Urteil des BVerwG vom 09.04.2014

Begriff, Anstellung, Vorrang, Beamtenrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 107.13
OVG 2 LB 8/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und Dollinger
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 23. September 2013 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdever-
fahren wird auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Der Kläger erhielt nach Ablauf seiner Wehrdienstzeit Übergangsgebührnisse
nach § 11 SVG. Da er gleichzeitig Verwendungseinkommen aus einer Tätigkeit
als Angestellter im öffentlichen Dienst erzielte, kürzte die Beklagte die bewillig-
ten Versorgungsbezüge. Den Antrag, bei der Ruhensberechnung tätigkeitsspe-
zifische Zulagen und Zuschläge für besondere Arbeitserschwernisse und Ge-
fahren sowie für Dienstleistung zu besonderen Zeiten (Überstunden, Wochen-
end- oder Nachtarbeit) außer Betracht zu lassen, lehnte die Beklagte ab. Wi-
derspruchs- und Klageverfahren sind erfolglos geblieben.
2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen.
a) Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass
die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz be-
ruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwal-
tungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwi-
schen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den
Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrund-
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satzes bestehen (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. = NJW 1997, 3328
und vom 25. Mai 2012 - BVerwG 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die
Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssät-
zen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt
hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht
(stRspr; vgl. Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz
421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und vom 28. Mai 2013 - BVerwG 7 B
39.12 - juris Rn. 8). Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vor-
schriften zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - den Zulas-
sungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht.
Die Divergenzrevision dient dem Anliegen, die Einheitlichkeit der Verwaltungs-
rechtsprechung in der Auslegung einer bestimmten Gesetzesvorschrift zu si-
chern und damit Rechtssicherheit auch im Einzelfall zu gewährleisten. Bezugs-
punkt ist daher nicht allein der Wortlaut einer Bestimmung. „Abweichungen“
beziehen sich vielmehr nur auf die Rechtsprechung zu demselben Gesetz (Be-
schluss vom 22. März 2012 - BVerwG 2 B 148.11 - juris Rn. 4). Andere Vor-
schriften können selbst bei Wortgleichheit in einem anderen systematischen
Kontext stehen oder durch die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets
geprägt sein und daher verschiedene Inhalte haben (stRspr; Beschlüsse vom
10. April 1963 - BVerwG 8 B 16.62 - BVerwGE 16, 53 <56 f.> und vom 27. Mai
2011 - BVerwG 9 B 29.11 - juris Rn. 2).
Die Entscheidungen müssen überdies dieselbe Fassung des Gesetzes zum
Gegenstand haben. Hat sich das maßgebliche Gesetz nach der Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts geändert und ist die Neufassung nicht nur re-
daktioneller Natur, stellen sich bei der Auslegung Fragen, die bei der vorange-
gangenen Entscheidung (noch) nicht berücksichtigt werden konnten. Die ur-
sprüngliche Entscheidung verliert daher ihre Leitfunktion und ist insoweit über-
holt (vgl. Urteil vom 11. April 2002 - BVerwG 4 C 4.01 - BVerwGE 116, 169
<173>). Abweichende Auslegungen beruhen dann auf einem anderen Geset-
zeswortlaut und nicht auf einem prinzipiellen Auffassungsunterschied über den
Bedeutungsgehalt der geänderten Vorgängernorm, so dass der Divergenzrüge
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die Grundlage entzogen ist (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO-Kommentar,
13. Aufl. 2010, § 132 Rn. 32).
b) Die mit der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1981 (- BVerwG 6 C 69.79 - Buchholz
238.41 § 53 SVG Nr. 3 = ZBR 1981, 321) liegt nicht vor, weil die Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts nicht zu derselben Rechtsvorschrift ergangen ist.
§ 53 SVG ist in der Zwischenzeit maßgeblich geändert worden.
Durch Art. 7 Nr. 22 des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts vom
29. Juni 1998 (Versorgungsreformgesetz 1998, BGBl I S. 1666 <1680 f.>) ist
§ 53 SVG neu gefasst worden. Dabei ist eine Legaldefinition der Begriffe Er-
werbs- und Erwerbsersatzeinkommen erfolgt (Absatz 5), darüber hinaus haben
die für Empfänger von Übergangsgebührnissen geltenden Einschränkungen
eine eigenständige Regelung erfahren (Absatz 9). Beide Fragen sind damit vom
Gesetzgeber ausdrücklich und ohne Anknüpfung an die im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 18. Februar 1981 entwickelten Grundsätze beantwor-
tet worden. Die Rechtssätze der zitierten Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts waren für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts daher
nicht mehr richtungweisend.
3. Die Beschwerde hat auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
aufgezeigt.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über
den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall ent-
scheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die
Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsrege-
lungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwor-
tet werden kann (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2
B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5). Die Prüfung des Bundesverwaltungsge-
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richts ist dabei auf die mit der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen be-
schränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die vom Kläger bezeichnete Frage, ob der Begriff des Erwerbseinkommens im
Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 SVG auch Einkommensteile
erfasst, die zwar Arbeitsentgelt sind, aber auf einer über das Normalmaß hi-
nausgehenden Arbeitsleistung beruhen, bedarf nicht der Durchführung eines
Revisionsverfahrens.
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der
Begriff des Erwerbseinkommens aus § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG (ebenso wie in
§ 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG) demjenigen des Einkommenssteuerrechts ent-
spricht, sofern Strukturprinzipien des Versorgungsrechts dem nicht entgegen-
stehen. Damit sind grundsätzlich alle vermögenswerten Leistungen des Arbeit-
gebers erfasst, die Arbeitnehmer aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses als
Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung erhalten (Urteil vom 31. Mai
2012 - BVerwG 2 C 18.10 - Buchholz 449.4 § 53 SVG Nr. 1 = ZBR 2013, 38
jeweils Rn. 13). Ausgenommen hiervon sind nur Aufwandsentschädigungen
(vgl. hierzu Beschluss vom 27. September 2012 - BVerwG 2 B 92.11 - NVwZ-
RR 2013, 58).
Der in älteren - vor Erlass des § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG ergangenen - Entschei-
dungen angenommenen Privilegierung von Einkommensanteilen, die auf einer
über das Normalmaß hinausgehenden freiwillig übernommenen Arbeitsleistung
beruhen (Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG 6 C 37.66 - BVerwGE 36, 29 <30>),
ist damit die Grundlage entzogen.
Dies gilt auch für die Empfänger von Übergangsgebührnissen. In § 53 Abs. 9
SVG hat der Versorgungsgesetzgeber ausdrückliche Sondervorschriften für
diese Personengruppe statuiert. Um die Eingliederungsbemühungen in einen
Zivilberuf und den Aufbau einer Altersversorgung nicht zu erschweren, unter-
bleibt hier eine Anrechnung des außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielten
Einkommens; überdies gelten angehobene Höchstgrenzen für den Zuverdienst
(vgl. BTDrucks 13/9527, S. 45). Eine weitere Privilegierung nach der Art und
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Natur der im öffentlichen Dienst erzielten Einkommensbestandteile ist dagegen
nicht vorgesehen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass einem ehemaligen
Soldaten, der eine Anstellung im öffentlichen Dienst gefunden hat, der Über-
gang in einen Zivilberuf gelungen ist, so dass dem Anliegen, eine Doppelali-
mentierung aus öffentlichen Kassen zu vermeiden, hier der Vorrang eingeräumt
werden kann.
Soweit und solange die Summe aus dem Verwendungseinkommen und den
Übergangsgebührnissen die nach § 53 Abs. 9 Nr. 2 SVG zu ermittelnde
Höchstgrenze übersteigt, ruht der Anspruch auf Zahlung der Übergangsge-
bührnisse kraft Gesetzes. Nur wenn das Einkommen den Differenzbetrag nicht
übersteigt, werden die Versorgungsbezüge in der festgesetzten Höhe ausge-
zahlt (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 26. November 2013 - BVerwG 2 C 17.12 -
IÖD 2014, 66, Rn. 19).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Domgörgen
Dr. Kenntner
Dollinger
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beamtenrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
VwGO
§ 132 Abs. 2 Nr. 2
SVG
§ 11, § 53 Abs. 5 Satz 1, Abs. 9
Stichworte:
Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsge-
bührnisse; Erwerbseinkommen; Ruhen der Versorgungsbezüge; tätigkeitsbezo-
gene Zulagen; Normalmaß.
Leitsatz:
Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO muss sich auf die
Anwendung derselben Rechtsvorschrift beziehen. Es muss um dieselbe Fas-
sung der Norm gehen, es sei denn deren Änderung ist nur redaktioneller Art.
Beschluss des 2. Senats vom 9. April 2014 - BVerwG 2 B 107.13
I. VG Schleswig vom 18.10.2012 - Az.: VG 12 A 71/11 -
II. OVG Schleswig vom 23.09.2013 - Az.: OVG 2 LB 8/13 -