Urteil des BVerwG vom 28.03.2012

Beamtenverhältnis, Vergütung, Eugh, Zugang

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 102.11
OVG 2 A 10068/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 28 219,36 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die 1963 geborene Klägerin absolvierte zunächst die Ausbildungen zur Ste-
notypistin, Bürokauffrau und Sekretärin. Nach Erziehungszeit (1991 bis 1997)
und verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nahm sie im Jahr 2004 das Lehr-
amtsstudium auf. Im April 2009 bestand sie das Zweite Staatsexamen. Zum
24. August 2009 stellte sie der Beklagte als Lehrkraft im Beschäftigungsverhält-
nis ein. Ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 14. No-
vember 2009 lehnte der Beklagte ab. Das Verwaltungsgericht hat den Beklag-
ten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauf-
fassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht hat die
Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Maß-
geblich sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung.
Nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen habe die Klägerin kei-
nen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beam-
tenverhältnis. Die seit dem November 2010 geltende Altersgrenze von 45 Jah-
ren stehe der Verbeamtung der Klägerin entgegen. Auf einen der in § 2a
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SchulbVO normierten Ausnahmetatbestände könne sich die Klägerin nicht be-
rufen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zu-
gelassen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Klägerin.
2. Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache
nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätz-
liche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage von allgemeiner
Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf
und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr,
u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90
<91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.
Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in fol-
genden Fragen:
„1. Ist die Abweichung vom Gleichbehandlungsgrundsatz
nach Artikel 3 GG aus sachlichem Grund - hier Alters-
beschränkung 45 Jahre - auch unter Berücksichtigung
der Ausnahmen - auch dann gegeben, wenn dem
‚sachlichen Grund’ diskriminierende Tatbestände aus
der Ungleichbehandlung einer im Schuldienst tätigen
weiblichen verbeamteten Lehrkraft gegenüber einer im
Schuldienst weiblichen angestellten Lehrkraft ent-
gegenstehen, nämlich
a) schlechtere Altersversorgung bei gleicher Arbeitsleis-
tung?
b) gleiche Arbeit für nicht gleiche Vergütung?
c) gleiches Erfordernis für eine Freigabeerklärung beim
Wechsel in ein anderes Bundesland?
d) niedrigere Vergütung der Dienststunden, die teilzeitbe-
schäftigte Lehrkräfte als Mehrarbeitsstunden leisten, im
Vergleich zu der anteiligen Besoldung der vollzeitbe-
schäftigten Lehrkräfte auf die gleiche von Dienststun-
den innerhalb ihrer regulären Arbeitszeit?
2. Werden die unter Ziffer 1) angeführten diskriminieren-
den Tatbestände von dem Geltungsbereich des Artikel
3 GG abgedeckt, vergleiche Bundesverwaltungsgericht
2 C 128/07 und Vorlageverfahren EuGH, AZ:
C 300/06?“
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Die Ausführungen zu Frage 1 versteht der Senat darin, dass geklärt werden
soll, ob eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis auch
dann mit Art. 3 GG zu vereinbaren ist, wenn die dort aufgeführten Nachteile
einer Lehrkraft im Angestelltenverhältnis gegenüber einer verbeamteten Lehr-
kraft berücksichtigt werden. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht, weil sie in der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist.
Trotz vergleichbarer Arbeitstätigkeit unterscheidet sich je nach dem Gegen-
stand der Status eines Beamten wesentlich von dem eines Angestellten. Dies
gilt etwa für die Altersversorgung oder für die Entlohnung (Frage 1 Buchst. a
und b). Durch die Darlegungen unter Frage 1 Buchst. c) und d) werden tatsäch-
lich keine Unterschiede beschrieben. Beim Buchst. d) geht es der Sache nach
um den Unterschied zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten, nicht um die
unterschiedliche Behandlung von Angestellten und Beamten bei identischer
Verwendung.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine
Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis, das sich teilweise
erheblich von einem Angestelltenverhältnis unterscheidet, rechtmäßig ist und
Art. 3 GG nicht verletzt. Voraussetzung ist, dass die Höchstaltersgrenze auf
einer wirksamen gesetzlichen Grundlage beruht und ihrer Festlegung ein an-
gemessener Ausgleich zwischen der durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zu-
gangschance nach unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien und dem in Art. 33
Abs. 5 GG angelegten Interesse des Dienstherrn an einer langen Lebens-
dienstzeit zugrunde liegt (Urteile vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 -
BVerwGE 133, 143 = Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 6 jeweils Rn. 9 ff. und
vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 76.10 - zur Veröffentlichung in den Ent-
scheidungssammlungen BVerwGE und Buchholz vorgesehen sowie Beschluss
vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 9
Rn. 7 ff.). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde
insoweit nicht auf.
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Mit den Ausführungen zu Frage 2 wird keine Frage von grundsätzlicher Bedeu-
tung dargelegt. Denn die Darlegungen sind unverständlich, jedenfalls ohne Be-
zug zu dem vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt. Das von
der Beschwerde bezeichnete Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
13. März 2008 - BVerwG 2 C 128.07 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 12 und
das Vorlageverfahren „EuGH C-300/06“ betreffen die Höhe der Vergütung, die
einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin für die von ihr zu leistende ausgleichs-
pflichtige Mehrarbeit zu zahlen ist, sofern ihre Mehrarbeit die Arbeitszeit eines
Vollzeitbeschäftigten nicht übersteigt.
Soweit in der Beschwerde auch die Frage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam
aufgeworfen werden sollte, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach-
und Rechtslage abzustellen ist, könnte dies ebenfalls nicht zur Zulassung der
Revision führen. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ist geklärt, dass sich der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass
eines Verwaltungsaktes oder auf erneute Entscheidung darüber geltend ge-
macht wird, nach dem materiellen Recht richtet, das zum Zeitpunkt der gericht-
lichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bin-
dung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Be-
urteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderun-
gen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens
in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Ent-
scheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist
zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte
Fallkonstellationen noch nach dem alten, d.h. aufgehobenen oder inhaltlich ge-
änderten Recht zu beurteilen sind (stRspr; vgl. Urteile vom 31. März 2004
- BVerwG 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 <250> = Buchholz 428 § 4 Abs. 3
VermG Nr. 20 S. 74 f., vom 24. Juni 2004 - BVerwG 2 C 45.03 - BVerwGE 121,
140 <143 f.> = Buchholz 237.0 § 9 BaWüLBG Nr. 1 S. 4 und vom 23. Februar
2012 - BVerwG 2 C 76.10 -).
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
GKG.
Herbert
Thomsen
Dr. Hartung
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