Urteil des BVerwG vom 10.01.2008

Verordnung, Software, Ausbildung, Veranstaltung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 105.07
OVG 21 A 2703/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und Groepper
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2007 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 2 232 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt
eine solche Bedeutung nicht zu.
Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, wie die in der Verordnung
über eine Stellenzulage an hauptamtliche Lehrkräfte bei verwaltungseigenen
Aus- und Fortbildungseinrichtungen verwendeten Begriffe „methodische Ver-
mittlung vorwiegend theoretischen Wissens“ und „überwiegend praktische Aus-
bildungstätigkeit in Form von Unterweisung und Anleitung an Geräten“ auszu-
legen seien.
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Obwohl sie als
Rechtsfrage formuliert ist, zielt sie auf die tatsächliche Bewertung der vom Klä-
ger ausgeübten Tätigkeit, deren Schwerpunkt nach den mit Verfahrensrügen
nicht angegriffenen und daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO das Bundesverwal-
tungsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts überwiegend in
der praktischen Ausbildung besteht, nämlich in praktischer Hilfestellung, die die
Teilnehmer der auf wenige Tage beschränkten kompakten Einführungsveran-
staltung in die Lage versetzt, Schritt für Schritt neue Software zu erarbeiten.
Die Veranstaltung sei vorrangig auf die praktische Bewältigung gerichtet und
diene dazu, dem Teilnehmer zu vermitteln, welche Anwendungsmöglichkeiten
die neue Software dem Polizeialltag eröffne und mit welchen Arbeitsschritten er
sich dieser Möglichkeiten bedienen könne (UA S. 8 bis 9).
1
2
3
- 3 -
Wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, hat das Bundesverwaltungsge-
richt in seiner Entscheidung vom 13. September 1984 - BVerwG 2 C 68.81 -
BVerwGE 70, 106 <109>) zu der umstrittenen Bestimmung bereits einmal Stel-
lung genommen und ausgeführt, Ziel der in der Verordnung genannten Lehrzu-
lage sei es, erfahrene und bewährte Beamte zur Mitwirkung bei der Ausbildung
des Beamtennachwuchses zu gewinnen und die erhöhten Anforderungen der
Lehrtätigkeit abzugelten. Ergänzend hat das Berufungsgericht auf den Rege-
lungszusammenhang der Verordnung hingewiesen und ihm entnommen, dass
sich die Verordnung in erster Linie an die in Aus- und Fortbildungseinrichtungen
(Fachhochschulen, verwaltungseigenen Schulen, sonstigen Ausbildungs- und
Fortbildungsstätten) tätigen Beamten und Richter wende. Das Berufungsgericht
hat im Einzelnen dargelegt, weshalb die Tätigkeit des Klägers eine vorrangig
praktische Ausrichtung besitzt. Diese Ausführungen werden vom Kläger nicht
angegriffen. Angesichts der eindeutigen Zuordnung der Tätigkeit des Klägers
zum Bereich der Praxis ist nicht ersichtlich, wieso die in der Beschwerde ange-
sprochenen Begriffe noch klärungsbedürftig sind und weshalb es für die Ent-
scheidung des konkreten Falles auf ihre weitere Klärung ankommt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 1
GVG.
Albers Prof. Dr. Kugele Groepper
4
5