Urteil des BVerwG vom 10.04.2003

Richteramt, Hochschule, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 11.03 (2 C 8.03)
OVG 5 LC 35/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundesverwal-
tungsgericht Prof. D a w i n und G r o e p p e r
beschlossen:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der
Revision gegen sein Urteil vom 22. Oktober 2002
wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
- 2 –
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwer-
deverfahrens folgt der Kostenentscheidung in
der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der
Frage, ob Art. 3 Nr. 9 des Gesetzes zur Reform des
öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322)
mit der Verfassung vereinbar ist, kommt grundsätzliche
Bedeutung zu.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem
Aktenzeichen BVerwG 2 C 8.03 fortgesetzt; der Einlegung einer
Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundes-
verwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig,
einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt
auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss
sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten las-
sen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung
zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst,
Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes,
dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Dr. Silberkuhl Prof. Dawin
Groepper