Urteil des BVerwG vom 19.05.2008

Mehrarbeit, Dienstleistung, Betrug, Abhängigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 102.07
OVG 2 A 10336/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 28. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 5 000 €.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Der Kläger hält für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,
- welche regelmäßige Arbeitszeit ein Beamter zu leisten habe, der auf-
grund ärztlicher Anordnung krankheitsbedingt nicht zur vollen Dienst-
leistung im zeitlichen Umfang fähig sei,
- ob das durch das Landesbeamtengesetz und die Arbeitszeitverordnung
für diesen Personenkreis definierte Maß der regelmäßigen wöchentli-
chen Arbeitszeit unverändert bleibe oder sich in Abhängigkeit von der
jeweiligen Dienstfähigkeit verändere, ferner
- ob der Beamte einen Anspruch darauf habe, dass seine regelmäßige
Arbeitszeit, sofern medizinische Gründe vorliegen, zu ermäßigen sei,
- ob der Dienstherr in diesen Fällen verpflichtet sei, die notwendigen or-
ganisatorischen und personalwirtschaftlichen Maßnahmen zu ergreifen,
damit der Beamte in der ihm verbleibenden Dienstzeit die ihm übertra-
genen Aufgaben erfüllen kann und diese in der Zeitspanne bis zu der
normierten regelmäßigen Arbeitszeit als Mehrarbeit zu werten sei mit
der Folge von Freizeitausgleich und Mehrarbeitsvergütung.
Diese Rechtsfragen lassen sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens
ohne Weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen beant-
worten.
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Der Anspruch des Beamten auf Ausgleich geleisteter Mehrarbeit setzt voraus,
dass er Mehrarbeit geleistet hat. Dies wiederum setzt voraus, dass die Mehrar-
beit dienstlich angeordnet oder genehmigt und nicht ohnehin zu den Dienst-
pflichten des Beamten gehört (§ 80 Abs. 2 Satz 1 und 2 LBG). Nach den tat-
sächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das Revisionsgericht
gebunden wäre, weil der Kläger keine Verfahrensrüge erhoben hat (§ 137
Abs. 2 VwGO), wurde beim Kläger keine Mehrarbeit genehmigt oder angeord-
net. Die regelmäßige Arbeitszeit betrug nach der Arbeitszeitverordnung in der
hier zugrunde zu legenden Fassung durchschnittlich 40 Stunden in der Woche
(§ 80 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZVO). Arbeitszeitermäßi-
gungen waren z.B. nach § 6 ArbZVO möglich, wurden nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts jedoch ebenfalls nicht gewährt.
Die regelmäßige Arbeitszeit eines Beamten, der aufgrund ärztlicher Anordnung
krankheitsbedingt nicht zur vollen Dienstleistung im zeitlichen Umfang fähig ist,
umfasst grundsätzlich den in der Arbeitszeitverordnung vorgeschriebenen Um-
fang. Das durch das Landesbeamtengesetz und die Arbeitszeitverordnung de-
finierte Maß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bleibt somit unverän-
dert. Der teilweise krank geschriebene Beamte ist lediglich in dem ärztlich ver-
ordneten Umfang von der Dienstleistung freigestellt. Daraus folgt, dass den-
noch geleisteter Dienst keine ausgleichspflichtige Mehrarbeit darstellt. Damit
sind sämtliche o.g. Fragen beantwortet.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 27. September 2007 neue Fragen auf-
geworfen und nicht nur die schon erfolgte Begründung der Beschwerde vertieft
hat, ist dieser Teil des Beschwerdevorbringens verfristet. Das vollständige Be-
rufungsurteil wurde dem Kläger am 4. Juli 2007 zugestellt; die Frist zur Begrün-
dung der Beschwerde endete somit am 4. September 2007 (§ 133 Abs. 3
Satz 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts ergibt sich aus § 47 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Albers Prof. Dr. Kugele Thomsen
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