Urteil des BVerwG vom 06.02.2007

Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 11.07
VGH 16b D 05.3217
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Bayer
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des Bayeri-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November
2006 wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 69 BDG. Danach muss in der Begründung
der Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder
die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel be-
zeichnet werden. Aus dem Vorbringen der Beschwerde ist schon nicht erkenn-
bar, auf welchen der Gründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 69 BDG
das Zulassungsbegehren gestützt werden soll.
Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe sich unzutreffend oder
nur unzureichend mit dem Vorbringen des Beklagten auseinandergesetzt, wird
weder eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch ein Verfahrensmangel
geltend gemacht.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung verlangt, dass eine über den
Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Revisionsverfahren klärungsfähig und
klärungsbedürftig ist. Dem kommt die auf die besonderen Umstände des Ein-
zelfalls zugeschnittene Beschwerdebegründung nicht nach. Die grundsätzliche
Bedeutung einer Rechtssache wird nicht schon dann herausgearbeitet, wenn in
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der Art einer Berufungsbegründung die Rechtsauffassung der Vorinstanz in
Frage gestellt wird.
Der Beschwerdebegründung ist auch nicht zu entnehmen, dass ein Verfah-
rensmangel gerügt werden soll. Bezeichnet im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO ist ein Verfahrensmangel nicht bereits dann, wenn beanstandet wird,
das Berufungsgericht habe sich nicht in dem erwarteten Umfang mit dem Vor-
bringen eines Beteiligten beschäftigt. Daraus ergibt sich nicht die erforderliche
substantiierte Darlegung eines Anhörungs- oder eines Aufklärungsmangels.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 77 Abs. 4 BDG. Ge-
richtsgebühren werden gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 BDG nicht erhoben.
Albers Dr. Müller Dr. Bayer
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