Urteil des BVerwG vom 22.06.2006

Richteramt, Hochschule, Verordnung, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 11.06 (künftig: 2 C 13.06)
OVG 2 KO 1003/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Groepper
beschlossen:
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Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts
über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil
vom 22. November 2005 wird aufgehoben. Die Revision
gegen das genannte Urteil wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Revisionsverfahren
vorbehalten.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeu-
tung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die angestrebte Entscheidung im Revisi-
onsverfahren kann zu einer weiteren Klärung der Frage führen, unter welchen
Voraussetzungen Beamten ein Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV zu gewähren
ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 13.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Albers Dr. Kugele Groepper
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