Urteil des BVerwG vom 23.06.2005

Zulage, Übertragung, Beamter, Veröffentlichung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 106.04
OVG 5 LC 362/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e und Dr. H e i t z
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 14. September 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 612,50 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers
auf Gewährung der Zulage gemäß § 46 Abs. 1 und 2 BBesG i.d.F. des am 1. Juli
1997 in Kraft getretenen Art. 3 Nr. 15 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997
(BGBl I S. 322) mit der Begründung verneint, bei dem Amt des Führers der Stabs-
hundertschaft, dessen Aufgaben dem Kläger vom 15. April 1997 bis 15. November
2000 übertragen waren, habe es sich für den Kläger nicht um ein höherwertiges Amt
im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG gehandelt. Der Kläger habe in dem fraglichen Zeit-
raum das Statusamt eines Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe A 12) inne-
gehabt, während der Dienstposten des Führers der Stabshundertschaft "gebündelt"
Statusämtern der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 zugeordnet sei.
Daran anknüpfend hält der Kläger die Frage für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, ob
ein Dienstposten, der Statusämtern mehrerer Besoldungsgruppen zugeordnet ist, für
den Inhaber eines Statusamtes der niedrigeren Besoldungsgruppe ein höherwertiges
Amt im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG darstellt.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO,
wenn sie eine konkrete Frage des revisiblen Rechts von weit über den Einzelfall hi-
nausgehender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtspre-
chung und der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf
(BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90
<91>; stRspr).
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Ein solcher Klärungsbedarf besteht für die von der Beschwerde bezeichnete Rechts-
frage nicht, weil sie aufgrund der Rechtsprechung des Senats ohne Durchführung
eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann:
Der Senat hat in dem Beschluss vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 48.02 -
Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 1 ausgeführt, die Klägerin habe während des An-
spruchszeitraums die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG erfüllt, weil
ihr die - gemessen an ihrem Statusamt als Lehrerin höherwertigen - Aufgaben eines
Konrektors wirksam übertragen worden seien. In dem anschließenden Urteil des Se-
nats vom 7. April 2005 - BVerwG 2 C 8.04 - (zur Veröffentlichung in der Fachpresse
vorgesehen) heißt es, die der Klägerin übertragene Aufgabe sei gemessen an ihrem
Statusamt höherwertig, weil das zugehörige Amt zwar der gleichen Besoldungsgrup-
pe zugeordnet, aber mit einer gesetzlich vorgesehenen Amtszulage ausgestattet sei.
Zudem hat der Senat in dem Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 - (zur
Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) ausgeführt, nach Sinn und Zweck
von § 46 Abs. 1 und 2 BBesG sollten durch die Zulage die erhöhten Anforderungen
des vertretungsweise wahrgenommenen Amtes honoriert und der Verwaltungsträger
davon abgehalten werden, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen
"hausgemachten" Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterord-
nung des Besoldungsrechts zu besetzen.
Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass ein Beamter ein zulageberechtigendes hö-
herwertiges Amt im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG nur dann wahrnimmt, wenn
der ihm vorübergehend vertretungsweise übertragene Dienstposten nach Maßgabe
von § 18 BBesG ausschließlich dem Statusamt einer höheren Besoldungsgruppe
zugeordnet ist als das Statusamt des Beamten. Es muss eine Beförderung des Be-
amten, d.h. die Übertragung eines höherwertigen Statusamtes notwendig sein, um
ihm den vorübergehend vertretungsweise versehenen Dienstposten dauerhaft über-
tragen zu können. Ist der Dienstposten wie vorliegend aufgrund einer "gebündelten"
Bewertung auch der gleichen Besoldungsgruppe wie das Statusamt des Beamten
zugeordnet, so steht seine Übertragung in Einklang mit der Ämterordnung des Be-
soldungsrechts. Die Wahrnehmung des Dienstpostens ist dann nicht mit erhöhten
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Anforderungen verbunden; der Beamte kann den Dienstposten auf Dauer besetzen,
ohne befördert zu werden.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52
Abs. 3, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Moder-
nisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Albers Dr. Kugele Dr. Heitz
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Besoldungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
BBesG
§ 46
Stichworte:
Besoldungsgruppe; Dienstposten; Höherwertiges Amt; Zulage.
Leitsatz:
Ein Beamter nimmt kein höherwertiges Amt im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG
wahr, wenn der ihm vertretungsweise übertragene Dienstposten aufgrund einer sog.
gebündelten Bewertung mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet ist und der Beam-
te ein Statusamt der niedrigeren Besoldungsgruppe innehat.
Beschluss des 2. Senats vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 B 106.04
I. VG Lüneburg vom 10.09.2003 - Az.: VG 1 A 108/01 -
II. OVG Lüneburg vom 14.09.2004 - Az.: OVG 5 LC 362/03 -