Urteil des BVerwG vom 07.01.2008

Schuldfähigkeit, Trennung, Überzeugung, Aufklärungspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 103.07
OVG 82 D 3.06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Groepper
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg vom 21. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Weder betrifft die angegriffene Entscheidung
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),
noch beruht sie auf einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Vor dem Hintergrund, dass das Berufungsgericht in dem angegriffenen Urteil
die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis bestätigt hat, weil er
schuldhaft in 18 Zeiträumen mit 57 Arbeitstagen dem Dienst unerlaubt fern-
geblieben sei, hält der Beklagte die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts
für grundsätzlich klärungsbedürftig, nach der verminderter Schuldfähigkeit keine
die disziplinarische Maßnahme mindernde Wirkung zukommt, wenn das
Dienstvergehen in der Verletzung einer elementaren, selbstverständlichen und
einfach zu befolgenden Pflicht wie der Dienstleistungspflicht besteht. Mit diesen
Ausführungen wendet sich die Beschwerde nach Art einer Revision gegen die
Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, legt aber keine klärungsbedürftige
Rechtsfrage dar.
Hiervon abgesehen kann die vermeintliche Frage auch deshalb nicht zur Zulas-
sung der Revision führen, weil der Beklagte nicht darlegt, wieso sie klärungs-
bedürftig ist. Hierzu hätte es einer Auseinandersetzung mit der gefestigten
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Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts bedurft,
die diesen Satz in ständiger Rechtsprechung vertreten hat. Die bloße Kenn-
zeichnung dieser Rechtsprechung als „unrichtig“ genügt nicht, nachdem sie
auch vom Bundesverfassungsgericht mehrfach gebilligt worden ist. Statt des-
sen ist die Beschwerde bestrebt, darzulegen, das Berufungsgericht habe die
Frage nicht geklärt, ob sich der Beklagte in einer als unlösbar empfundenen
Konfliktlage befunden habe und damit nur vermindert schuldfähig gewesen sei.
Sollten diese Ausführungen so zu verstehen sein, die tatsächlichen Vorausset-
zungen des als klärungsbedürftig bezeichneten Rechtssatzes hätten gar nicht
vorgelegen, weil sich der Beklagte keiner „einfach zu befolgenden Pflicht“ ent-
zogen habe, so käme es auf die revisionsgerichtliche Überprüfung des Rechts-
satzes nicht an. Sollte das Beschwerdevorbringen jedoch so zu verstehen sein,
das Berufungsgericht halte die Klärung der verminderten Schuldfähigkeit zu
Unrecht nicht für entscheidungserheblich, so liegt darin ein Angriff gegen die
Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, aber keine den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 69 BDG genügende Darlegung
eines Zulassungsgrundes.
Richtig ist allerdings, dass das Berufungsgericht mit seiner Rechtsauffassung
von der des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Denn nach der Rechtspre-
chung des Senats (vgl. Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 -
NVwZ 2007, 1196, Rn. 33 ff.) kann wegen der von den Bemessungsvorgaben
gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG geforderten prognostischen Gesamtwür-
digung die Frage, ob der Beamte im Zustand erheblich verminderter Schuldfä-
higkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB gehandelt hat, auch bei sog. Zugriffsdelik-
ten nicht schematisch als unbeachtlich behandelt werden. Erst recht gilt dies für
andere Dienstvergehen. Der danach möglichen Divergenz (Zulassungsgrund
nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt indessen keine entscheidungserhebli-
che Bedeutung zu. Denn das Berufungsgericht hat, wie sogleich auszuführen
sein wird, in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise keine tatsäch-
lichen Feststellungen getroffen, die darauf hindeuten könnten, der Beklagte
habe in dem hier zu betrachtenden Zeitraum von mehr als einem Jahr (Januar
2002 bis März 2003) an insgesamt 57 Arbeitstagen, an denen er dem Dienst
ferngeblieben ist, an einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden
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Bewusstseinsstörung oder einer schweren anderen Abartigkeit gelitten und da-
durch nur in erheblich vermindertem Maße die Fähigkeit besessen, das Unrecht
seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (vgl. §§ 20, 21
StGB). Vielmehr ist das Berufungsgericht, wie sich aus seinen Darlegungen
(UA S. 23 f.) entnehmen lässt, von der unverminderten Schuldfähigkeit des Be-
klagten ausgegangen. Darauf, welche Folgen für die Bestimmung der Diszipli-
narmaßnahme aus einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit herzuleiten
wären, käme es daher in einem Revisionsverfahren nicht an.
2. Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Die Beschwerde erhebt den Vorwurf, das Berufungsgericht habe es unter Ver-
letzung seiner Aufklärungspflicht unterlassen, der Frage nachzugehen, ob der
Beklagte an den festgestellten Fehltagen dienstunfähig gewesen sei. Soweit es
seine Dienstfähigkeit angenommen habe, beruhe diese Annahme auf der Ver-
letzung des Überzeugungsgrundsatzes. Als näher aufzuklärende Tatsache be-
zeichnet die Beschwerde ferner die „Selbstwahrnehmung und Selbsteinschät-
zung (des Beklagten) der ihn in Bezug auf die Abwesenheitszeiten vom Dienst
motivierenden Umstände sowie seines objektiven Gesundheitszustandes“. Zu
diesem Zweck hätte das Berufungsgericht den behandelnden Psychotherapeu-
ten ebenso als Zeugen anhören müssen wie die Ärzte, die den Beklagten im
Zeitraum 2001 bis 2003 behandelt hatten.
Die gerügten Verfahrensverstöße lassen sich nicht feststellen. Das Berufungs-
gericht hat sich eingehend mit der Frage beschäftigt, weshalb in den von ihm
festgestellten Zeiträumen der Beklagte dem Dienst ferngeblieben ist. Es ist un-
ter Würdigung sämtlicher ihm zur Verfügung stehender Erkenntnismittel ein-
schließlich der Einlassungen des Beklagten selbst sowie nach Auswertung der
vom Beklagten vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen sowie der gut-
achtlichen Stellungnahme der beim Amts- und Vertrauensärztlichen Dienst des
Gesundheitsamtes S.-Z. tätigen Ärztin Dr. B. zu der Überzeugung gelangt, dass
die Fehlzeiten des Beklagten nicht oder jedenfalls nicht in erheblichem Umfang
auf Erkrankungen beruhten, die jeweils zur Dienstunfähigkeit geführt hatten,
sondern der Betreuung seines Sohnes geschuldet waren, zu der sich der Be-
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klagte nach der Trennung von seiner Frau in einem festen Rhythmus verpflich-
tet hatte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestand eine auffälli-
ge Übereinstimmung zwischen den Fehlzeiten und den festgelegten Betreu-
ungszeiträumen. Das Berufungsgericht hat im Einzelnen begründet, weshalb es
den Ausführungen der Ärztin Dr. B. Glauben geschenkt hat, die den Beklagten
am 16. April 2003 mit negativem Ergebnis untersucht hatte. Nachdem der Be-
klagte dieser Ärztin gegenüber selbst eingeräumt hatte, die von ihm vorgelegten
Atteste seiner Ärzte seien im Wesentlichen Gefälligkeitsatteste, konnte das
Berufungsgericht auch ohne Verletzung seiner Aufklärungspflicht davon abse-
hen, diese Ärzte als Zeugen über den Gesundheitszustand des Beklagten zu
befragen. Das Berufungsgericht hat damit auch seine Pflicht nicht verletzt, sei-
ne Entscheidung auf seine freie, aus dem Gesamtergebnis gewonnene Über-
zeugung zu stützen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 3 BDG).
Zur „Selbstwahrnehmung“ und „Selbsteinschätzung“ des Beklagten bedurfte es
keiner weiteren Aufklärung durch das Berufungsgericht, weil der Beklagte nicht
gehindert war, über diese inneren Tatsachen alles vorzutragen, was er für we-
sentlich hielt; dem angegriffenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass das Beru-
fungsgericht den Beklagten in diesem Recht verkürzt oder dass es seine Darle-
gungen nicht zur Kenntnis genommen hat.
Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, den in der Beschwerde als
nicht ausschließbare Geschehensalternativen geschilderten Möglichkeiten von
Amts wegen nachzugehen und hierüber durch Einholung weiterer medizinischer
Befunde Beweis zu erheben, weil diese Möglichkeiten nach Lage der Dinge
fernlagen. Ebenso wenig musste es der Frage nachgehen, ob der Beklagte dar-
auf vertrauen konnte, dienstunfähig zu sein. Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts war die Dienstunfähigkeit des Beklagten nur vorgetäuscht
und mit relevanten medizinischen Symptomen nicht belegbar. Ist das Verhalten
eines Beamten im Hinblick auf die von ihm geschilderte familiäre Situation
(Trennung von der Ehefrau, Betreuung des 1993 behindert geborenen Sohnes)
nachvollziehbar und schlüssig und decken sich äußere Fakten und innere
Beweggründe so bruchlos, wie es den Feststellungen des Berufungsgerichts
zufolge beim Beklagten der Fall war, so besteht für das Gericht keine Pflicht,
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einer ins Blaue hinein aufgestellten Behauptung, wie hier der Behauptung
verminderter Zurechnungsfähigkeit, nachzugehen, für die sich im festgestellten
Sachverhalt nicht die mindesten Anhaltspunkte finden lassen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 77 Abs. 4 BDG.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 78 Abs. 1 Satz 1 BDG).
Albers Dr. Müller Groepper
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