. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 4 360,56 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Be-
schwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger steht als Berufssoldat (Hauptfeldwebel, Besoldungsgruppe A 8)
im Dienst der Beklagten. Er beansprucht die Zahlung der vollen Dienstbezüge
nach dem Bundesbesoldungsgesetz ohne Einschränkungen nach den Rege-
lungen der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV - in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl I S. 2764) ab dem
1. November 1999 bis zum 31. Dezember 2007. Das Verwaltungsgericht hat die
Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Januar 2002 Bezüge ohne Be-
schränkungen nebst Zinsen zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage wegen Ver-
jährung des Anspruchs abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage
insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger sei im Sinne von § 1 Satz 2 2. BesÜV nur vorübergehend außer-
halb des Beitrittsgebiets verwendet worden. Durch die befohlene Teilnahme am
3. KFOR-Kontingent habe der im Beitrittsgebiet gelegene Dienstort des Klägers
nicht auf Dauer geändert werden sollen. Dass sich die Beklagte mit der Verset-
zung des Klägers (nach Koblenz) und seiner Rückversetzung (nach Leipzig)
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äußerlich dauerhafter Handlungsformen bedient habe, sei nicht ausschlagge-
bend. Denn im besoldungsrechtlichen Zusammenhang komme es nicht in erster
Linie auf den Rechtscharakter der vom Dienstherrn gewählten Personalmaß-
nahme an. Für die Frage einer dauerhaften oder nur vorübergehenden Ver-
wendung sei die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände unter Berück-
sichtigung der Verhältnisse bei Beginn der Personalmaßnahme entscheidend.
Zwar sei der Kläger durch die Verfügung vom 14. Oktober 1999 mit Wirkung
vom 1. November 1999 nach Koblenz versetzt worden. Diese Versetzung au-
ßerhalb des Beitrittsgebiets habe aber, für den Kläger auch erkennbar, allein
dem Zweck gedient, ihn in das vom Heeresführungskommando in Koblenz ver-
waltete Kontingent für den Auslandseinsatz im Kosovo einzugliedern. Die Ver-
setzungsverfügung vom 14. Oktober 1999, die das Datum des Dienstantritts
noch nicht festgelegt habe, sei durch die Kommandierungsverfügung vom
20. Oktober 1999 dahingehend konkretisiert worden, dass er bis Ende Mai 2000
in Prizren verwendet werde.
2. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Nach der hierfür maß-
geblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ist ihm bei seinem
Urteil kein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 und § 86 Abs. 1 VwGO oder
Art. 103 Abs. 1 GG sowie § 108 Abs. 2 VwGO unterlaufen.
Die Beschwerde sieht - unausgesprochen - einen Verstoß gegen das Recht auf
rechtliches Gehör des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO)
darin begründet, dass das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung auf
Überlegungen gestützt habe, die dem Kläger nicht deutlich gemacht worden
seien und zu denen er sich dem Grunde nach nicht habe äußern können. Dies
trifft nicht zu.
Für das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist die Überlegung tragend, dass
bei der Beurteilung, ob eine Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes ledig-
lich vorübergehend im Sinne von § 1 Satz 2 2. BesÜV ist, nicht der Rechtscha-
rakter der vom Dienstherrn gewählten Personalmaßnahme ausschlaggebend
ist, sondern alle relevanten Umstände in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen
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sind. Diese Rechtsauffassung hatte das Oberverwaltungsgericht bereits in sei-
nem Urteil vom 26. Mai 2010 (- 2 A 363/09 -) dargelegt, auf das es die Beteilig-
ten vor dem Erlass seines Urteils in seiner Verfügung vom 13. Juli 2010 aus-
drücklich hingewiesen hatte.
Unbegründet ist auch der Vorwurf der Beschwerde, das Oberverwaltungsge-
richt habe den Vortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen, es komme bei
der Würdigung des Verhaltens der Beklagten nicht auf deren inneren, sondern
auf den erklärten Willen an. Denn das Oberverwaltungsgericht hat tatsächlich
den erklärten Willen der Beklagten ermittelt, allerdings bei der rechtlichen Wür-
digung sämtliche relevanten Umstände mit einbezogen und nicht lediglich auf
den Rechtscharakter der Personalmaßnahme abgestellt. Es hat die Bezeich-
nung der Maßnahme als Indiz für eine nicht lediglich vorübergehende Verwen-
dung außerhalb des Beitrittsgebiets angesehen, ihr aber keine ausschlagge-
bende Bedeutung beigemessen.
§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, ist
verletzt, wenn das Gericht bei seiner rechtlichen Würdigung von einem falschen
oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist. Dies ist z.B. gegeben, wenn
es wesentliche Bekundungen eines Beteiligten nicht berücksichtigt oder ihm
Erklärungen unterstellt, die er nicht abgegeben hat (Urteile vom 28. April 1983
- BVerwG 2 C 89.81 - Buchholz 237.6 § 39 LBG Niedersachsen Nr. 1 und vom
23. Januar 1984 - BVerwG 6 C 131.81 - juris Rn. 10). Es fehlt an einer tragfähi-
gen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts,
wenn es einzelne Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse bei seiner
rechtlichen Würdigung außer Acht lässt, deren Entscheidungserheblichkeit sich
ihm auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen (Be-
schluss vom 15. Februar 2010 - BVerwG 2 B 126.09 - Buchholz 232.0 § 96
BBG 2009 Nr. 1 , USK 2010-84
S. 769 f. m.w.N.). Ein solcher Verfahrensfehler ist hier nicht festzustellen.
Der Sache nach macht der Kläger geltend, das Oberverwaltungsgericht hätte
bei seiner Entscheidung, ob er durch die Versetzungsverfügung vom 14. Okto-
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ber 1999 dauerhaft außerhalb des Beitrittsgebiets verwendet worden ist, allein
auf den Rechtscharakter der gewählten Personalmaßnahme (Versetzung) ab-
stellen und damit andere Umstände unberücksichtigt lassen müssen. Damit
wird aber lediglich im Gewand einer Verfahrensrüge die für die Beurteilung des
Vorliegens eines Verfahrensfehlers maßgebliche Rechtsauffassung des Ober-
verwaltungsgerichts angegriffen, es sei nicht nur auf den Charakter der Maß-
nahme abzustellen, sondern es seien sämtliche Umstände zu würdigen.
Nach der für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers maßgeblichen Rechtsauf-
fassung des Oberverwaltungsgerichts ist es auch unerheblich, inwieweit der
Kläger im Zeitraum zwischen der Aushändigung der Versetzungsverfügung am
1. November 1999 in Leipzig und seinem Abflug am 10. November 1999 vom
Flughafen Köln-Wahn in Koblenz tatsächlich Dienst geleistet hat. Deshalb
musste insoweit auch nicht der Sachverhalt aufgeklärt werden. Denn das Ober-
verwaltungsgericht geht davon aus, dass diese Verfügung, trotz ihrer Kenn-
zeichnung als Versetzung, von vornherein lediglich auf eine vorübergehende
Verwendung des Klägers außerhalb des Beitrittsgebiets abzielte.
Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil auch festgestellt,
es sei für den Kläger wegen der vorangegangenen, auf diesen Einsatz bezoge-
nen Aus- und Fortbildung erkennbar gewesen, dass diese Versetzungsverfü-
gung vom 14. Oktober 1999 von Anfang an auf seinen zeitweisen Einsatz im
Rahmen des 3. KFOR-Kontingents im Kosovo und damit auf eine lediglich
vorübergehende Verwendung außerhalb des Beitrittsgebiets ausgerichtet war.
Diese nicht mit Verfahrensrügen angegriffene Feststellung hat das Oberverwal-
tungsgericht auch aus dem Umstand abgeleitet, dass sich bereits in dieser Ver-
fügung, in der der Kläger unter Verbleib bei seinem bisherigen, in Leipzig stati-
onierten Bataillon nach Koblenz versetzt worden ist, der Hinweis auf das
„3. Kontingent-KFOR“ befindet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.
Herbert
Thomsen
Dr. Hartung
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