Urteil des BVerwG vom 28.01.2015

Mildernde Umstände, Aufklärungspflicht, Trennung, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 104.13
OVG 6 LD 2/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und Dollinger
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 10. September 2013 wird zu-
rückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf Divergenz und Verfahrensmängel gestützte Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg (§ 132 Abs. 2 VwGO und § 69
BDG).
1. Der 1973 geborene Beklagte steht als Postobersekretär (Besoldungsgruppe
A 7 BBesO) im Dienst der Klägerin. Er war in einer Filiale der Postbank tätig.
Als Schalterbeamten war ihm die besondere Aufgabe übertragen worden, die
Masterkasse der Filiale zu führen. Zwischen Oktober 2007 und Juli 2008 führte
er zahlreiche Transferaktionen unter Angabe von Daten tatsächlich nicht exis-
tenter Personen durch. Mit im Januar 2010 rechtskräftig gewordenem Urteil
verhängte das Amtsgericht gegen den Beklagten wegen Urkundenfälschung in
elf Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen.
Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Oberverwaltungsgericht das auf
Zurückstufung des Beklagten in das Eingangsamt eines Postsekretärs (A 6
BBesO) erkennende Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und ihn aus dem
Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt:
Der Beklagte habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Auch
wenn der Postbank durch das eigennützige Fehlverhalten des Beklagten kein
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realer Vermögensschaden entstanden sei, weil er das Girokonto ausgeglichen
und den Kredit zurückgezahlt habe, habe er wiederholt und vorsätzlich im
Kernbereich seines Dienstpostens als Schalterbeamter versagt. Die angemes-
sene Disziplinarmaßnahme bestimme sich nach den Umständen des Einzel-
falls. In der Rechtsprechung anerkannte besondere Milderungsgründe lägen
nicht vor. Die zu Gunsten des Beklagten sprechenden Umstände - Einräumung
der Verfehlungen unmittelbar nach ihrer Entdeckung, Rückzahlung der zu Un-
recht erhaltenen Beträge, kein Vermögensschaden der Postbank, schwierige
familiäre und finanzielle Situation nach der Trennung von seiner ersten Ehefrau,
Überwindung der kritischen Lebensphase - überwögen auch in der Gesamtwür-
digung durch die zu seinen Lasten sprechenden Umstände - Versagen im
Kernbereich seiner Aufgaben unter Ausnutzung seiner Dienststellung über ei-
nen Zeitraum von mehreren Monaten bei hoher krimineller Energie.
2. Die Divergenzrüge greift nicht durch (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Der Beklagte macht geltend, das Berufungsurteil beruhe auf einer Divergenz zu
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2001 - 1 D 67.99 -
(Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 24). Das Oberverwaltungsgericht sei von
dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, wonach die Ver-
hängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme bei Pflichtwidrigkeiten im Bar-
und Abhebungsverkehr nur dann angezeigt ist, wenn besondere Umstände
dem Missbrauch des Abhebungsverfahrens zusätzliches Gewicht verleihen.
Eine Divergenzrüge ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hin-
reichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die
angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem
die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen
hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310
§ 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
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Die Disziplinarmaßnahme ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der
Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Per-
sönlichkeit und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten
Vertrauensbeeinträchtigung zu bemessen. Für das Kriterium der Schwere des
Dienstvergehens hat das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Beklagten an-
geführten Urteil vom 6. Februar 2001 - 1 D 67.99 - (Buchholz 232 § 54 Satz 2
BBG Nr. 24 S. 12) für Schalterbeamte im Bar- und Abhebungsverfahren ausge-
führt, dass hier Pflichtwidrigkeiten in den unterschiedlichsten Formen denkbar
sind, die für ihre disziplinare Bewertung so erhebliche Verschiedenheiten auf-
weisen, dass sie sich genereller Regelungen für das Disziplinarmaß weitgehend
entziehen.
Die Beschwerde räumt zwar ein, dass das Oberverwaltungsgericht von dem
genannten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen ist, meint
aber, dass es das Oberverwaltungsgericht in seiner Begründung unterlassen
habe darzustellen, welche besonderen Umstände im konkreten Einzelfall der
Pflichtwidrigkeit ein die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigendes
Gewicht verliehen haben sollen.
Dieser Vortrag ist nicht geeignet, eine Divergenz im Sinn von § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO darzulegen, sondern behauptet lediglich eine unzutreffende Rechtsan-
wendung im Einzelfall. Im Übrigen hat sich das Oberverwaltungsgericht in sei-
ner Gesamtwürdigung ausführlich mit den den Beklagten entlastenden und be-
lastenden Umständen auseinander gesetzt und diese gegeneinander abgewo-
gen und insbesondere ins Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens ge-
setzt.
3. Die Beschwerde hat auch keinen Verfahrensmangel des angegriffenen Ur-
teils aufgezeigt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 69 BDG).
a) Die Rüge eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach
§ 86 Abs. 1 VwGO greift nicht durch.
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Die Beschwerde genügt insoweit bereits nicht den Darlegungsanforderungen
(§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie legt weder dar, mit welchem Beweismittel hät-
te aufgeklärt werden sollen noch dass der anwaltlich vertretene Beklagte die
nunmehr vermisste Sachverhaltsaufklärung im Verfahren vor dem Oberverwal-
tungsgericht beantragt hat oder dass sich dem Oberverwaltungsgericht weitere
Ermittlungen zu den bezeichneten Fragen auch ohne ein solches Hinwirken von
sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. zum Darlegungserfordernis: BVerwG,
Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26, S. 14 f.). Die Verfahrensrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse
eines Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr, vgl.
BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 7 B 43.11 - Buchholz 445.4 § 58
WHG Nr. 1 Rn. 26).
Unabhängig davon ist auch in der Sache nicht zu erkennen, dass die von der
Beschwerde behaupteten Aufklärungsmängel vorliegen. Gemäß § 58 Abs. 1
BDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Demnach hat es grund-
sätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des
Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung
sind. Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus die Pflicht, diejenigen Maß-
nahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge auf-
drängen. Die Aufklärungspflicht verlangt dagegen nicht, dass ein Tatsachenge-
richt Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil es nach sei-
nem Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits darauf nicht an-
kommt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 -
BVerwG 106, 115 <119> und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140,
199 Rn. 25).
Die Beschwerde rügt als Aufklärungsmangel, dass das Oberverwaltungsgericht
den Vortrag des Beklagten, er sei durch die schwierige familiäre Situation und
die finanziellen Probleme zur Tat veranlasst worden, vernachlässigt und diesen
Sachverhalt deshalb nicht näher aufgeklärt habe. Dieser Vorwurf ist unbegrün-
det. Vielmehr berücksichtigt das Oberverwaltungsgericht durchaus die schwie-
rige Situation des Beklagten nach der Trennung von seiner ersten Ehefrau, die
auch zu finanziellen Problemen geführt habe. Aber es wertet sie aus mehreren
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Gründen nicht als unverschuldete wirtschaftliche Notlage, nämlich weil der Be-
klagte seine Verschuldung durch den Verkauf des Eigentumsanteils des mit
seiner Großmutter gehaltenen Hausgrundstücks deutlich habe herunterfahren
können, er bereits damals seine Unterhaltsverpflichtungen seiner Leistungsfä-
higkeit hätte anpassen können, ferner weil nicht erkennbar sei, dass der Be-
klagte die zu Unrecht erlangten Gelder zur Sicherung des notwendigen Le-
bensbedarfs verwendet habe, und der Beklagte Barabhebungen offenbar zur
Finanzierung einer Urlaubsreise getätigt habe. Warum sich unter diesen Um-
ständen die von der Beschwerde vermisste weitere Sachaufklärung dem Ober-
verwaltungsgericht hätte aufdrängen sollen, legt die Beschwerde nicht dar und
ist auch sonst nicht ersichtlich.
b) Dem Beschwerdevorbringen ist schließlich auch kein Verstoß gegen die
Grundsätze der rechtlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu ent-
nehmen.
Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurtei-
lung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Er-
gebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg
dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Ur-
teil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa
entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen
Tatsachengrundlage basiert (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2012 - 9 B
77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7 und vom 21. Mai
2013 - 2 B 67.12 - juris Rn. 18 m.w.N.). Das Ergebnis der gerichtlichen Be-
weiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob
es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche
Brüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007
- 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16 sowie Beschluss
vom 23. September 2013 - 2 B 51.13 - juris Rn. 19).
Einen derartigen Verfahrensmangel zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie be-
gnügt sich vielmehr damit, ihre Sichtweise an die Stelle derjenigen des Gerichts
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zu setzen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat beachtet, dass in der Person
des Beklagten sonstige, sein Dienstvergehen mildernde Umstände - wie darge-
stellt - vorliegen und es hat diese bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme
berücksichtigt. Damit hat es sämtliche, den Beklagten entlastenden Umstände
bei seiner Entscheidung eingestellt. Dass es auf dieser Grundlage bei der Ge-
samtwürdigung des Dienstvergehens zu einer anderen Bemessung der Diszip-
linarmaßnahme gekommen ist als der Beklagte für angemessen hält, beruht auf
einer Rechtsanwendung im Einzelfall, die mit der Verfahrensrüge nicht angreif-
bar ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert für das
Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil die Höhe der Ge-
richtsgebühren betragsgenau festgelegt ist (§ 85 Abs. 12 Satz 1 und 2, § 78
Satz 1 BDG i.V.m. Nr. 10 und 62 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu
diesem Gesetz).
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