Urteil des BVerwG vom 03.02.2010

Mitverschulden, Kommission, Unerfahrenheit, Vergabeverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 103.09
OVG 8 DO 773/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwal-
tungsgerichts vom 23. April 2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beklagten kann keinen Erfolg haben. Der geltend ge-
machte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 66 Abs. 1 ThürDG liegt nicht vor.
Das Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzlich ausgesprochene Entfernung
des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis bestätigt. Der Beklagte habe ein
schweres Dienstvergehen begangen und deshalb das Vertrauen des Dienst-
herrn endgültig verloren. Aufgrund seiner Kenntnisse im Bereich des Vergabe-
wesens sei er maßgebendes Mitglied einer Kommission für die Vergabe öffent-
licher Aufträge an private Unternehmen gewesen. Diese Vertrauensstellung
habe er ausgenutzt, um einem Bewerber einen Auftrag für Reinigungsleistun-
gen zu verschaffen, den dieser nach den Vergabekriterien nicht habe erhalten
dürfen. Der Beklagte habe die anderen Mitglieder der Vergabekommission und
den Haushaltsbeauftragten der Polizeidirektion Saalfeld über den tatsächlichen
Inhalt des Angebots dieses Bewerbers getäuscht. Durch sein Verhalten sei dem
Dienstherrn ein Schaden von zumindest 40 000 € entstanden. Sein Vortrag, die
Vergabekommission sei unerfahren gewesen und deren Vorsitzende un-
genügend kontrolliert worden, sei nicht geeignet, ein Mitverschulden des
Dienstherrn zu begründen.
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Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wirft der Beklagte als rechtsgrundsätzlich
bedeutsam die Frage auf,
inwieweit es zulässig sei, bei der Bemessung der Schwere
eines Dienstvergehens und der Entscheidung über die
Entfernung aus dem Dienst ein Mitverschulden des
Dienstherrn unberücksichtigt zu lassen oder zu Lasten des
Beamten zu berücksichtigen.
Diese Frage kann der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 66 Abs. 1 ThürDG verleihen. Zum einen ist sie in
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund des Urteils vom
10. Januar 2007 - BVerwG 1 D 15.05 - (Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 14 S. 7
= ZBR 2009, 160 <163>) geklärt, zum anderen ist sie im vorliegenden Fall nicht
entscheidungserheblich.
Nach dem Urteil vom 10. Januar 2007, a.a.O., kann eine Vernachlässigung der
Aufsichtspflicht durch Vorgesetzte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der
Fürsorgepflicht oder des „Mitverschuldens“ als Mitursache einer dienstlichen
Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksich-
tigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorlagen,
die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber
pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden.
Die vom Beklagten aufgeworfene Frage stellt sich nicht, weil das Oberverwal-
tungsgericht auf der Grundlage seiner den Senat bindenden Tatsachenfeststel-
lungen ein „Mitverschulden“ des Dienstherrn an dem Dienstvergehen des Be-
klagten ausgeschlossen hat. Es hat keine tatsächlichen Anhaltspunkte festge-
stellt, die eine über das übliche Maß hinausgehende Kontrolle der Tätigkeit der
Vergabekommission oder ihrer Vorsitzenden geboten erscheinen ließen. Viel-
mehr sollte der Beklagte aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse die Unerfah-
renheit anderer Mitglieder der Kommission kompensieren und für die sachliche
Richtigkeit der Vergabeverfahren und Vergabeentscheidungen Sorge tragen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 Satz 1 ThürDG. Gerichtsgebühren wer-
den gemäß § 77 Abs. 4 ThürDG nicht erhoben.
Herbert Dr. Heitz Dr. Maidowski
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