Urteil des BVerwG vom 10.01.2008

Richteramt, Verordnung, Hochschule, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 108.07 (2 C 9.08)
OVG 5 LC 33/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und Groepper
beschlossen:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen
sein Urteil vom 10. Juli 2007 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Im Revisionsverfahren kann weiter ge-
klärt werden, welchen Grenzen das durch § 12 BeamtVG eröffnete Ermessen
unterliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 9.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften fer-
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ner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zustän-
digen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des
Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise
muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Albers Prof. Dr. Kugele Groepper